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Lese­dau­er 4 Minu­ten

Feri­en­woh­nun­gen wer­den unter ande­rem durch Airbnb ange­bo­ten und sind daher recht leicht zu buchen. Doch zum Nach­weis der Iden­ti­tät ist eine Aus­weis­ko­pie hoch­zu­la­den, welch auch im Por­tal gespei­chert wird. Airbnb gibt an, dass zur Über­prü­fung der Iden­ti­tät die Kopie eines ent­spre­chen­den behörd­li­chen Doku­ments wie Aus­weis, Füh­rer­schein oder Rei­se­pas­ses erfor­der­lich ist. Die­ses ist unpro­ble­ma­tisch, wenn nicht erfor­der­li­che Daten geschwärzt sind, doch so ein­fach ist das aber nicht.

Kopie eines Ausweises

Aus­weis­ko­pien sind seit 2017 gesetz­lich erlaubt. Sie dür­fen jedoch von Inhaber:innen selbst oder mit der Zustim­mung erstellt wer­den. Zudem müs­sen die­se daten­schutz­kon­form sein. Die Kopie muss als sol­che ein­deu­tig und dau­er­haft erkenn­bar sein. Hier­zu berich­te­te ich bereits im Arti­kel „Per­so­nal­aus­weis kopie­ren“. Im Fal­le der Buchung eines Online­por­tals ist eine Aus­weis­ko­pie zuläs­sig, wenn die­ses im Rah­men des Daten­schut­zes als Zweck erfor­der­lich ist. Die­ses ist der Fall, wenn eine Kopie als Iden­ti­täts­nach­weis dient.

Daten schwär­zen

Hier ist jedoch ent­schei­dend, dass nach der DSGVO die erho­be­nen Daten für den Zweck erfor­der­lich sein müs­sen. Die­ses trifft auf den Teil der Kopie zu, die zur Iden­ti­fi­zie­rung not­wen­dig sind. Alle ande­ren Daten soll­ten daher geschwärzt sein, ins­be­son­de­re sen­si­ble Daten wie die Aus­weis­num­mer, der Geburts­ort und das Geburts­da­tum, da die­se in der Regel nicht erfor­der­lich sind. Die­ses gilt auch für die Augen­far­be, Grö­ße, Natio­na­li­tät und Adres­se und sind daher zu schwärzen.

Schein­bar hal­te geschwärz­te Aus­weis­do­ku­men­te der Prü­fung durch Airbnb jedoch nicht stand und ver­weist auf der Web­site auf die län­der­spe­zi­fi­schen Richt­li­ni­en zur daten­schutz­kon­for­men Über­sen­dung von Aus­weis­ko­pien. Daher sol­len Gäs­te aus Deutsch­land ihre neun­stel­li­ge Seri­en­num­mer sowie die sechs­stel­li­ge Zugangs­num­mer ver­de­cken. Schei­tert der Iden­ti­täts­nach­weis, droht die Stor­nie­rung gebuch­ter oder reser­vier­ter Unterkünfte.

Kopie spei­chern

Es gibt nur weni­ge Fäl­le, in denen das dau­er­haf­te Spei­chern von Aus­weis­ko­pien erlaubt ist. Finanz­dienst­leis­ter und Ver­si­che­rer zäh­len zu die­ser Aus­nah­men. Alle ande­ren Ein­rich­tun­gen dür­fen die Kopie des Aus­wei­ses nur so lan­ge spei­chern, bis der Zweck erfüllt ist und danach sind die­ses umge­hend zu löschen. Airbnb gibt in den eige­nen Richt­li­ni­en jedoch an, die Aus­weis­ko­pie im eige­nen Account zu speichern.

So lau­tet es in der Daten­schutz­er­klä­rung mit der Fas­sung von 25. Janu­ar 2023 unter

Punkt 2.1 Für die Nut­zung der Airbnb-Platt­form erfor­der­li­che Daten

Daten zur Veri­fi­zie­rung Ihrer Iden­ti­tät und Zahlungsinformationen:

[…] Wenn uns eine Kopie Ihres Aus­weis­do­ku­ments zur Ver­fü­gung gestellt wird, kön­nen wir die dort ent­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen zu Sicher­heits­zwe­cken scan­nen, ver­wen­den und spei­chern und um Ihre Iden­ti­tät zu verifizieren.“

https://www.airbnb.de/help/article/3175

und zur Löschung unter

Punkt 6.3 Datenlöschung

[…] Da wir Maß­nah­men zum Schutz von Daten vor ver­se­hent­li­chem oder bös­wil­li­gem Ver­lust und vor Zer­stö­rung tref­fen, wer­den Kopien Ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten mög­li­cher­wei­se für einen begrenz­ten Zeit­raum nicht aus unse­ren Siche­rungs­sys­te­men entfernt.

https://www.airbnb.de/help/article/3175

Mit dem Hoch­la­den der Aus­weis­ko­pie und dem siche­ren Abgleich der Adress­da­ten durch das Sys­tem ist die Iden­ti­tät bestä­tigt. Damit sind Ziel und Zweck erreicht und die Iden­ti­täts­be­stä­ti­gung lässt sich auch anders im Sys­tem ver­mer­ken. Dafür muss kei­ne Kopie des Aus­weis­do­ku­ments län­ger­fris­tig dort gespei­chert wer­den und das Por­tal soll­te alle Kopien löschen.

Recht auf Beschwerde

Grund­sätz­lich besteht das Recht, bei der einer Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de Beschwer­de ein­zu­le­gen, wenn der Ein­druck oder die Ansicht besteht, dass die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gegen die DSGVO ver­stößt. Die­ses kön­nen Sie bei der Daten­schutz­be­hör­de des Lan­des, in dem Sie sich auf­hal­ten oder Ihren Arbeits­platz haben. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich auch in dem Land beschwe­ren, in dem der mut­maß­li­che Ver­stoß erfolgt ist. Aibnb hat sei­nen Sitz in Irland. Legen Sie in Deutsch­land Beschwer­de ein, muss die deut­sche Daten­schutz­be­hör­de sich mit der ande­ren abstim­men. Die deut­sche Behör­de bleibt Ihr Ansprech­part­ner. Zustän­dig hier­für ist der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI). Spä­tes­tens nach drei Mona­ten muss die Behör­de Sie über den Stand des Ver­fah­rens informieren.

Was nun?

Im Zwei­fel bleibt Ihnen nur der Wech­sel zu einem ande­ren Anbie­ter für Feri­en­un­ter­künf­te. Doch die Alter­na­tiv von soge­nann­ten Platz­hir­schen sind weni­ger bekannt und im Ein­zel­fall daten­schutz­recht­lich kei­ne wirk­lich gute Alter­na­ti­ve. Am Ende soll es ja auch ein ent­spann­ter Urlaub bzw. Auf­ent­halt sein und nicht zu einer Daten­schutz­ver­let­zung führen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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