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Daten­schutz-Bera­tung

Mit mei­ner Daten­schutz­be­ra­tung haben Sie die Mög­lich­keit, all mei­ne Dienst­leis­tun­gen rund um den Daten­schutz auch unab­hän­gig von einer Benen­nung zum exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu nutzen.

Wenn Sie zum Bei­spiel kei­ne Ver­pflich­tung zur Benen­nung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten haben oder immer wie­der vor daten­schutz­recht­li­che Pro­ble­men stehen.

Denn ein neu­tra­ler und pro­fes­sio­nel­ler Blick von außen auf Ihre daten­schutz­re­le­van­ten Pro­zes­se lohnt sich!

Vie­le Unter­neh­men nut­zen zusätz­lich die Unter­stüt­zung durch exter­ne Exper­ten, denn dadurch sind die inter­nen Res­sour­cen geschont und die daten­schutz­re­le­van­ten Pro­zes­se wer­den schnel­ler analysiert.

Auch ein betrieb­li­cher Daten­schutz­be­auf­trag­ter pro­fi­tiert nach­hal­tig und lang­fris­tig von einer Datenschutzberatung.

Jede Bera­tung und Beglei­tung auf dem Weg zu daten­schutz­kon­for­men Pro­zes­sen in einem Unter­neh­men beginnt mit der Erfas­sung der Not­wen­dig­keit und dem aktu­el­len Stand der beson­de­ren Maß­nah­men zum Daten­schutz, die für das Unter­neh­men not­wen­dig sind. 

Zu Beginn erfas­sen wir gemein­sam die Art und den Umfang, in dem Sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten verarbeiten.

Durch die Daten­schutz­be­ra­tung erstel­le ich die für Sie ganz indi­vi­du­ell not­wen­di­gen Maß­nah­men:

Vor­tei­le:

  • Rechts­si­cher­heit für den Ver­ant­wort­li­chen und den inter­nen Datenschutzbeauftragten
  • Daten­schutz­ri­si­ken wer­den in erheb­li­chem Maße reduziert
  • Über­prü­fung des Datenschutz-Managmentsystems
  • Sich­tung und Anpas­sung von Richt­li­ni­en und Verfahrensanweisungen
  • Imple­men­tie­rung des Mel­de­pro­zes­ses Art. 33 DSGVO

Bestand­tei­le:

  • Sich­tung der vor­han­de­nen Unterlagen
  • Bera­tung zu den Schwerpunktthemen
  • Bekannt­ma­chung des Daten­schut­zes im Unternehmen
  • Bera­tung zum Verfahrensverzeichnis
  • Ent­wick­lung eines Mel­de­pro­zes­ses bei Daten­schutz­ver­let­zun­gen Art. 33 DSGVO
  • Wah­rung und Opti­mie­rung der betrof­fe­nen Rech­te Art. 12f und Art. 34 DSGVO

Zie­le:

  • Ein­füh­rung und Unter­stüt­zung des inter­nen Datenschutzbeauftragten
  • Daten­schutz-Manage­ment­sys­tem
  • Erken­nen und Behe­ben von Schwachstellen
  • Rechts­kon­for­mer Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten

Mit mei­ner Fach­kun­de und mei­nen Erfah­run­gen bin ich eine wert­vol­le Unter­stüt­zung in der kom­ple­xen Daten­schutz-Welt und kann von Ihnen zusätz­lich zu Ihrem vor­han­de­nen Fach­wis­sen ein­ge­setzt werden.

Ich wei­se jedoch dar­auf­hin, das die Daten­schutz­be­ra­tung nicht die Rechts­be­ra­tung ersetzt. 

Denn der Daten­schutz­be­auf­trag­te ist kein Fachanwalt. 

Sobald eine Rechts­be­ra­tung erfor­der­lich ist, unter­stüt­ze ich Sie gern bei der Aus­wahl eines geeig­ne­ten Fachanwaltes.

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