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Per­so­nal­aus­weis kopieren

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Seit 2010 ist eine Kopie vom Per­so­nal­aus­weis nur in sehr engen Gren­zen zuläs­sig. Doch eini­ge haben bei der Ein­hal­tung so ihre Schwie­rig­kei­ten und so hat der Gesetz­ge­ber 2017 den § 20 Per­so­nal­aus­weis­ge­setz und § 18 Pass­ge­setz (PassG) angepasst.

Seit­dem ist das Ablich­ten von Per­so­nal­aus­wei­sen und Rei­se­päs­sen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen erlaubt. So dür­fen nur der Inha­ber des Aus­wei­ses selbst oder ande­ren Per­so­nen mit Zustim­mung des Aus­weis­in­ha­bers das Aus­weis­do­ku­ment ablich­ten. Danach muss die Ablich­tung aber auch ein­deu­tig und dau­er­haft als Kopie erkenn­bar sein.

Unter ablich­ten ver­steht der Gesetz­ge­ber das kopie­ren, foto­gra­fie­ren und ein­scan­nen. Das Ergeb­nis die­ses Vor­gan­ges wird als „Ablich­tung“ bezeichnet.

Vor­schrif­ten zur Ver­wen­dung von Ausweiskopien

Das Pass- und Per­so­nal­aus­weis­ge­setz schrei­ben genau vor, dass nur die Per­son sel­ber dei­ne Aus­weis­ko­pie wei­ter­ge­ben darf. Selbst wenn einer ande­ren Per­son erlaubt wird, den Per­so­nal­aus­weis zu kopie­ren, darf die­se die Kopie nicht an Drit­te wei­ter­ge­ben. Auch nicht, durch Zustimmung.

Wird einem Bank­be­ra­ter erlaubt eine Kopie anzu­fer­ti­gen, darf er die­se also nicht an Drit­te wei­ter­ge­ben. Dabei zäh­len Drit­te der­sel­ben Orga­ni­sa­tio­nen jedoch nicht dazu.

Der Bank­be­ra­ter, der das Kon­to eröff­net, darf die Aus­weis­ko­pie zum Bei­spiel an die Kre­dit­sach­be­ar­bei­tung wei­ter­lei­ten, wenn auch die Auf­nah­me eines Dar­le­hens geplant ist.

Ein­schrän­kun­gen durch die DSGVO

Dane­ben bestehen auch Ein­schrän­kun­gen durch die DSGVO zum Tra­gen. Denn da die DSGVO ein EU-Recht ist, steht sie über den Rege­lun­gen der deut­schen Pass- und Per­so­nal­aus­weis­ge­set­ze. Hier­bei ist beson­ders wich­tig, dass in die­sem Zusam­men­hang die Pflicht zur Daten­mi­ni­mie­rung nach Arti­kel 5 (Abs. 1 lit. c) DSGVO besteht. Daher dür­fen Aus­weis­ko­pien nur dann erstellt wer­den, wenn die­ses wirk­lich not­wen­dig ist.

Und auch dann dür­fen nur die Daten erho­ben wer­den, die für die­sen bestimm­ten Zweck unbe­dingt erfor­der­lich sind. Wenn also eine Kopie oder Scan von einem Per­so­nal­aus­weis ange­fer­tigt wird, besteht das Recht alle nicht benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen zu schwär­zen. Es gibt nur sehr weni­ge Anläs­se, bei denen tat­säch­lich eine voll­stän­di­ge und nicht geschwärz­te Kopie des Per­so­nal­aus­wei­ses erfor­der­lich ist. Dich die­ses ist meist nur im Zusam­men­hang mit dem Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) der Fall. Das ver­pflich­tet unter ande­rem Ban­ken, Finanz­dienst­leis­ter, Ver­si­che­run­gen und Steu­er­be­ra­ter dazu, Per­so­nal­aus­weis­da­ten für bestimm­te Trans­ak­tio­nen voll­stän­dig zu erfassen.

Weni­ger ist mehr

In allen Fäl­len ist grund­sätz­lich zu prü­fen, ob nicht die allei­ni­ge Vor­la­ge des Aus­wei­ses aus­rei­chend ist. Auch so kann ein Ver­trags­part­ner, wie der Ver­mie­ter oder der Mit­ar­bei­ter des Mobil­funk­an­bie­ters, eine Iden­ti­täts­fest­stel­lung vor­neh­men. Dann lässt sich schrift­lich im Ver­trag fest­hal­ten, dass die Iden­ti­tät durch Ein­sicht­nah­me in den Per­so­nal­aus­weis bestä­tigt wurde.

Lässt es sich nicht ver­mei­den, dass der Aus­weis kopie­ren wird, sind jedoch die fol­gen­de Infor­ma­tio­nen zu schwär­zen, sofern die­se nicht für den Zweck erfor­der­lich sind:

  • Adres­se
  • Augen­far­be
  • Geburts­da­tum
  • Geburts­ort
  • Grö­ße
  • maschi­nen­les­ba­rer Bereich und Sicherheitsfaden
  • Natio­na­li­tät
  • Seri­en­num­mer
  • Zugangs­num­mer

Dadurch las­sen sich Miss­brauch und Iden­ti­täts­dieb­stahl redu­zie­ren oder sogar ver­mei­den, soll­te die Aus­weis­ko­pie in fal­sche Hän­de geraten.

Die­ses gilt aber zum Bei­spiel auch für ein (erwei­ter­tes) Füh­rungs­zeug­nis, wel­ches als Nach­weis für eine Ein­stel­lung in bestim­men Arbeits­be­rei­chen vor­zu­le­gen ist. Einer Kopie bedarf es in den meis­ten Fäl­len auch hier nicht, da die Vor­la­ge ausreicht.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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