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Ver­öf­fent­li­chung von Gruppenfotos

Lese­dau­er 7 Minu­ten

Ist die Ver­öf­fent­li­chung von Grup­pen­fo­tos auf Social-Media-Sei­ten ohne die Ein­wil­li­gung der abge­bil­de­ten und erkenn­ba­ren Per­so­nen erlaubt?

Mit die­ser Fra­ge muss­te sich das OVG Lüne­burg kürz­lich genau­er befassen. 

Dabei gelang­te es letzt­end­lich zu dem Schluss, dass bei der Ver­öf­fent­li­chung von Grup­pen­fo­tos regel­mä­ßig die Ein­wil­li­gun­gen der abge­bil­de­ten Per­so­nen oder die Unkennt­lich­ma­chung (z.B. durch Ver­pi­xelung) der Gesich­ter erfor­der­lich ist.

Das OVG Lüne­burg bestä­tigt mit Beschluss vom 19.01.2021 (Az.: 11 LA 16/20) die Ent­schei­dung des VG Han­no­ver vom 27.11.2019. Dadurch konn­te die Recht­mä­ßig­keit einer daten­schutz­recht­li­chen Ver­war­nung bestä­tigt werden.

Solch eine Ver­war­nung hat­te die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de im Janu­ar 2019 gegen­über einer poli­ti­schen Par­tei aus­ge­spro­chen. Die­se hat­te zuvor ein Grup­pen­fo­to mit 30–40 Per­so­nen ohne die Ein­wil­li­gung aller Abge­bil­de­ten auf Face­book veröffentlicht.

War­um ist die­ser Fall so spannend?

Die Ver­öf­fent­li­chung von Foto­auf­nah­men auf Social-Media-Kanä­len ist seit Inkraft­tre­ten der DSGVO zuneh­mend ein strit­ti­ges The­ma. Im Fokus steht hier­bei stets die recht­li­che Grund­la­ge für die Ver­öf­fent­li­chung (gilt als Ver­ar­bei­tung i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und die Fra­ge, inwie­fern das sog. Kunst­ur­he­ber­ge­setz (KUG) wei­ter­hin her­an­ge­zo­gen wer­den kann.

Für die Ver­öf­fent­li­chung von Ein­zel­por­träts wird der oder die Ver­ant­wort­li­che dabei regel­mä­ßig eine Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son benötigen.

Wie sich das gan­ze bei Grup­pen­fo­tos ver­hält, ist aller­dings abhän­gig vom Ein­zel­fall und nicht hin­rei­chend geklärt.

Zwar äußern sich Auf­sichts­be­hör­den in ihren Ori­en­tie­rungs­hil­fen zu die­ser The­ma­tik bereits mehr oder weni­ger ein­deu­tig (z.B. hier), gericht­li­che Ent­schei­dun­gen sind seit Inkraft­tre­ten der DSGVO hier­zu jedoch rar.

Mit dem Beschluss des OVG Lüne­burg liegt nun erst­ma­lig seit Gel­tung der DSGVO eine zweit­in­stanz­li­che Ent­schei­dung vor. 

In die­ser wird die recht­li­che Grund­la­ge für die Ver­öf­fent­li­chung von Grup­pen­fo­tos (auch Pri­vat­per­so­nen) auf Social-Media-Sei­ten näher thematisiert.

Außer­dem nimmt das OVG eine Abgren­zung des Begriffs der „Jour­na­lis­ti­schen Zwe­cke“ im Sin­ne des Art. 85 DSGVO vor.

Zum Sach­ver­halt

Im August 2014 fand auf einer Land­stra­ße eine öffent­li­che Ver­an­stal­tung zum geplan­ten Bau einer Ampel­an­la­ge statt.

Es nah­men zahl­rei­che Anwohner:innen, Mitarbeiter:innen der Kom­mu­nal­ver­wal­tung und Vertreter:innen einer poli­ti­schen Par­tei teil. Zu die­ser Ver­an­stal­tung hat­te die Par­tei zuvor über die öffent­li­che Pres­se eingeladen.

