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Ärzt­li­che Rat­schlä­ge zum Datenschutz

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Eine Dia­gno­se von Ärzt:innen ist meist hilf­reich, ärzt­li­che Rat­schlä­ge zum Daten­schutz wohl eher nicht.

Kürz­lich hat ein Arzt beklagt, dass der Daten­schutz von Ohn­mäch­ti­gen eine Ein­wil­li­gung in eine medi­zi­ni­sche Not­fall­ver­sor­gung ver­lan­ge und sie des­halb verhindere.

Das ist falsch und gefähr­lich, denn hier ver­hin­dert nicht der Daten­schutz die Behand­lung, son­dern die Angst vor Fehl­deu­tun­gen durch Lai­en.

Vor­sicht bei Daten­schutz­aus­künf­ten von Laien

Anlass war die Fra­ge, ob man bei Notfallpatient:innen auf dem Trans­port in das nächs­te geeig­ne­te Kran­ken­haus zur Behand­lung not­wen­di­ge Daten, wie Blut­wer­te, zur Vor­be­rei­tun­gen der Behand­lung erhe­ben darf, ohne dass die­se einwilligen.

Dass man von bewusst­lo­sen Patient:innen auch ohne deren Ein­wil­li­gung zur Heil­be­hand­lung not­wen­di­ge Gesund­heits­da­ten erhe­ben muss, gebie­tet die ärzt­li­che Berufs­pflicht im Ein­klang mit dem Datenschutz.

Natür­lich kann die DSGVO nicht jeden Zwei­fels­fall befrie­di­gend lösen.

Ein­deu­ti­ge Erlaub­nis in der DSGVO

Dass sie Daten­ver­ar­bei­tung zur medi­zi­ni­schen Dia­gnos­tik und zur Ver­sor­gung und Behand­lung im Gesund­heits­be­reich ein­schließ­lich der Ver­wal­tung von Sys­te­men und Diens­ten per Gesetz und unab­hän­gig von einer Ein­wil­li­gung aus­drück­lich erlaubt, ist so ein­deu­tig wie offen­kun­dig (Art. 9 Abs. 2 h DSGVO).

Zusätz­lich sagt das Recht zur Ein­wil­li­gung unmiss­ver­ständ­lich, dass eine Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten erlaubt ist, wenn sie

  • zum Schutz lebens­wich­ti­ger Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­son oder einer ande­ren natür­li­chen Per­son erfor­der­lich ist.
  • zudem auch noch die betrof­fe­ne Per­son aus kör­per­li­chen oder recht­li­chen Grün­den außer­stan­de ist, ihre Ein­wil­li­gung zu geben.” (Art. 9 Abs. 2 c DS-GVO).

Befund zum Daten­schutz muss dif­fe­ren­ziert erfolgen

Man kann am Daten­schutz­recht berech­tig­te Kri­tik üben.

So ist etwa der Befund, dass für die moder­ne Medi­zin­ent­wick­lung ins­ge­samt ein daten­schutz­recht­lich ange­mes­se­ner Rah­men gefun­den wer­den muss, rich­tig und wichtig.

Es kann auch nicht bestrit­ten wer­den, dass es beim Medi­zin­da­ten­schutz jeden­falls nicht hin­rei­chend geklär­te Fra­gen gibt.

Wenn eine Mediziner:in aber pau­schal beklagt, dass 

“die Zahl der ein­ge­ge­be­nen Pati­en­ten­fäl­le (in ein zur medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung erfor­der­li­ches Regis­ter) durch die DSGVO dra­ma­tisch sinke”,

dann mag stim­men, dass die Ein­tra­gun­gen sin­ken. Dass aber pau­schal dem Daten­schutz anzu­hän­gen, ist unverantwortlich.

Daten­schutz­recht ist oft bes­ser als sein Ruf

Es gehört nicht zu den Haupt­pflich­ten von Ärzt:innen, sich in den Fein­hei­ten des Daten­schut­zes auszukennen.

Aber spä­tes­tens dann, wenn eine offen­kun­dig fal­sche Aus­le­gung des Daten­schutz­rechts Heil­be­hand­lun­gen tat­säch­lich ver­hin­dert, gehört es auch zur ärzt­li­chen Sorg­falt zu prü­fen, ob das Recht oder des­sen Aus­le­gung, sei es durch Ärzt:innen oder durch ver­irr­te Datenschutzexpert:innen, Scha­den anrichtet.

Genau betrach­tet geht die Gesund­heits­ge­fahr in die­sem Fall von der ärzt­li­chen Bewer­tung des Daten­schutz­rechts aus und nicht vom Daten­schutz­recht selbst.

Panik zu ver­brei­ten, nur weil das Daten­schutz­recht für vie­le ein belieb­ter Prü­gel­kna­be ist, ist jeden­falls dann eine schlech­te Idee, wenn das Recht bes­ser ist als sein Ruf.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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