Fotos bzw. Bilder von Einzelpersonen, Paaren oder Gruppen werden im Internet für unterschiedliche Zwecke von Privatpersonen und Unternehmen eingestellt.
Dabei sind die Fotos nicht nur weltweit zugänglich, sondern können kopiert, bearbeitet und für vielfältige Zwecke verwendet werden.
Viele Personen erfreuen sich an ihren Bildern, andere hingegen wollen Fotos von sich nicht im Internet veröffentlicht sehen und berufen sich dabei auf ihr Recht am eigenen Bild.
Seit der DSGVO ist es mit dem Veröffentlichen von Bildern schwieriger geworden und daher müssen datenschutzrechtliche Aspekte beachtet werden.
Bei Bildern die im Internet veröffentlicht werden dürfen, sind die Rahmenbedingungen nach dem §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) und die DSGVO zu beachten.
Die DSGVO gilt aber immer dann, wenn die Fotos einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, was erfüllt ist, wenn die Webseite frei ohne Passwortschutz zugänglich ist oder sich jedermann anmelden kann.
Bei der Erstellung von Digitalfotografien zu gewerblichen Zwecken richtet sich die Zulässigkeit der Fotoerstellung allein nach Art. 6 DSGVO.
Danach sind Bildaufnahmen von Personen grundsätzlich verboten, wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können:
Einwilligung — Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit a) DSGVO:
Bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet bedarf es grundsätzlich der Einwilligung der fotografierten Personen.
Der Betroffene erteilt dabei seine Einwilligung („Opt-In“) zu bestimmten Zwecken.
Die Einwilligung muss informiert, freiwillig und unmissverständlich erteilt werden.
Dabei muss sie sich sowohl auf das Fotografiert werden als auch auf die Veröffentlichung im Internet erstrecken.
Nach der DSGVO ist keine schriftliche Einwilligung mehr nötig.
Auch elektronische oder konkludente Einwilligungen, also durch schlüssiges Verhalten wie z.B. Posieren oder Lächeln in die Kamera sind wirksam.
Die Beweislast für das Bestehen einer Einwilligung liegt beim Verantwortlichen (z.B. Fotograf, Unternehmen), nicht beim Abgebildeten.
Der Abgebildete muss also keinen Nachweis dafür erbringen, dass er nicht eingewilligt hat.
Stattdessen hat der Verantwortliche im Streitfall das Vorliegen einer ausreichenden Einwilligung nachzuweisen
Am sichersten ist daher weiterhin die Einholung von Einwilligungen in Schriftform bzw. Textform (E‑Mail, Fax, SMS).
Soll ein Kind fotografiert werden, das jünger als 16 Jahre ist, müssen beide Sorgeberechtigten in die Datenverarbeitung einwilligen.
Eine Genehmigung der Sorgeberechtigten (= nachträgliche Erlaubnis) reicht nicht aus.
Falls nur ein Sorgeberechtigter zugegen ist, sollte sich Sie sich versichern lassen, dass der abwesende Sorgeberechtigte vertreten wird oder alleine Sorgeberechtigung besteht.
Für die nachfolgenden Fällen bedarf es nach § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des KunstUrhG keiner Einwilligung:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, oder
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, handelt.
Doch auch wenn ein Bild unter diese Ausnahmetatbestände fällt, darf es gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG nur veröffentlicht werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird.
Ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten kann auch dadurch verletzt sein, dass die Veröffentlichung im Internet weltweit zugänglich ist und die Abgebildeten (durch automatisierte Verfahren) identifiziert werden können.
Bei Fotos, die eine oder mehrere Personen zeigen, ist also erst zu klären, ob die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten sind.
Je nach Lage des Falls stellt sich diese Frage schon beim erstellen der Bilder und deren späterer Veröffentlichung.
Vertrag — Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b) DSGVO:
Die Datenverarbeitung dient zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
- Der Fotograf fotografiert ein Modell, das für die Fotosession eine Bezahlung erhält.
- Ein Fotograf erstellt nach Auftrag Bewerbungs- oder Portraitfotos.
- Ein Hochzeitsfotograf fotografiert das Brautpaar.
Doch die Fotografie von Hochzeitsgästen oder Konzertbesuchern ist nicht durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b) DSGVO gedeckt, da der Fotograf nur mit dem Veranstalter einen Vertrag geschlossen hat, nicht aber mit den Gästen oder Besuchern.
Berechtigtes Interesse — Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO:
Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
In der Praxis wird man fragen müssen, ob die abgelichtete Person damit rechnete oder damit rechnen musste, fotografiert zu werden.
Gleiches gilt für die Frage, ob bzw. wo eine Veröffentlichung der Fotografie erfolgen darf.
Die Erwartungshaltung dürfte bis zu einem gewissen Grad auch formbar sein, insbesondere durch leicht verständliche, transparente Informationen.
Zum Beispiel durch einen gute Sichtbaren Aushang im Zugangsbereich einer Veranstaltung bzw. des Veranstaltungsortes.
Dabei gilt aktuell die Auffassung, dass bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse des Veranstalters bzw. Fotografen auszugehen sei.
Doch es sind die Informationspflichten nach Art. 13, 14 der DSGVO zu beachten und dabei müssen mindestens folgende Informationen angeben werden:
- für welchen Zweck die Fotos angefertigt werden.
- ob und ggf. ja wo (in welchen Medien) eine Veröffentlichung geplant ist und
- den Ansprechpartner für die Abgebildeten bei Datenschutzfragen, z.B. wenn Abgebildete eine Löschung der sie zeigenden Fotos wünschen.
Die Informationspflichten entfallen, wenn die betroffene Person bereits über die Information verfügt.
Je nach Einzelfall ist auch denkbar, dass eine Ausnahme von der individuellen Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO bestehen kann, z.B. bei unüberschaubar großen Menschenmengen, wo ein Aushang regelmäßig genügen dürfte.
Diskutiert wird die Zulässigkeit gestufter Informationspflichten, bei denen eine Art Basisinformation vor Ort erfolgt und Detailinformationen beispielsweise auf einer Website eingesehen werden können.
Falls Sie also eine Veranstaltung planen und Fotos der Gäste schießen (lassen), die später beispielsweise auf der eigenen Website und in einer Broschüre veröffentlicht werden sollen, dann empfiehlt es sich, bereits in den Einladungen daraufhin zu weisen.
Oder durch nicht übersehbare Hinweisschilder bei der Veranstaltung alle Informationen in transparenter, klar verständlicher und leicht zugänglicher Form mitzuteilen.
Auch bei der Lösung dieser Problemstellung stehe ich Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
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