Wenn Arbeitnehmer heiraten, ein Kind bekommen oder es einen Todesfall gibt, nehmen viele Menschen frei und für letzteres gewährt das deutsche Arbeitsrecht die Möglichkeit, bezahlten Sonderurlaub zu nehmen und dieser wird dann zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Urlaub gewährt.
Völlig unverständlich häufen sich jedoch Fälle, in welchen Arbeitnehmer wahrheitswidrig behaupteten, es sei ein naher Angehöriger verstorben, um so bezahlten Sonderurlaub zu erhalten. Daher verlangen nun einige Arbeitgeber die Vorlage einer Sterbeurkunde. Doch ist das zulässig? Sind doch immerhin personenbezogene Daten wie das Geburtsdatum und der Todeszeitpunkt einsehbar.
Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub
Die Gewährung von Sonderurlaub hängt vom konkreten Einzelfall ab. In vielen Fällen enthält bereits der Tarif- oder Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung. Liegt kein Tarifvertrag vor oder enthält der Arbeitsvertrag hierzu keine Regelungen, so greift die gesetzliche Grundlage aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach hat ein Arbeitnehmer bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Ist dieses der Fall, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zu drei Tage bezahlten Sonderurlaub gewähren. Die Anzahl der Tage orientiert sich dabei speziell bei Verstorbenen an dem Verwandtschaftsgrad. Je näher der Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person war, desto mehr Sonderurlaubstage erhält der Arbeitnehmer.
Mit dem Tod endet der Datenschutz
Gemäß dem Erwägungsgrund 27 der DSGVO gilt diese Verordnung nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Jedoch ist den Mitgliedsstaaten gestattet, Vorschriften für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verstorbener zu erlassen. Deutschland hat diesbezüglich keine Sonderregelung und schlussfolgernd fallen personenbezogene Daten Verstorbener also nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.
Daher lassen sich Daten Verstorbener grundsätzlich ohne weitere Rechtsgrundlage aus der DSGVO verarbeiten. Doch die Daten verstorbener Personen sind in Deutschland nicht komplett schutzlos. Dank des postmortalen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, 22. August 2006 – 1 BvR 1637/05) sind diese geschützt. Bei einer möglichen Lüge, dass ein:e Angehörige:r auch tatsächlich verstorben ist, ist somit auch nicht eindeutig klar, ob der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist oder es einer Rechtsgrundlage nach der DSGVO bzw. eines Spezialgesetzes für das Einfordern der Sterbeurkunde durch den Arbeitgeber bedarf.
Nationale Regelung
Für die Notwendigkeit zur Vorlage einer Sterbeurkunde bedarf es keiner Rechtsgrundlage aus der DSGVO, da sich die Pflicht zur Vorlage einer Sterbeurkunde bereits aus nationalen Regelungen ergibt. Entsprechend dem Beibringungsgrundsatzes der Zivilprozessordnung (ZPO) muss nämlich derjenige, der einen für sich vorteilhaften Anspruch geltend machen will, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen vorlegen und beweisen.
Möchte der Arbeitnehmer also Sonderurlaub nach § 616 BGB bzw. nach den tarif- oder arbeitsvertraglichen Vorschriften, muss er gegenüber dem Arbeitgeber das Vorliegen aller anspruchsbegründenden Tatsachen für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Sonderurlaub nachweisen. Kann der Arbeitnehmer aber auf eine andere Art und Weise den Tod eines nahen Angehörigen nachweisen, darf die Sterbeurkunde natürlich nicht verlangt werden. Der Arbeitnehmer ist dann bereits seiner Nachweispflicht nachgekommen.
Also lassen Sie sich gut beraten.