Digitale Dienste müssen vertrauenswürdig sein und dafür sorgt der Digital Services Act, der einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Kategorien digitaler Vermittlungsdienste schafft. Die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Impressum
Die neuen gesetzlichen Regelungen setzen das Telemediengesetz sowie den überwiegenden Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes außer Kraft. Die bestehenden Vorgaben sind nun unmittelbar durch den DSA oder durch das Digitale-Dienste-Gesetz geregelt und damit auch die Pflichtangaben, die beispielsweise in einem Impressum einer Webseite vorzuhalten sind (§ 5 TMG). Diese finden sich nun in §§ 5, 6 DDG. Die Formulierung wie „Angaben gemäß § 5 TMG:“ im Impressum einer Website muss zukünftig „Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG“ lauten. Daher ist es sinnvoll, ganz auf die Nennung von Paragrafen zu verzichten. Es gibt auch keine Verpflichtung, die grundlegende Gesetzesnorm für das Impressum zu nennen und so ist der Aufwand bei einer Anpassung bzw. der Pflege einer Website überschaubar.
Leicht überprüfbar
Eine Website ist die Visitenkarte des Betreibers und sind im Impressum oder in der Datenschutzerklärung falschen Paragrafen angegeben, so macht dieses immer einen schlechten Eindruck und vermittelt das Gefühl, dass die aktuellen Gesetze nicht bekannt sind. Zudem ist es für die Datenschutzaufsichtsbehörden ein Leichtes, von ihren Dienststellen aus Prüfungen von Webseiten durchzuführen.
So hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht im Februar diesen Jahres im Rahmen einer anlasslosen, teils automatisierten Prüfung mehr als 350 Webseiten und 15 Apps von bayerischen Betreibern untersucht. Im Fokus der App-Prüfung stand die Einbindung von Diensten ohne die erforderliche Einwilligung. Im Rahmen eines ersten Durchlaufs dieser anlasslosen Untersuchungen wurden Webseiten aufgegriffen, die den geprüften datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Deren Betreiber erhalten derzeit die Möglichkeit, sich zu den Feststellungen zu äußern und die Webseite anzupassen.
Regelmäßig überprüfen
Insbesondere diese leichte Art einer möglichen Prüfung mit einem nur verhältnismäßig geringen Einsatz von Personal macht diese besonderes reizvoll für die zuständigen Behörden. Es empfiehlt sich daher spätestens jetzt, wie aber auch grundsätzlich, regelmäßig das Impressum und die Datenschutzerklärung im Hinblick auf Veränderungen von gesetzlichen Anforderungen und neue technologische Entwicklungen anzupassen.
Also lassen Sie sich gut beraten.