Bei Kinderbildern im Netz ist eine beidseitige Einwilligung der Eltern erforderlich.
Die Veröffentlichung von Kinderbildern auf sozialen Netzwerken stellt Eltern bzw. Sorgeberechtigte nicht nur vor datenschutz- und kunsturheberrechtliche Probleme.
Die ungefilterte und unbedarfte Verbreitung an eine unkontrollierbare Vielzahl von Personen sowie die intransparenten Löschvorgänge haben erhebliche Auswirkungen auf das gegenwärtige, aber auch künftige Kindeswohl und die Entwicklung des Kindes.
Dem OLG Düsseldorf lag ein Fall vor, in dem es sich mit der Frage auseinandersetzte, ob bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten ein beidseitiges Einwilligungserfordernis in die Veröffentlichung von Bildern gemeinsamer Kinder besteht.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Einwilligung in die Veröffentlichung ist von den Eltern gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO einzuholen, sofern das Kind das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. Andernfalls muss dieses ebenfalls einwilligen.
Bei getrenntlebenden Eltern müssen beide zustimmen, sofern eine Entscheidung „von erheblicher Bedeutung“ nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.
Die Veröffentlichung eines Kinderbildes sollte stets mit dem Kindeswohl und etwaigen Gefahren abgewogen werden.
Sachverhalt
Hintergrund des Urteils des Oberlandesgericht Düsseldorf war ein Streit zwischen getrenntlebenden Eheleuten mit geteiltem Sorgerecht über die Veröffentlichung von Kinderbildern auf den sozialen Netzwerken der Lebensgefährtin des Kindesvaters.
Diese hatte Bildnisse der Kinder ohne Einwilligung der Kindesmutter, allerdings mit Zustimmung des Vaters, für Werbezwecke hochgeladen.
Die Kindesmutter forderte die Lebensgefährtin auf, die Veröffentlichung zu unterlassen und die Fotos zu löschen.
Erst nach Beantragung einer einstweiligen Anordnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf entfernte die Lebensgefährtin die Bilder.
Der Kindesvater legte jedoch Beschwerde vor dem OLG ein, da er in seinem Recht auf rechtliches Gehör durch die fehlende Anhörung vor dem Amtsgericht verletzt worden sei.
Voraussetzungen bei der Veröffentlichung von Kinderbildern
Die Verwendung von Bildern, die personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen, steht unter dem Einwilligungserfordernis des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO.
Die Bilderverarbeitung ist rechtlich zulässig, wenn Betroffene ihre Einwilligung abgeben.
Kinder sind bei Vollendung des 16. Lebensjahres einwilligungsfähig.
Davor ist die Verarbeitung erst dann gem. Art. 8 Abs.1 Satz 2 DSGVO rechtmäßig, wenn die Einwilligung „durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung“ erteilt wird.
Nach deutschem Sorgerecht gem. § 1687 Abs. 1 BGB ist dies bei getrenntlebenden Eheleuten danach zu beurteilen, ob es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder eine Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für das Kind handelt.
Ist das Veröffentlichen der Bilder auf der Internetseite eine alltägliche Angelegenheit, so muss das jeweilige Elternteil einwilligen, bei dem sich das Kind normalerweise aufhält, § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das gegenseitige Einverständnis ist erforderlich, wenn die Entscheidung eine erhebliche Bedeutung für das Kindeswohl hat, § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dies beurteilt sich im Einzelfall nach der Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB.
Darüber hinaus kann die Zustimmung des abgebildeten Kindes notwendig sein, § 22 KUG. Bei Minderjährigen, die nach ihrem Entwicklungsstand als einwilligungsfähig gelten, ist die Einwilligung ihrer Eltern allein für eine Verarbeitung nicht ausreichend.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG wies die Beschwerde zurück und sprach sich für das beidseitige Zustimmungserfordernis aus.
Die Richter gehen von einem Überschreiten der Schwelle des § 1628 BGB aus.
Das derartige öffentliche Zurschaustellen der Kinder habe schwer abänderliche Konsequenzen für ihre weitere Entwicklung und Privatsphäre.
Zudem bringen die Verbreitung der Fotos an einen unbegrenzten Personenkreis sowie die Erschwernisse bei Löschungsversuchen erhebliche Probleme mit sich.
Das Gericht führt weiter aus, dass unangenehmes Konfrontationspotential der heranwachsenden Kinder mit derartigem Bildmaterial bestehen kann.
Das Gericht qualifiziert die Veröffentlichung der Bilder daher als „Entscheidung erheblicher Bedeutung“ für das Kindeswohl nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Somit ist das gegenseitige Einverständnis der sorgeberechtigten Elternteile erforderlich.
Die Fotoveröffentlichung ist ferner auch schon nach § 22 Satz 3 und 4 KUG unzulässig, da hiernach beide Elternteile einwilligen müssen.
Vorsicht ist geboten
Aufgrund der Gefahren, die mit der Verbreitung von Kinderfotos innerhalb sozialer Netzwerke einhergehen sowie der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern, ist Vorsicht bei der Veröffentlichung von Kinderbildern geboten.
Sollten Sie zu Werbezwecken auf Kinderbilder zurückgreifen wollen, ist grundsätzlich die Einwilligung der Eltern und gegebenenfalls auch die des Kindes nach Maßgabe des Art. 8 DSGVO und § 22 KUG erforderlich.
Liegt keine Einwilligung vor, ist die Verarbeitung rechtswidrig, sodass die Betroffenen Löschung und Unterlassung nach § 1004 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG verlangen können.
Also lassen Sie sich gut beraten.
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