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Kin­der­bil­der im Netz

Lese­dau­er 4 Minu­ten

Bei Kin­der­bil­dern im Netz ist eine beid­sei­ti­ge Ein­wil­li­gung der Eltern erforderlich.

Die Ver­öf­fent­li­chung von Kin­der­bil­dern auf sozia­len Netz­wer­ken stellt Eltern bzw. Sor­ge­be­rech­tig­te nicht nur vor daten­schutz- und kunst­ur­he­ber­recht­li­che Probleme. 

Die unge­fil­ter­te und unbe­darf­te Ver­brei­tung an eine unkon­trol­lier­ba­re Viel­zahl von Per­so­nen sowie die intrans­pa­ren­ten Lösch­vor­gän­ge haben erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das gegen­wär­ti­ge, aber auch künf­ti­ge Kin­des­wohl und die Ent­wick­lung des Kindes. 

Dem OLG Düs­sel­dorf lag ein Fall vor, in dem es sich mit der Fra­ge aus­ein­an­der­setz­te, ob bei getrennt­le­ben­den Sor­ge­be­rech­tig­ten ein beid­sei­ti­ges Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis in die Ver­öf­fent­li­chung von Bil­dern gemein­sa­mer Kin­der besteht.

Das Wich­tigs­te in Kürze:

Die Ein­wil­li­gung in die Ver­öf­fent­li­chung ist von den Eltern gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO ein­zu­ho­len, sofern das Kind das 16. Lebens­jahr nicht voll­endet hat. Andern­falls muss die­ses eben­falls einwilligen.

Bei getrennt­le­ben­den Eltern müs­sen bei­de zustim­men, sofern eine Ent­schei­dung „von erheb­li­cher Bedeu­tung“ nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.

Die Ver­öf­fent­li­chung eines Kin­der­bil­des soll­te stets mit dem Kin­des­wohl und etwa­igen Gefah­ren abge­wo­gen werden.

Sach­ver­halt

Hin­ter­grund des Urteils des Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf war ein Streit zwi­schen getrennt­le­ben­den Ehe­leu­ten mit geteil­tem Sor­ge­recht über die Ver­öf­fent­li­chung von Kin­der­bil­dern auf den sozia­len Netz­wer­ken der Lebens­ge­fähr­tin des Kindesvaters. 

Die­se hat­te Bild­nis­se der Kin­der ohne Ein­wil­li­gung der Kin­des­mut­ter, aller­dings mit Zustim­mung des Vaters, für Wer­be­zwe­cke hochgeladen. 

Die Kin­des­mut­ter for­der­te die Lebens­ge­fähr­tin auf, die Ver­öf­fent­li­chung zu unter­las­sen und die Fotos zu löschen. 

Erst nach Bean­tra­gung einer einst­wei­li­gen Anord­nung vor dem Amts­ge­richt Düs­sel­dorf ent­fern­te die Lebens­ge­fähr­tin die Bilder. 

Der Kin­des­va­ter leg­te jedoch Beschwer­de vor dem OLG ein, da er in sei­nem Recht auf recht­li­ches Gehör durch die feh­len­de Anhö­rung vor dem Amts­ge­richt ver­letzt wor­den sei.

Vor­aus­set­zun­gen bei der Ver­öf­fent­li­chung von Kinderbildern

Die Ver­wen­dung von Bil­dern, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Sin­ne der DSGVO dar­stel­len, steht unter dem Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO.

Die Bil­der­ver­ar­bei­tung ist recht­lich zuläs­sig, wenn Betrof­fe­ne ihre Ein­wil­li­gung abgeben. 

Kin­der sind bei Voll­endung des 16. Lebens­jah­res einwilligungsfähig. 

Davor ist die Ver­ar­bei­tung erst dann gem. Art. 8 Abs.1 Satz 2 DSGVO recht­mä­ßig, wenn die Ein­wil­li­gung „durch den Trä­ger der elter­li­chen Ver­ant­wor­tung für das Kind oder mit des­sen Zustim­mung“ erteilt wird. 

