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Wenn Mitarbeiter:innen zu Models werden

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Mitt­ler­wei­le wer­ben Fir­men nicht nur mit den jewei­li­gen Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen, son­dern auch Fotos der Mitarbeiter:innen sind sehr beliebt.

Dies ist jedoch nur mit Ein­wil­li­gung der Beschäf­tig­ten mög­lich und damit besteht auch immer die Mög­lich­keit, dass Beschäf­tig­te ihre Ein­wil­li­gung wider­ru­fen und die Fotos wie­der zu löschen sind.

War­um, erklä­re ich in die­sem Bei­trag, denn bei der Nut­zung von Fotos ohne Ein­wil­li­gung dro­hen Bußgelder.

Ein spa­ni­sches Unter­neh­men, das Mit­ar­bei­ter­fo­tos ver­öf­fent­lich­te ohne eine Ein­wil­li­gung ein­zu­ho­len und auch nach mehr­ma­li­ger Auf­for­de­rung der Beschäf­tig­ten die Fotos nicht von ihrer Web­sei­te ent­fern­te, hat­te Anfang des Jah­res ein Buß­geld in Höhe von 6.000 € für die­sen Ver­stoß erhalten.

Häu­fig wer­den Fotos oder Vide­os von Beschäf­tig­ten aber nicht nur ver­öf­fent­licht, um den Ansprechpartner:innen ein Gesicht zu geben.

Immer öfter sind Bil­der der Beschäf­tig­ten auch zu Mar­ke­ting­zwe­cken genutzt.

Von Image­vi­de­os mit Beschäf­tig­ten als Darsteller:innen bis zu Wer­be­fo­tos, wel­che online auf Fly­ern oder rie­si­gen Pla­ka­ten zu sehen sind.

Wenn auch sol­che Mar­ke­ting­ma­te­ria­li­en auf Grund­la­ge von Ein­wil­li­gun­gen erstellt sind, ergibt sich ein gro­ßes Problem.

Denn Mit­ar­bei­ten­de kön­nen Ihre Ein­wil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen und das teil­wei­se teu­er pro­du­zier­te Wer­be­vi­deo ist dann ggf. zu löschen.

Der Model Release Ver­trag als Lösung

Um die­ser Unsi­cher­heit vor­zu­beu­gen, sind für Mar­ke­ting­ma­te­ria­li­en mit den abge­bil­de­ten Per­so­nen soge­nann­te Model Release Ver­trä­ge abzuschließen.

Die daten­schutz­recht­li­che Grund­la­ge für die Bild­nut­zung ist dann nicht mehr die Ein­wil­li­gung, son­dern der Ver­trag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

Ein ein­sei­ti­ger Wider­ruf ist dann also nicht mehr möglich.

Neben der daten­schutz­recht­li­chen Kom­po­nen­te ist bei Fotos und Vide­os auch immer das Recht am eige­nen Bild zu beachten.

Denn gemäß § 22 Kunst­ur­he­ber­ge­setz (Kunst­UrhG) ist die Ver­öf­fent­li­chung nur mit Ein­wil­li­gung der abge­bil­de­ten Per­son mög­lich.
Die­se Ein­wil­li­gung ist nicht gleich­zu­set­zen mit der daten­schutz­recht­li­chen Einwilligung.

Wenn aber eine daten­schutz­recht­li­che Ein­wil­li­gung erteilt ist, ist die­se auch als Ein­wil­li­gung nach Kunst­UrhG zu werten.

Auch der Abschluss eines Model Release Ver­trags wird als eine sol­che Ein­wil­li­gung gewer­tet, obwohl daten­schutz­recht­lich kei­ne Ein­wil­li­gung vorliegt.

Die Gestal­tung des Model Release Vertrag

Was macht also einen Model Release Ver­trag aus?

Dar­in ist gere­gelt, wie Auf­nah­men von den abge­bil­de­ten Per­so­nen ange­fer­tigt und zu ver­öf­fent­lich­ten sind.

Außer­dem ist fest­zu­le­gen, ob und in wel­chem Umfang die Auf­nah­men bear­bei­tet wer­den dürfen.

Bei die­sen Punk­ten mög­lichst detail­liert zu sein ist wich­tig, denn im Zwei­fel gilt alles nicht aus­drück­lich genann­te als nicht vereinbart.

Soll­te im Ver­trag bei­spiels­wei­se nur die Nut­zung von Fotos für die Social Media-Kanä­le und Web­sei­ten des Unter­neh­mens ver­ein­bart sein, könn­te sich die abge­bil­de­te Per­son gegen die Nut­zung auf gedruck­ten Fly­ern wehren.

Letzt­lich soll­te fest­ge­legt wer­den, ob für die Auf­nah­men eine geson­der­te Ver­gü­tung gezahlt wird oder nicht.

Der Inhalt des Model Release Ver­trags muss also genau durch­dacht sein, um bei der Nut­zung von Auf­nah­men mit der nöti­gen Rechts­si­cher­heit zu agieren.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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