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Fotos oder das rich­ti­ge Bild!?

Lese­dau­er 6 Minu­ten

Fotos bzw. Bil­der von Ein­zel­per­so­nen, Paa­ren oder Grup­pen wer­den im Inter­net für unter­schied­li­che Zwe­cke von Pri­vat­per­so­nen und Unter­neh­men eingestellt.

Dabei sind die Fotos nicht nur welt­weit zugäng­lich, son­dern kön­nen kopiert, bear­bei­tet und für viel­fäl­ti­ge Zwe­cke ver­wen­det werden.

Vie­le Per­so­nen erfreu­en sich an ihren Bil­dern, ande­re hin­ge­gen wol­len Fotos von sich nicht im Inter­net ver­öf­fent­licht sehen und beru­fen sich dabei auf ihr Recht am eige­nen Bild.

Seit der DSGVO ist es mit dem Ver­öf­fent­li­chen von Bil­dern schwie­ri­ger gewor­den und daher müs­sen daten­schutz­recht­li­che Aspek­te beach­tet werden.

Bei Bil­dern die im Inter­net ver­öf­fent­licht wer­den dür­fen, sind die Rah­men­be­din­gun­gen nach dem §§ 22 und 23 des Kunst­ur­he­ber­ge­setz (Kunst­UrhG) und die DSGVO zu beachten.

Die DSGVO gilt aber immer dann, wenn die Fotos einem unbe­schränk­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich gemacht wer­den, was erfüllt ist, wenn die Web­sei­te frei ohne Pass­wort­schutz zugäng­lich ist oder sich jeder­mann anmel­den kann.

Bei der Erstel­lung von Digi­tal­fo­to­gra­fien zu gewerb­li­chen Zwe­cken rich­tet sich die Zuläs­sig­keit der Foto­er­stel­lung allein nach Art. 6 DSGVO.

Danach sind Bild­auf­nah­men von Per­so­nen grund­sätz­lich ver­bo­ten, wenn sie nicht auf eine Ein­wil­li­gung oder auf eine ande­re Recht­fer­ti­gung gestützt wer­den können:

Ein­wil­li­gung — Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit a) DSGVO:

Bei der Ver­öf­fent­li­chung von Bil­dern im Inter­net bedarf es grund­sätz­lich der Ein­wil­li­gung der foto­gra­fier­ten Personen.

Der Betrof­fe­ne erteilt dabei sei­ne Ein­wil­li­gung („Opt-In“) zu bestimm­ten Zwecken.

Die Ein­wil­li­gung muss infor­miert, frei­wil­lig und unmiss­ver­ständ­lich erteilt werden.

Dabei muss sie sich sowohl auf das Foto­gra­fiert wer­den als auch auf die Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net erstrecken.

Nach der DSGVO ist kei­ne schrift­li­che Ein­wil­li­gung mehr nötig.

Auch elek­tro­ni­sche oder kon­klu­den­te Ein­wil­li­gun­gen, also durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten wie z.B. Posie­ren oder Lächeln in die Kame­ra sind wirksam.

Die Beweis­last für das Bestehen einer Ein­wil­li­gung liegt beim Ver­ant­wort­li­chen (z.B. Foto­graf, Unter­neh­men), nicht beim Abgebildeten.

Der Abge­bil­de­te muss also kei­nen Nach­weis dafür erbrin­gen, dass er nicht ein­ge­wil­ligt hat.

Statt­des­sen hat der Ver­ant­wort­li­che im Streit­fall das Vor­lie­gen einer aus­rei­chen­den Ein­wil­li­gung nachzuweisen

Am sichers­ten ist daher wei­ter­hin die Ein­ho­lung von Ein­wil­li­gun­gen in Schrift­form bzw. Text­form (E‑Mail, Fax, SMS).

Soll ein Kind foto­gra­fiert wer­den, das jün­ger als 16 Jah­re ist, müs­sen bei­de Sor­ge­be­rech­tig­ten in die Daten­ver­ar­bei­tung einwilligen.

Eine Geneh­mi­gung der Sor­ge­be­rech­tig­ten (= nach­träg­li­che Erlaub­nis) reicht nicht aus.

Falls nur ein Sor­ge­be­rech­tig­ter zuge­gen ist, soll­te sich Sie sich ver­si­chern las­sen, dass der abwe­sen­de Sor­ge­be­rech­tig­te ver­tre­ten wird oder allei­ne Sor­ge­be­rech­ti­gung besteht.

Für die nach­fol­gen­den Fäl­len bedarf es nach § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Kunst­UrhG kei­ner Einwilligung:

  • Bild­nis­se aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bil­der, auf denen die Per­so­nen nur als Bei­werk neben einer Land­schaft oder sons­ti­gen Ört­lich­keit erscheinen,
  • Bil­der von Ver­samm­lun­gen, Auf­zü­gen und ähn­li­chen Vor­gän­gen, an denen die dar­ge­stell­ten Per­so­nen teil­ge­nom­men haben, oder
  • Bild­nis­se, die nicht auf Bestel­lung ange­fer­tigt sind, sofern die Ver­brei­tung oder Schau­stel­lung einem höhe­ren Inter­es­se der Kunst dient, handelt.

Doch auch wenn ein Bild unter die­se Aus­nah­me­tat­be­stän­de fällt, darf es gemäß § 23 Abs. 2 Kunst­UrhG nur ver­öf­fent­licht wer­den, wenn dadurch kein berech­tig­tes Inter­es­se der Abge­bil­de­ten ver­letzt wird.