Nach deut­schem Sor­ge­recht gem. § 1687 Abs. 1 BGB ist dies bei getrennt­le­ben­den Ehe­leu­ten danach zu beur­tei­len, ob es sich um eine Ange­le­gen­heit des täg­li­chen Lebens oder eine Ent­schei­dung mit erheb­li­cher Bedeu­tung für das Kind handelt. 

Ist das Ver­öf­fent­li­chen der Bil­der auf der Inter­net­sei­te eine all­täg­li­che Ange­le­gen­heit, so muss das jewei­li­ge Eltern­teil ein­wil­li­gen, bei dem sich das Kind nor­ma­ler­wei­se auf­hält, § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. 

Das gegen­sei­ti­ge Ein­ver­ständ­nis ist erfor­der­lich, wenn die Ent­schei­dung eine erheb­li­che Bedeu­tung für das Kin­des­wohl hat, § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Dies beur­teilt sich im Ein­zel­fall nach der Erheb­lich­keits­schwel­le des § 1628 BGB.

Dar­über hin­aus kann die Zustim­mung des abge­bil­de­ten Kin­des not­wen­dig sein, § 22 KUG. Bei Min­der­jäh­ri­gen, die nach ihrem Ent­wick­lungs­stand als ein­wil­li­gungs­fä­hig gel­ten, ist die Ein­wil­li­gung ihrer Eltern allein für eine Ver­ar­bei­tung nicht ausreichend.

Ent­schei­dung des OLG Düsseldorf

Das OLG wies die Beschwer­de zurück und sprach sich für das beid­sei­ti­ge Zustim­mungs­er­for­der­nis aus. 

Die Rich­ter gehen von einem Über­schrei­ten der Schwel­le des § 1628 BGB aus. 

Das der­ar­ti­ge öffent­li­che Zur­schau­stel­len der Kin­der habe schwer abän­der­li­che Kon­se­quen­zen für ihre wei­te­re Ent­wick­lung und Privatsphäre. 

Zudem brin­gen die Ver­brei­tung der Fotos an einen unbe­grenz­ten Per­so­nen­kreis sowie die Erschwer­nis­se bei Löschungs­ver­su­chen erheb­li­che Pro­ble­me mit sich. 

Das Gericht führt wei­ter aus, dass unan­ge­neh­mes Kon­fron­ta­ti­ons­po­ten­ti­al der her­an­wach­sen­den Kin­der mit der­ar­ti­gem Bild­ma­te­ri­al bestehen kann.

Das Gericht qua­li­fi­ziert die Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der daher als „Ent­schei­dung erheb­li­cher Bedeu­tung“ für das Kin­des­wohl nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. 

Somit ist das gegen­sei­ti­ge Ein­ver­ständ­nis der sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­tei­le erforderlich. 

Die Foto­ver­öf­fent­li­chung ist fer­ner auch schon nach § 22 Satz 3 und 4 KUG unzu­läs­sig, da hier­nach bei­de Eltern­tei­le ein­wil­li­gen müssen.

Vor­sicht ist geboten

Auf­grund der Gefah­ren, die mit der Ver­brei­tung von Kin­der­fo­tos inner­halb sozia­ler Netz­wer­ke ein­her­ge­hen sowie der beson­de­ren Schutz­wür­dig­keit von Kin­dern, ist Vor­sicht bei der Ver­öf­fent­li­chung von Kin­der­bil­dern geboten. 

Soll­ten Sie zu Wer­be­zwe­cken auf Kin­der­bil­der zurück­grei­fen wol­len, ist grund­sätz­lich die Ein­wil­li­gung der Eltern und gege­be­nen­falls auch die des Kin­des nach Maß­ga­be des Art. 8 DSGVO und § 22 KUG erforderlich. 

Liegt kei­ne Ein­wil­li­gung vor, ist die Ver­ar­bei­tung rechts­wid­rig, sodass die Betrof­fe­nen Löschung und Unter­las­sung nach § 1004 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG ver­lan­gen können.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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