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Weih­nachts­kar­ten und ‑grü­ße per E‑Mail

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Alle Jah­re wie­der ver­sen­den und erhal­ten wir Grü­ße als Weih­nachts­kar­ten oder auch per E‑Mail.

Die­ser Ver­sand von Weih­nachts­grü­ßen, egal ob per Post- oder E‑Mail, ist auch auch unter der DSGVO zulässig.

Es gilt jedoch dabei ein paar Din­ge nach Art. 6 der DSGVO (Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung) zu beachten.

Weih­nachts­kar­ten auf dem Postweg

Der Ver­sand von Weih­nachts­kar­ten und schrift­li­chen Glück­wün­schen per Post ist grund­sätz­lich erlaubt.

Für den Ver­sand der Kar­ten bedarf es vom Emp­fän­ger den Namen und die Adres­se, hier­bei han­delt es sich natür­lich um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten.

Da es auch hier­zu einer recht­li­chen Ver­ar­bei­tungs­grund­la­ge bedarf, dür­fen Sie die­se Grü­ße auf Grund­la­ge des berech­tig­ten Inter­es­ses (z.B. Kun­den­bin­dung oder Wer­bung) von Ihnen als Absen­der für die Daten­ver­ar­bei­tung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) versenden.

Wenn Sie es genau neh­men wol­len, dann ver­wei­sen Sie bereits auf der Weih­nachts­kar­te auf die DSGVO, damit sich Ihre Geschäfts­part­ner oder Kun­den aus­führ­lich über die Daten­ver­ar­bei­tung infor­mie­ren können.

Dabei haben ange­schrie­be­nen Per­so­nen natür­lich jeder Zeit ein Recht auf Wider­spruch gegen Wer­bung auf dem pos­ta­li­schen Wege.

Eine Aus­nah­me von Art. 6 DSGVO liegt beim Post­ver­sand von Weih­nachts­kar­ten an eine juris­ti­sche Per­son vor (z.B. ein Unter­neh­men) vor.

Der Ver­sand an eine juris­ti­sche Per­son ent­hält kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und fällt damit auch nicht unter die DSGVO.

Aller­dings han­delt es sich dann auch nicht um per­sön­li­che Weih­nachts­grü­ße, son­dern eher um einen unper­sön­li­chen Massenversand.

Weih­nachts­kar­ten bzw. ‑grü­ße per E‑Mail

Doch nicht jeder Weih­nachts­gruß ist auch DSGVO konform.

Hier ist ins­be­son­de­re beim Weih­nachts­gruß per E‑Mail Vor­sicht geboten.

Denn hier­für bedarf neben dem berech­tig­ten Inter­es­ses zur Kun­den­bin­dung oder Wer­bung der aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Emp­fän­gers zum Erhalt von E‑Mails.

Zudem ist die Ein­bin­dung einer Wider­rufs­mög­lich­keit am Ende der E‑Mail erforderlich.

Einen Weih­nachts­gruß per E‑Mail zu ver­schi­cken könn­te also auf Grund der aus­drück­li­chen Ein­wil­li­gung des Emp­fän­gers schwie­rig werden.

Es sei denn, sie haben im E‑Mail-Ver­wen­dungs­zweck auch „Weih­nachts­grü­ße“ angegeben.

Eine Alter­na­ti­ve ist die der Weih­nachts­gruß im Zuge eines regu­lä­ren News­let­ters (für den es natür­lich auch eine Ein­wil­li­gung braucht).

Doch weder die ein­zel­ne E‑Mail oder der Gruß im News­let­ter sind so indi­vi­du­ell und per­sön­lich wie pos­ta­li­schen Weihnachtsgrüße.

Soll­ten Sie nun den Gedan­ken hegen, Ihren Kun­den am Tele­fon ein Weih­nachts­lied vor­zu­träl­lern oder ander­wei­ti­ge tele­fo­ni­sche Grü­ße zukom­men zu las­sen, dann rate ich Ihnen hier­von ein­dring­lich ab.

Denn dann ist auch das Wett­be­werbs­recht betrof­fen und nach §7 (UWG) des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb fällt Wer­bung durch einen Tele­fon­an­ruf ohne eine Ein­wil­li­gung des Kun­den unter die soge­nann­te unzu­mut­ba­re Belästigung.

Dabei ist zwi­schen einer net­ten Ges­te und ver­steck­ter Wer­bung lei­der oft­mals nicht viel Unterschied.

Denn als Wer­bung wird alles gewer­tet, was den Absatz stei­gern könnte.

Daher ent­schei­de ich mit wei­ter­hin für die schrift­li­chen Weih­nachts­grü­ße und Weih­nachts­kar­ten auf dem Postweg.

Da die­se wei­ter­hin sowohl für Geschäfts­part­ner als auch für Kun­den jeder­zeit zuläs­sig sind und die­ses trifft sich gut, denn sie sind auch am persönlichsten.

Nun nut­ze ich noch die Mög­lich­keit Ihnen hier mei­ne Weih­nachts­grü­ße auszurichten.

Die­se sind zwar nicht so per­sön­lich wie ein Weih­nachts­kar­te aber den­noch genau so ehr­lich und per­sön­lich gemeint.

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