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Daten­schutz-Beauf­trag­ter

Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist nicht leicht zu finden.

Wenn auch Sie kei­nen geeig­ne­ten Mit­ar­bei­ter in Ihrem Unter­neh­men fin­den oder die lang­fris­ti­ge Bin­dung an einen inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten Ihnen schwerfällt?

Dann ist ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter genau die rich­ti­ge Lösung.

Ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter wird auf Basis eines geson­dert zu schlie­ßen­den Dienst­leis­tungs­ver­tra­ges tätig, der eine ent­spre­chen­de Ver­gü­tung festlegt. 

Zwar ent­ste­hen mit der Benen­nung eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für das Unter­neh­men zunächst in einem gewis­sen Umfang zusätz­li­che Kosten. 

Dafür ste­he ich Ihrem Unter­neh­men dann als erfah­re­ner und voll­stän­dig aus­ge­bil­de­ter Daten­schutz­be­auf­trag­ter und Daten­schutzau­di­tor zur Verfügung. 

Somit erhal­ten Sie aktu­el­les Exper­ten­wis­sen durch kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­bil­dun­gen — auch zu Spezialthemen.

Der exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te genießt zudem meist eine höhe­re Akzep­tanz für evtl. nöti­ge Anpas­sun­gen bei Mit­ar­bei­tern, da die Vor­schlä­ge von einem exter­nen Bera­ter kommen.

Dar­über hin­aus las­sen sich die zugrun­de lie­gen­den Ver­trä­ge indi­vi­du­ell gestal­ten und auch in ent­spre­chen­de Leis­tungs­pa­ke­te aufspalten.

Ein wich­ti­ges Argu­ment ist, dass exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te kei­nen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz genießen.

Matrix als Datenschutzbeauftragter

Als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter gehört es zu mei­nen Aufgaben:

Auf die Ein­hal­tung der DSGVO hinzuwirken:

Hin­wir­ken bedeu­tet das Bera­ten, Aus­ar­bei­ten und Vor­schla­gen von Maß­nah­men. Anschlie­ßen­den Unter­stüt­zung bei deren Imple­men­tie­rung und der Ein­hal­tung, um einen aus­rei­chen­den Daten­schutz zu gewährleisten.

Eine direk­te Umset­zung obliegt dem Ver­ant­wort­li­chen und befin­det sich nicht in der Ent­schei­dungs­ge­walt eines Datenschutzbeauftragtem.

Über­wa­chung der Datenverarbeitungen:

Dabei wird kon­trol­liert, ob die Abläu­fe den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entsprechen. 

Die­se Maß­nah­me soll bewir­ken, dass Daten­schutz­ver­let­zun­gen gar nicht erst began­gen werden. 

Die­se Über­wa­chung gilt im gesam­ten Unternehmen.

Ver­zeich­nis der Verarbeitungstätigkeiten:

Das Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten doku­men­tiert die Art und den Umfang der Daten­ver­ar­bei­tung im Unternehmen. 

Der Daten­schutz­be­auf­trag­te führt in Zusam­men­ar­beit mit dem Ver­ant­wort­li­chen bzw. sei­nen Ver­tre­tern die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zusam­men und ist bei der fort­lau­fen­den Aktua­li­sie­rung des Ver­zeich­nis­ses behilflich.

Aus die­sen Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten las­sen sich die jewei­li­gen Auf­be­wah­rungs­fris­ten und Lösch­fris­ten ablei­ten, die für das Lösch­kon­zept erfor­der­lich sind. 

Bestand­teil eines Lösch­kon­zep­tes ist eine detail­lier­te tech­ni­sche Beschrei­bung der Datenlöschung.

Risi­ko­be­wer­tung von Verarbeitungstätigkeiten:

Sobald der Ein­satz einer Ver­ar­bei­tung oder neu­er Tech­no­lo­gie zu einem hohen Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten einer natür­li­chen Per­son führt, muss eine Risi­ko­be­wer­tung durch­ge­führt werden. 

Der Daten­schutz­be­auf­trag­te ist bera­tend und über­wa­chend bei der Durch­füh­rung der soge­nann­ten Daten­schutz­fol­ge­ab­schät­zung tätig.

Dabei bewer­tet er die zu tref­fen­den Schutz­zie­le und Schutzmaßnahmen.

Schu­lung der Mitarbeiter:

Mit­ar­bei­ter, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten, müs­sen in Bezug auf den Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten geschult bzw. sen­si­bi­li­siert werden.

Ansprech­part­ner für Datenschutz:

Der Daten­schutz­be­auf­trag­te ist der vor­ran­gi­ge Ansprech­part­ner, wenn es um daten­schutz­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen geht. 

Dabei unter­stützt und berät er intern den Arbeit­ge­ber, die Arbeit­neh­mer und ggf. den Betriebsrat. 

Eben­so muss er aber auch even­tu­ell für Kun­den, Lie­fe­ran­ten und wei­te­re betrof­fe­ne Per­so­nen erreich­bar sein, um bspw. Aus­künf­te zu daten­schutz­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen zu erteilen.

Es soll­te daher sicher­ge­stellt wer­den, dass die Kon­takt­da­ten des Daten­schutz­be­auf­trag­ten leicht auf­find­bar sind. 

Hier­zu bie­tet sich eine per­ma­nen­te Abruf­bar­keit der Kon­takt­da­ten auf der Web­sei­te und in ent­spre­chen­den Ver­trä­gen an.

Datenschutz-Software

Pro­fes­sio­nel­le Softwareunterstürzung

Ein wei­te­rer Vor­teil mei­ner Beauf­tra­gung als Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist die auto­ma­ti­sche Ein­bin­dung einer pro­fes­sio­nel­len Datenschutz-Software.

Hier­zu sind kei­ne wei­te­ren Res­sour­cen Ihrer­seits not­wen­dig, da die Soft­ware über einen Brow­ser Ihrer Wahl genutzt wer­den kann.

Haben Sie Fragen?

Neh­men Sie ein­fach Kon­takt zu mir auf und wir schau­en nach Ihrem indi­vi­du­el­len Bedarf.

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