Skip to content Skip to footer

AGG-Hop­ping

Lese­dau­er 2 Minu­ten

Der Begriff AGG-Hop­ping bezeich­net den Vor­gang, bei dem sich Per­so­nen um eine aus­ge­schrie­be­ne Stel­le bewer­ben, ohne ein wirk­li­ches Inter­es­se zu haben, die­se Stel­le tat­säch­lich zu erhal­ten. Ihr Ziel ist es ledig­lich, nach einer (erwar­te­ten) Absa­ge Ansprü­che nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) gel­tend zu machen, da der Anwen­dungs­be­reich des AGG bereits im Bewer­bungs­pro­zess eröff­net ist. Bei einem Ver­stoß gegen das Benach­tei­li­gungs­ver­bot des AGG kom­men Scha­dens­er­satz sowie eine Geld­ent­schä­di­gung in Betracht.

Bewer­bungs­ver­fah­ren

Bei jedem Bewer­bungs­ver­fah­ren ist § 22 AGG im Blick zu hal­ten, denn den AGG-Hop­pern kommt die Beweis­last­um­kehr des Geset­zes wie geru­fen. So ist nicht ein vol­ler Beweis für eine Dis­kri­mi­nie­rung zu erbrin­gen, son­dern es reicht aus, wenn die­ses in der Lage sind, ledig­lich Indi­zi­en zu benen­nen. Arbeit­ge­bern bleibt dann meis­tens nur eine Mög­lich­keit der Ver­tei­di­gung näm­lich der Beweis, dass die Bewer­bung von vorn­her­ein nur zum Schein erfolgte.

Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG)

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat bereits in einem sol­chen Fall zuguns­ten eines kirch­li­chen Arbeit­ge­bers ent­schie­den. Denn es kam zu dem Schluss, dass eine Per­son, die mit ihrer Bewer­bung nicht die betref­fen­de Stel­le, son­dern nur die for­ma­le Posi­ti­on eines Bewer­bers im Auge hält, mit dem allei­ni­gen Ziel, eine Ent­schä­di­gung oder einen Scha­den­er­satz gel­tend zu machen, rechts­miss­bräuch­lich han­delt und kei­nen Scha­den­er­satz nach dem AGG bean­spru­chen kann.

Pro­vo­zier­te Absage

In dem dazu gehö­ri­gen Fall war u. a. die Zuge­hö­rig­keit zur christ­li­chen Kir­che in der Stel­len­aus­schrei­bung auf­ge­führt. Der Bewer­ber hat­te im Rah­men sei­ner Bewer­bung u. a. ange­ge­ben, er gehö­re ledig­lich nach lan­ger Mit­glied­schaft aus finan­zi­el­len Grün­den kei­ner Kir­che an und der Arbeit­ge­ber hat­te ihm eine Absa­ge erteilt. Dar­auf­hin klag­te der Bewer­ber und ver­lang­te als Ent­schä­di­gung einen Brut­to­mo­nats­lohn wegen Ver­sto­ßes gegen das AGG. Nach Ansicht des BAG hat­te der Bewer­ber aber die Absa­ge gera­de­zu pro­vo­ziert. Denn anstatt die Fra­ge zur Kir­chen­zu­ge­hö­rig­keit unbe­ant­wor­tet zu las­sen, habe er aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er nach lang­jäh­ri­ger Mit­glied­schaft aus finan­zi­el­len Grün­den aus der evan­ge­li­schen Kir­che aus­ge­tre­ten war.

Damit ori­en­tier­te sich das BAG an der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes (EuGH), denn in einem ande­ren Fall gewerb­li­chen AGG-Hop­pings hat­te die­ser ent­schie­den, dass eine nicht ernst­haft auf das Ziel der Erlan­gung einer Beschäf­ti­gung gerich­te­ten Bewer­bung nicht unter den Schutz der inner­halb der EU gel­ten­den Gleich­be­hand­lungs­richt­li­ni­en 2000/78 und 2006/54 fällt.

Bewer­bungs­ver­fah­ren

Bewer­bungs­ver­fah­ren sind von der Aus­schrei­bung bis hin zur Absa­ge gut vor­zu­be­rei­ten, um for­ma­le Feh­ler zu ver­mei­den. Zudem ist auf­grund der gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen auch das The­ma der Ver­wen­dung und Löschung von Bewer­ber­da­ten zu berücksichtigen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

Kommentar

Nach oben