Einer der Ver­an­stal­tungs­teil­neh­mer nahm hier­bei ein Foto auf, auf dem 30–40 Per­so­nen zu sehen sind. Neben dem im Fokus ste­hen­den Vor­sit­zen­den der poli­ti­schen Par­tei war auch das Ehe­paar F. (Anwohner:innen) auf dem Bild zu sehen.

Frau F. (fron­tal vom Kopf bis zu den Knien) und Herr F. (fron­tal nur mit dem Kopf) waren dar­auf ein­deu­tig erkenn­bar abgebildet.

Nach­dem sich der Bau­be­ginn der Ampel­an­la­ge ver­zö­gert hat­te, ver­öf­fent­lich­te die Par­tei das Bild vier Jah­re spä­ter (Sep­tem­ber 2018) zusam­men mit einem Bild der Bau­stel­le auf sei­ner Facebook-Fanpage.

Dar­auf­hin for­der­te Herr F. den Fan­page-Betrei­ber (Par­tei) auf, das Foto zu löschen, da er und sei­ne Frau nicht in die Ver­öf­fent­li­chung des Fotos ein­ge­wil­ligt hat­ten und reich­te kur­ze Zeit spä­ter eine Beschwer­de bei der zustän­di­gen Daten­schutz-Auf­sichts­be­hör­de ein.

Die­se lei­te­te dar­auf ein Prü­fungs­ver­fah­ren ein und sprach eine Ver­war­nung aus. 

Den­noch teil­te die Par­tei in einer anwalt­li­chen Stel­lung­nah­me mit, dass die Ver­öf­fent­li­chung des Bil­des weder gegen das KUG noch die DSGVO verstoße.

Die poli­ti­sche Par­tei reich­te dar­auf­hin Kla­ge gegen die behörd­li­che Ver­war­nung beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Han­no­ver ein.

Das VG Han­no­ver bestä­tig­te die Recht­mä­ßig­keit der Verwarnung. 

Die Beru­fungs­an­trag der Kläger:innen wur­de nun vom OVG Lüne­burg mit Beschluss vom 19.01.2021 abgelehnt.

Wesent­li­che Aus­sa­gen zur Rechts­grund­la­ge der Veröffentlichung

Die Gerich­te ver­tre­ten in den Ent­schei­dun­gen die Ansicht, dass Teilnehmer:innen einer öffent­lich bekannt­ge­mach­ten Ver­an­stal­tung zwar damit rech­nen müs­sen, dass auf die­sen Ver­an­stal­tun­gen Fotos ange­fer­tigt wer­den, die anschlie­ßend auch ver­öf­fent­licht werden.

Eine kon­klu­den­te Ein­wil­li­gung hier­ein (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 9/14) kön­ne aber allen­falls für die Ver­öf­fent­li­chung in der Pres­se gelten. 

Nicht aber für die Ver­öf­fent­li­chung auf Social-Media-Kanälen.

Eine Ver­ar­bei­tung der Fotos durch die Par­tei zur Wahr­neh­mung einer im öffent­li­chen Inter­es­se lie­gen­den Auf­ga­be (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO) lehn­te das OVG ab. Weil die Ver­öf­fent­li­chung weder für eine öffent­li­che Auf­ga­be erfor­der­lich war noch eine spe­zi­al­ge­setz­li­che Rege­lung im Sin­ne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO vorlag.

Dem­entspre­chend kam als mög­li­che Rechts­grund­la­ge nur das berech­tig­te Inter­es­se des Ver­ant­wort­li­chen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO in Betracht.

Hier­zu führ­te das Gericht aus, dass die Par­tei mit der Ver­öf­fent­li­chung des Fotos auf Face­book zwar berech­tig­te Inter­es­sen ver­fol­ge. Zur Wah­rung die­ser Inter­es­sen sei es jedoch nicht erfor­der­lich gewe­sen, das Ehe­paar F. erkenn­bar abzubilden.

Zur Doku­men­ta­ti­on des Inter­es­ses der kom­mu­na­len Bevöl­ke­rung am Bau der Ampel­an­la­ge wäre es viel­mehr aus­rei­chend gewe­sen, wenn die Gesich­ter der Anwe­sen­den, z.B. durch eine Ver­pi­xelung, unkennt­lich gemacht wor­den wären.

