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Digi­ta­le-Diens­te-Gesetz (DDG)

Lese­dau­er 2 Minu­ten

Digi­ta­le Diens­te müs­sen ver­trau­ens­wür­dig sein und dafür sorgt der Digi­tal Ser­vices Act, der einen ein­heit­li­chen Rechts­rah­men für alle Kate­go­rien digi­ta­ler Ver­mitt­lungs­diens­te schafft. Die Umset­zung auf natio­na­ler Ebe­ne erfolgt durch das Digi­ta­le-Diens­te-Gesetz (DDG).

Impres­sum

Die neu­en gesetz­li­chen Rege­lun­gen set­zen das Tele­me­di­en­ge­setz sowie den über­wie­gen­den Teil des Netz­werk­durch­set­zungs­ge­set­zes außer Kraft. Die bestehen­den Vor­ga­ben sind nun unmit­tel­bar durch den DSA oder durch das Digi­ta­le-Diens­te-Gesetz gere­gelt und damit auch die Pflicht­an­ga­ben, die bei­spiels­wei­se in einem Impres­sum einer Web­sei­te vor­zu­hal­ten sind (§ 5 TMG). Die­se fin­den sich nun in §§ 5, 6 DDG. Die For­mu­lie­rung wie „Anga­ben gemäß § 5 TMG:“ im Impres­sum einer Web­site muss zukünf­tig „Anga­ben gemäß §§ 5, 6 DDG“ lau­ten. Daher ist es sinn­voll, ganz auf die Nen­nung von Para­gra­fen zu ver­zich­ten. Es gibt auch kei­ne Ver­pflich­tung, die grund­le­gen­de Geset­zes­norm für das Impres­sum zu nen­nen und so ist der Auf­wand bei einer Anpas­sung bzw. der Pfle­ge einer Web­site überschaubar.

Leicht über­prüf­bar

Eine Web­site ist die Visi­ten­kar­te des Betrei­bers und sind im Impres­sum oder in der Daten­schutz­er­klä­rung fal­schen Para­gra­fen ange­ge­ben, so macht die­ses immer einen schlech­ten Ein­druck und ver­mit­telt das Gefühl, dass die aktu­el­len Geset­ze nicht bekannt sind. Zudem ist es für die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den ein Leich­tes, von ihren Dienst­stel­len aus Prü­fun­gen von Web­sei­ten durchzuführen.

So hat das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht im Febru­ar die­sen Jah­res im Rah­men einer anlass­lo­sen, teils auto­ma­ti­sier­ten Prü­fung mehr als 350 Web­sei­ten und 15 Apps von baye­ri­schen Betrei­bern unter­sucht. Im Fokus der App-Prü­fung stand die Ein­bin­dung von Diens­ten ohne die erfor­der­li­che Ein­wil­li­gung. Im Rah­men eines ers­ten Durch­laufs die­ser anlass­lo­sen Unter­su­chun­gen wur­den Web­sei­ten auf­ge­grif­fen, die den geprüf­ten daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen nicht genü­gen. Deren Betrei­ber erhal­ten der­zeit die Mög­lich­keit, sich zu den Fest­stel­lun­gen zu äußern und die Web­sei­te anzupassen.

Regel­mä­ßig überprüfen

Ins­be­son­de­re die­se leich­te Art einer mög­li­chen Prü­fung mit einem nur ver­hält­nis­mä­ßig gerin­gen Ein­satz von Per­so­nal macht die­se beson­de­res reiz­voll für die zustän­di­gen Behör­den. Es emp­fiehlt sich daher spä­tes­tens jetzt, wie aber auch grund­sätz­lich, regel­mä­ßig das Impres­sum und die Daten­schutz­er­klä­rung im Hin­blick auf Ver­än­de­run­gen von gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen und neue tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lun­gen anzupassen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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