Ein berech­tig­tes Inter­es­se der Abge­bil­de­ten kann auch dadurch ver­letzt sein, dass die Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net welt­weit zugäng­lich ist und die Abge­bil­de­ten (durch auto­ma­ti­sier­te Ver­fah­ren) iden­ti­fi­ziert wer­den können.

Bei Fotos, die eine oder meh­re­re Per­so­nen zei­gen, ist also erst zu klä­ren, ob die Vor­schrif­ten der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) zu beach­ten sind.

Je nach Lage des Falls stellt sich die­se Fra­ge schon beim erstel­len der Bil­der und deren spä­te­rer Veröffentlichung.

Ver­trag — Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b) DSGVO:

Die Daten­ver­ar­bei­tung dient zur Erfül­lung eines Ver­trags oder zur Durch­füh­rung vor­ver­trag­li­cher Maß­nah­men, die auf Anfra­ge der betrof­fe­nen Per­son erfolgen

  • Der Foto­graf foto­gra­fiert ein Modell, das für die Foto­ses­si­on eine Bezah­lung erhält.
  • Ein Foto­graf erstellt nach Auf­trag Bewer­bungs- oder Portraitfotos.
  • Ein Hoch­zeits­fo­to­graf foto­gra­fiert das Brautpaar.

Doch die Foto­gra­fie von Hoch­zeits­gäs­ten oder Kon­zert­be­su­chern ist nicht durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b) DSGVO gedeckt, da der Foto­graf nur mit dem Ver­an­stal­ter einen Ver­trag geschlos­sen hat, nicht aber mit den Gäs­ten oder Besuchern.

Berech­tig­tes Inter­es­se — Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO:

Die Ver­ar­bei­tung ist zur Wah­rung der berech­tig­ten Inter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen oder eines Drit­ten erfor­der­lich, sofern nicht die Inter­es­sen oder Grund­rech­te und Grund­frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­son, die den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten erfor­dern über­wie­gen, ins­be­son­de­re dann, wenn es sich bei der betrof­fe­nen Per­son um ein Kind handelt.

In der Pra­xis wird man fra­gen müs­sen, ob die abge­lich­te­te Per­son damit rech­ne­te oder damit rech­nen muss­te, foto­gra­fiert zu werden.

Glei­ches gilt für die Fra­ge, ob bzw. wo eine Ver­öf­fent­li­chung der Foto­gra­fie erfol­gen darf.

Die Erwar­tungs­hal­tung dürf­te bis zu einem gewis­sen Grad auch form­bar sein, ins­be­son­de­re durch leicht ver­ständ­li­che, trans­pa­ren­te Informationen.

Zum Bei­spiel durch einen gute Sicht­ba­ren Aus­hang im Zugangs­be­reich einer Ver­an­stal­tung bzw. des Veranstaltungsortes.

Dabei gilt aktu­ell die Auf­fas­sung, dass bei Foto­gra­fien von öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen oder im öffent­li­chen Raum grund­sätz­lich von einem über­wie­gen­den Inter­es­se des Ver­an­stal­ters bzw. Foto­gra­fen aus­zu­ge­hen sei.

Doch es sind die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13, 14 der DSGVO zu beach­ten und dabei müs­sen min­des­tens fol­gen­de Infor­ma­tio­nen ange­ben werden:

  • für wel­chen Zweck die Fotos ange­fer­tigt werden.
  • ob und ggf. ja wo (in wel­chen Medi­en) eine Ver­öf­fent­li­chung geplant ist und
  • den Ansprech­part­ner für die Abge­bil­de­ten bei Daten­schutz­fra­gen, z.B. wenn Abge­bil­de­te eine Löschung der sie zei­gen­den Fotos wünschen.

Die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ent­fal­len, wenn die betrof­fe­ne Per­son bereits über die Infor­ma­ti­on verfügt.

Je nach Ein­zel­fall ist auch denk­bar, dass eine Aus­nah­me von der indi­vi­du­el­len Infor­ma­ti­ons­pflicht nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO bestehen kann, z.B. bei unüber­schau­bar gro­ßen Men­schen­men­gen, wo ein Aus­hang regel­mä­ßig genü­gen dürfte.

Dis­ku­tiert wird die Zuläs­sig­keit gestuf­ter Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, bei denen eine Art Basis­in­for­ma­ti­on vor Ort erfolgt und Detail­in­for­ma­tio­nen bei­spiels­wei­se auf einer Web­site ein­ge­se­hen wer­den können.

Falls Sie also eine Ver­an­stal­tung pla­nen und Fotos der Gäs­te schie­ßen (las­sen), die spä­ter bei­spiels­wei­se auf der eige­nen Web­site und in einer Bro­schü­re ver­öf­fent­licht wer­den sol­len, dann emp­fiehlt es sich, bereits in den Ein­la­dun­gen dar­auf­hin zu weisen. 

Oder durch nicht über­seh­ba­re Hin­weis­schil­der bei der Ver­an­stal­tung alle Infor­ma­tio­nen in trans­pa­ren­ter, klar ver­ständ­li­cher und leicht zugäng­li­cher Form mitzuteilen.

Auch bei der Lösung die­ser Pro­blem­stel­lung ste­he ich Ihnen ger­ne bera­tend zur Verfügung.

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