Eine Ver­pi­xelung der Per­so­nen, die kei­ne Ein­wil­li­gung erteilt haben hält das Gericht auch unter Berück­sich­ti­gung des Kos­ten- und Zeit­auf­wan­des für zumutbar. 

Dadurch ist weder die „Glaub­wür­dig­keit bzw. Serio­si­tät des Face­book-Posts“ noch die ver­folg­ten Zie­le hier­durch ernst­haft gefährdet.

Im Rah­men der Inter­es­sen­ab­wä­gung führt das Gericht dann wei­ter aus, dass ins­be­son­de­re die ver­nünf­ti­gen Erwar­tun­gen der betrof­fe­nen Per­so­nen sowie die Abseh­bar­keit bzw. Vor­her­seh­bar­keit der Ver­ar­bei­tung sowie die Miss­brauchs­an­fäl­lig­keit der ver­ar­bei­te­ten Daten berück­sich­tigt wer­den müssen.

Ein beson­de­res Gewicht kommt dabei nach Ansicht des Gerichts der Miss­brauchs­an­fäl­lig­keit der auf Social-Media-Kanä­len ver­öf­fent­lich­ten Fotos zu.

Dies resul­tie­re zum einen aus dem Kon­troll­ver­lust der betrof­fe­nen Per­son, die nach der Ver­öf­fent­li­chung des Fotos in einem sozia­len Netz­werk nicht mehr nach­voll­zie­hen kann, wer die­ses Foto spei­chert, ver­viel­fäl­tigt oder verfremdet.

Ein Emp­fän­ger wäre dann mit­hin nicht in der Lage eine Ver­än­de­rung des Ori­gi­nal­fo­tos zu erken­nen. Zum ande­ren erge­ben sich die erheb­li­chen Miss­brauchs­ri­si­ken auf­grund der gro­ßen Reich­wei­te eines sozia­len Netz­werks wie Facebook.

Nach der Gesamt­be­trach­tung der auf­ge­führ­ten Aspek­te kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die schutz­wür­di­gen Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­so­nen in die­sem Fall den Inter­es­sen der Ver­ant­wort­li­chen überwiegen.

Abschlie­ßend geht das OVG Lüne­burg noch auf die Fra­ge ein, ob im vor­lie­gen­den Fall eine jour­na­lis­ti­sche Tätig­keit vor­liegt und damit womög­lich eine Pri­vi­le­gie­rung im Sin­ne des Art. 85 Abs. 2 DSGVO eintritt.

Dies lehnt das Gericht aber ab und führt dazu aus, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO kein all­ge­mei­nes Mei­nungs­pri­vi­leg ent­hal­te und dem­entspre­chend „auch nicht jeg­li­che im Inter­net ver­öf­fent­lich­te Infor­ma­ti­on, die sich auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten bezieht, unter den Begriff der jour­na­lis­ti­schen Tätig­keit“ fal­le. Von der Pri­vi­le­gie­rung sei­en dem­nach nur Tätig­kei­ten erfasst, die aus­schließ­lich jour­na­lis­ti­schen Zwe­cken dienen.

Nur noch ver­pi­xel­te Ver­öf­fent­li­chung von Grup­pen­fo­tos auf Social-Media-Kanälen?

Das Urteil des OVG Lüne­burg zeigt, dass es bei der Ver­öf­fent­li­chung eines Grup­pen­fo­tos auf sozia­len Netz­wer­ken ohne die Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen auf die Erfor­der­lich­keit einer per­so­nen­be­zieh­ba­ren Ver­öf­fent­li­chung des Fotos für die die ver­folg­ten Zwe­cke sowie die kon­kre­te Inter­es­sen­la­ge ankommt.

Hier­bei dürf­te es unter Berück­sich­ti­gung des dar­ge­stell­ten Urteils nur weni­ge Sze­na­ri­en geben, in denen die Inter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen bei einer Inter­es­sen­ab­wä­gung der­art ins Gewicht fal­len, dass die­se über die Inter­es­sen der betrof­fe­nen Person(en) — ins­be­son­de­re dem Schutz vor Miss­brauch des Fotos — überwiegen.

