Der Begriff AGG-Hopping bezeichnet den Vorgang, bei dem sich Personen um eine ausgeschriebene Stelle bewerben, ohne ein wirkliches Interesse zu haben, diese Stelle tatsächlich zu erhalten. Ihr Ziel ist es lediglich, nach einer (erwarteten) Absage Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen, da der Anwendungsbereich des AGG bereits im Bewerbungsprozess eröffnet ist. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG kommen Schadensersatz sowie eine Geldentschädigung in Betracht.
Bewerbungsverfahren
Bei jedem Bewerbungsverfahren ist § 22 AGG im Blick zu halten, denn den AGG-Hoppern kommt die Beweislastumkehr des Gesetzes wie gerufen. So ist nicht ein voller Beweis für eine Diskriminierung zu erbringen, sondern es reicht aus, wenn dieses in der Lage sind, lediglich Indizien zu benennen. Arbeitgebern bleibt dann meistens nur eine Möglichkeit der Verteidigung nämlich der Beweis, dass die Bewerbung von vornherein nur zum Schein erfolgte.
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits in einem solchen Fall zugunsten eines kirchlichen Arbeitgebers entschieden. Denn es kam zu dem Schluss, dass eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle, sondern nur die formale Position eines Bewerbers im Auge hält, mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder einen Schadenersatz geltend zu machen, rechtsmissbräuchlich handelt und keinen Schadenersatz nach dem AGG beanspruchen kann.
Provozierte Absage
In dem dazu gehörigen Fall war u. a. die Zugehörigkeit zur christlichen Kirche in der Stellenausschreibung aufgeführt. Der Bewerber hatte im Rahmen seiner Bewerbung u. a. angegeben, er gehöre lediglich nach langer Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen keiner Kirche an und der Arbeitgeber hatte ihm eine Absage erteilt. Daraufhin klagte der Bewerber und verlangte als Entschädigung einen Bruttomonatslohn wegen Verstoßes gegen das AGG. Nach Ansicht des BAG hatte der Bewerber aber die Absage geradezu provoziert. Denn anstatt die Frage zur Kirchenzugehörigkeit unbeantwortet zu lassen, habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach langjähriger Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen aus der evangelischen Kirche ausgetreten war.
Damit orientierte sich das BAG an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), denn in einem anderen Fall gewerblichen AGG-Hoppings hatte dieser entschieden, dass eine nicht ernsthaft auf das Ziel der Erlangung einer Beschäftigung gerichteten Bewerbung nicht unter den Schutz der innerhalb der EU geltenden Gleichbehandlungsrichtlinien 2000/78 und 2006/54 fällt.
Bewerbungsverfahren
Bewerbungsverfahren sind von der Ausschreibung bis hin zur Absage gut vorzubereiten, um formale Fehler zu vermeiden. Zudem ist aufgrund der geltenden Datenschutzbestimmungen auch das Thema der Verwendung und Löschung von Bewerberdaten zu berücksichtigen.
Also lassen Sie sich gut beraten.