Alle Jahre wieder versenden und erhalten wir Grüße als Weihnachtskarten oder auch per E‑Mail.
Dieser Versand von Weihnachtsgrüßen, egal ob per Post- oder E‑Mail, ist auch auch unter der DSGVO zulässig.
Es gilt jedoch dabei ein paar Dinge nach Art. 6 der DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) zu beachten.
Weihnachtskarten auf dem Postweg
Der Versand von Weihnachtskarten und schriftlichen Glückwünschen per Post ist grundsätzlich erlaubt.
Für den Versand der Karten bedarf es vom Empfänger den Namen und die Adresse, hierbei handelt es sich natürlich um personenbezogene Daten.
Da es auch hierzu einer rechtlichen Verarbeitungsgrundlage bedarf, dürfen Sie diese Grüße auf Grundlage des berechtigten Interesses (z.B. Kundenbindung oder Werbung) von Ihnen als Absender für die Datenverarbeitung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) versenden.
Wenn Sie es genau nehmen wollen, dann verweisen Sie bereits auf der Weihnachtskarte auf die DSGVO, damit sich Ihre Geschäftspartner oder Kunden ausführlich über die Datenverarbeitung informieren können.
Dabei haben angeschriebenen Personen natürlich jeder Zeit ein Recht auf Widerspruch gegen Werbung auf dem postalischen Wege.
Eine Ausnahme von Art. 6 DSGVO liegt beim Postversand von Weihnachtskarten an eine juristische Person vor (z.B. ein Unternehmen) vor.
Der Versand an eine juristische Person enthält keine personenbezogenen Daten und fällt damit auch nicht unter die DSGVO.
Allerdings handelt es sich dann auch nicht um persönliche Weihnachtsgrüße, sondern eher um einen unpersönlichen Massenversand.
Weihnachtskarten bzw. ‑grüße per E‑Mail
Doch nicht jeder Weihnachtsgruß ist auch DSGVO konform.
Hier ist insbesondere beim Weihnachtsgruß per E‑Mail Vorsicht geboten.
Denn hierfür bedarf neben dem berechtigten Interesses zur Kundenbindung oder Werbung der ausdrückliche Einwilligung des Empfängers zum Erhalt von E‑Mails.
Zudem ist die Einbindung einer Widerrufsmöglichkeit am Ende der E‑Mail erforderlich.
Einen Weihnachtsgruß per E‑Mail zu verschicken könnte also auf Grund der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers schwierig werden.
Es sei denn, sie haben im E‑Mail-Verwendungszweck auch „Weihnachtsgrüße“ angegeben.
Eine Alternative ist die der Weihnachtsgruß im Zuge eines regulären Newsletters (für den es natürlich auch eine Einwilligung braucht).
Doch weder die einzelne E‑Mail oder der Gruß im Newsletter sind so individuell und persönlich wie postalischen Weihnachtsgrüße.
Sollten Sie nun den Gedanken hegen, Ihren Kunden am Telefon ein Weihnachtslied vorzuträllern oder anderweitige telefonische Grüße zukommen zu lassen, dann rate ich Ihnen hiervon eindringlich ab.
Denn dann ist auch das Wettbewerbsrecht betroffen und nach §7 (UWG) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb fällt Werbung durch einen Telefonanruf ohne eine Einwilligung des Kunden unter die sogenannte unzumutbare Belästigung.
Dabei ist zwischen einer netten Geste und versteckter Werbung leider oftmals nicht viel Unterschied.
Denn als Werbung wird alles gewertet, was den Absatz steigern könnte.
Daher entscheide ich mit weiterhin für die schriftlichen Weihnachtsgrüße und Weihnachtskarten auf dem Postweg.
Da diese weiterhin sowohl für Geschäftspartner als auch für Kunden jederzeit zulässig sind und dieses trifft sich gut, denn sie sind auch am persönlichsten.
Nun nutze ich noch die Möglichkeit Ihnen hier meine Weihnachtsgrüße auszurichten.
Diese sind zwar nicht so persönlich wie ein Weihnachtskarte aber dennoch genau so ehrlich und persönlich gemeint.