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Zugriff auf betrieb­li­che E‑Mail

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Dür­fen Arbeitgeber:innen Zugriff auf betrieb­li­che E‑Mail-Accounts neh­men? Es stellt sich die Fra­ge, ob Arbeitgeber:innen die­se E‑Mails lesen dür­fen, denn immer noch nut­zen eini­ge Mitarbeiter:innen die betrieb­li­chen E‑Mail-Accounts auch pri­vat. Somit besteht die Gefahr, dass bei einem Zugriff pri­va­te Nach­rich­ten zu lesen sind. Das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht gilt auch am Arbeits­platz, daher ist vor der Ein­sicht­nah­me eini­ges zu beach­ten. Zwar stellt das Lesen von betrieb­li­che E‑Mails kein Pro­blem dar, denn hier wird das Per­sön­lich­keits­recht von Arbeitnehmer:innen nicht ver­letzt. Ist jedoch die pri­va­te Nut­zung Mail­ac­counts erlaubt, stellt das Mit­le­sen eine Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rech­tes dar.

Pri­va­te Nut­zung verboten

Es ist Erlaubt, was gut gere­gelt ist. Hier ist Ent­schei­dend, ob die pri­va­te Nut­zung des betrieb­li­chen E‑Mailsystems erlaubt ist. Ist die­se nicht aus­drück­lich gestat­tet, so gilt die pri­va­te Nut­zung als ver­bo­ten. In die­sem Fall dür­fen die E‑Mails mit­ge­le­sen wer­den. Den­noch sind pri­va­te Nach­rich­ten wei­ter­hin tabu. Die­se sind, auch bei einem ent­spre­chen­den Ver­bot, als pri­vat zu kenn­zeich­nen. Durch die­se Kenn­zeich­nung wird das Risi­ko des Mit­le­sens durch den Arbeit­ge­ber ver­rin­gert. Wird das betrieb­li­che E‑Mailsystem aller­dings trotz Ver­bot exzes­siv pri­vat genutzt, kann es zu einer Abmah­nung oder sogar zur Kün­di­gung führen.

Pri­va­te Nut­zung erlaubt

Ist die pri­va­te Nut­zung erlaubt, sind E‑Mails grund­sätz­lich nicht zu lesen und ein Zugriff ist daher nicht mög­lich. Denn dann sind Arbeit­ge­ber laut Gesetz mit Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tern gleich­ge­stellt und unter­lie­gen dem Fern­mel­de­ge­heim­nis. Es dür­fen kei­ne pri­va­te oder betrieb­li­che Nach­rich­ten gele­sen wer­den. Es sei denn es besteht ein kon­kre­ter Ver­dacht der Ver­trags­ver­let­zung. Dann dür­fen die Nach­rich­ten punk­tu­ell über­prüft wer­den, ohne dass der Arbeit­ge­ber mit dem Daten­schutz­ge­setz in Kon­flikt kommt. Aller­dings ist auch hier, sofern vor­han­den, eine Betei­li­gung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten und des Betriebs­ra­tes sinnvoll.

Pri­va­te Nut­zung wird geduldet

Ist die pri­va­te Nut­zung der E‑Mail-Kon­ten gedul­det, so ist das Mit­le­sen eben­falls ver­bo­ten. Die­se Dul­dung kommt nicht sel­ten vor, denn vie­le Arbeit­ge­ber ver­bie­ten die pri­va­te Nut­zung zwar, kon­trol­lie­ren dies aber über einen län­ge­ren Zeit­raum nicht. In sol­chen Fäl­len gilt die pri­va­te Nut­zung als geduldet.

Berech­tig­tes Interesse

Arbeitgeber:innen haben sicher­lich ein nach­voll­zieh­ba­res Inter­es­se, dass Inter­nes nicht nach außen dringt. Daher ist eine Kon­trol­le grund­sätz­lich mög­lich und auch wich­tig um die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­neh­mens­füh­rung zu gewähr­leis­ten. Dabei müs­sen sich Arbeitgeber:innen aber an den Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit hal­ten. In Berei­chen kei­ne schwer­wie­gen­de Ver­feh­lun­gen zu erwar­ten sind, gilt daher Zurück­hal­tung. Denn hier kann ein „berech­tig­tes Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers“ die Pri­vat­sphä­re des Arbeit­neh­mers nicht über­wie­gen. Sind Arbeit­neh­mer län­ge­re Zeit Arbeits­un­fä­hig aber es kom­men wei­ter­hin Anfra­gen über den betref­fen­den Account rein, dann ist vor dem Lesen die Erlaub­nis des Arbeit­neh­mers einzuholen.

Ist die­ses nicht mög­lich, weil die betref­fen­de Per­son nicht in der Lage ist die­ses zu tun (zum Bei­spiel durch ein Koma etc.), dann gilt bei einem Zugriff die Hin­zu­zie­hung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten und des Betriebs­ra­tes sofern die­se vor­han­den sind. Auch ist nur für einen kur­zen Zeit­raum unter Anwe­sen­heit der genann­ten Per­so­nen zugriff zu nehmen.

Es emp­fiehlt sich, dienst­li­chen E‑Mail-Kon­ten nur dienst­lich zu nut­zen, denn dadurch besteht weder für Arbeitgeber:innen noch für Arbeitnehmer:innen die Gefahr des Mitlesens.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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