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Ster­be­ur­kun­de für Sonderurlaub

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Wenn Arbeit­neh­mer hei­ra­ten, ein Kind bekom­men oder es einen Todes­fall gibt, neh­men vie­le Men­schen frei und für letz­te­res gewährt das deut­sche Arbeits­recht die Mög­lich­keit, bezahl­ten Son­der­ur­laub zu neh­men und die­ser wird dann zusätz­lich zum ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Urlaub gewährt.

Völ­lig unver­ständ­lich häu­fen sich jedoch Fäl­le, in wel­chen Arbeit­neh­mer wahr­heits­wid­rig behaup­te­ten, es sei ein naher Ange­hö­ri­ger ver­stor­ben, um so bezahl­ten Son­der­ur­laub zu erhal­ten. Daher ver­lan­gen nun eini­ge Arbeit­ge­ber die Vor­la­ge einer Ster­be­ur­kun­de. Doch ist das zuläs­sig? Sind doch immer­hin per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wie das Geburts­da­tum und der Todes­zeit­punkt einsehbar.

Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung von Sonderurlaub

Die Gewäh­rung von Son­der­ur­laub hängt vom kon­kre­ten Ein­zel­fall ab. In vie­len Fäl­len ent­hält bereits der Tarif- oder Arbeits­ver­trag eine ent­spre­chen­de Rege­lung. Liegt kein Tarif­ver­trag vor oder ent­hält der Arbeits­ver­trag hier­zu kei­ne Rege­lun­gen, so greift die gesetz­li­che Grund­la­ge aus § 616 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch. Danach hat ein Arbeit­neh­mer bei einer per­sön­li­chen Arbeits­ver­hin­de­rung Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung, wenn er unver­schul­det für eine ver­hält­nis­mä­ßig nicht erheb­li­che Zeit durch einen in sei­ner Per­son lie­gen­den Grund an der Arbeits­leis­tung ver­hin­dert ist. Ist die­ses der Fall, kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer bis zu drei Tage bezahl­ten Son­der­ur­laub gewäh­ren. Die Anzahl der Tage ori­en­tiert sich dabei spe­zi­ell bei Ver­stor­be­nen an dem Ver­wandt­schafts­grad. Je näher der Ver­wandt­schafts­grad zur ver­stor­be­nen Per­son war, des­to mehr Son­der­ur­laubs­ta­ge erhält der Arbeitnehmer.

Mit dem Tod endet der Datenschutz

Gemäß dem Erwä­gungs­grund 27 der DSGVO gilt die­se Ver­ord­nung nicht für die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten Ver­stor­be­ner. Jedoch ist den Mit­glieds­staa­ten gestat­tet, Vor­schrif­ten für die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten Ver­stor­be­ner zu erlas­sen. Deutsch­land hat dies­be­züg­lich kei­ne Son­der­re­ge­lung und schluss­fol­gernd fal­len per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten Ver­stor­be­ner also nicht in den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich der DSGVO.

Daher las­sen sich Daten Ver­stor­be­ner grund­sätz­lich ohne wei­te­re Rechts­grund­la­ge aus der DSGVO ver­ar­bei­ten. Doch die Daten ver­stor­be­ner Per­so­nen sind in Deutsch­land nicht kom­plett schutz­los. Dank des post­mor­ta­len Per­sön­lich­keits­rechts (BVerfG, 22. August 2006 – 1 BvR 1637/05) sind die­se geschützt. Bei einer mög­li­chen Lüge, dass ein:e Angehörige:r auch tat­säch­lich ver­stor­ben ist, ist somit auch nicht ein­deu­tig klar, ob der Anwen­dungs­be­reich der DSGVO eröff­net ist oder es einer Rechts­grund­la­ge nach der DSGVO bzw. eines Spe­zi­al­ge­set­zes für das Ein­for­dern der Ster­be­ur­kun­de durch den Arbeit­ge­ber bedarf.

Natio­na­le Regelung

Für die Not­wen­dig­keit zur Vor­la­ge einer Ster­be­ur­kun­de bedarf es kei­ner Rechts­grund­la­ge aus der DSGVO, da sich die Pflicht zur Vor­la­ge einer Ster­be­ur­kun­de bereits aus natio­na­len Rege­lun­gen ergibt. Ent­spre­chend dem Bei­brin­gungs­grund­sat­zes der Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) muss näm­lich der­je­ni­ge, der einen für sich vor­teil­haf­ten Anspruch gel­tend machen will, sämt­li­che anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen vor­le­gen und beweisen. 

Möch­te der Arbeit­neh­mer also Son­der­ur­laub nach § 616 BGB bzw. nach den tarif- oder arbeits­ver­trag­li­chen Vor­schrif­ten, muss er gegen­über dem Arbeit­ge­ber das Vor­lie­gen aller anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen für das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für den Son­der­ur­laub nach­wei­sen. Kann der Arbeit­neh­mer aber auf eine ande­re Art und Wei­se den Tod eines nahen Ange­hö­ri­gen nach­wei­sen, darf die Ster­be­ur­kun­de natür­lich nicht ver­langt wer­den. Der Arbeit­neh­mer ist dann bereits sei­ner Nach­weis­pflicht nachgekommen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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