Auch die Erfor­der­lich­keit einer per­so­nen­be­zieh­ba­ren Ver­öf­fent­li­chung des Fotos zur Errei­chung der ver­folg­ten Zie­le dürf­te regel­mä­ßig nur schwer zu begrün­den sein.

Im Zwei­fels­fall wird der bzw. die Ver­ant­wort­li­che also prü­fen müs­sen, ob abge­bil­de­te Gesich­ter z.B. durch eine Ver­pi­xelung vor der Ver­öf­fent­li­chung unkennt­lich gemacht wer­den müssen.

Aber auch ohne die Ver­pi­xelung von Foto­auf­nah­men kön­nen Ver­ant­wort­li­che zumin­dest Maß­nah­men ergrei­fen, um die Inter­es­sen der foto­gra­fier­ten Per­so­nen bes­ser zu schüt­zen und damit auch die Risi­ken einer Bean­stan­dung zu reduzieren.

Die Teilnehmer:innen einer Ver­an­stal­tung soll­ten hier­zu im Vor­we­ge mög­lichst deut­lich und trans­pa­rent (z.B. auf Ein­la­dungs­schrei­ben oder gut wahr­nehm­ba­re Aus­hän­ge) über die geplan­ten Foto­auf­nah­men und Ver­öf­fent­li­chungs­for­men (sowie damit ein­her­ge­hen­de Miss­brauchs­ri­si­ken) infor­miert wer­den, sodass die Teilnehmer:innen ent­spre­chend mit einer Auf­nah­me von Fotos und deren Ver­öf­fent­li­chung rech­nen können.

Aus der Infor­ma­ti­on soll­te auch ein­deu­tig her­vor­ge­hen, wie sich Veranstaltungsteilnehmer:innen gegen eine ent­spre­chen­de Ver­öf­fent­li­chung zur Wehr set­zen kön­nen und auf wel­che Rechts­grund­la­ge die jewei­li­ge Ver­ar­bei­tung gestützt wird.

Um eine rei­bungs­lo­se Umset­zung sicher­zu­stel­len, bedarf es einer hin­rei­chen­den Instruk­ti­on und Schu­lung der beauf­trag­ten Fotograf:innen bzw. der ver­ant­wort­li­chen Mitarbeiter:innen der Marketingabteilung.

Für eine Ver­öf­fent­li­chung in einem sozia­len Netz­werk soll­ten sodann nur Fotos aus­ge­wählt wer­den, auf denen die abge­bil­de­ten Per­so­nen klar und wis­sent­lich für ein Foto posie­ren bzw. die Gesich­ter oder ande­re per­so­nen­be­zieh­ba­re Merk­ma­le (z.B. Tat­toos, Nar­ben, etc.) nicht erkenn­bar sind.

Auch soll­ten die Bil­der ledig­lich das Gesamt­ge­sche­hen abbil­den und kei­nes­falls „pri­va­te Situa­tio­nen“ zeigen.

Als ein­zig rechts­si­che­rer Weg für die Ver­öf­fent­li­chung von Grup­pen­fo­tos und Por­traits bleibt letzt­lich nur das Ein­ho­len einer nach­weis­ba­ren Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Person(en).

Kann der oder die Ver­ant­wort­li­che im Zwei­fels­fall kei­ne vali­de Rechts­grund­la­ge für das Ver­öf­fent­li­chen von Fotos auf Social-Media-Kanä­len nach­wei­sen, sind neben Sank­tio­nen der Auf­sichts­be­hör­den mit­un­ter auch Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen der betrof­fe­nen Per­so­nen möglich.

Die Höhe des Scha­dens­er­sat­zes ist dabei stets abhän­gig vom Einzelfall.

Ein Pro­zess aus dem Jahr 2019 zeigt aber, dass Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen von 1.000 € und mehr pro Kläger:in nicht unrea­lis­tisch sind (vgl. ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 – 1 Ca 538/19; oder auch die­ser Fall).

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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