EU Bürger:innen haben laut Europäischen Gerichtshof nun das Recht, unentgeltlich und ohne Begründung eine erste komplette Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten.
Erste Kopie gratis
Patienten haben laut den Luxemburger Richtern das Recht, eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Dies gilt auch, wenn darin eingetragene persönliche Daten etwa vor Gericht gegen Ärzte verwendet werden könnten. Allenfalls bei einem erneuten Antrag könnten für den Patienten Kosten entstehen. Der EuGH begründet sein Urteil mit dem Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Darin sei ein solches breites Recht auf Auskunft verankert. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen, stellten die Richter in der Rechtssache C‑307/22 zudem klar.
Laut der bisherigen Rechtsprechung des EuGH haben Patienten auch einen Anspruch darauf, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden. Voraussetzung dafür sei, dass dies “zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist”. Eingeschlossen seien Informationen etwa aus der hierzulande für gesetzlich Versicherte eingeführten elektronischen Patientenakte (ePA) wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.
Ärzte für Patientendaten verantwortlich
Laut EuGH dürfen nationale Regelungen auch mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Ärzte dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie dessen Patientenakte auferlegen. Generell sind Ärzte als “Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten” im Sinne der DSGVO anzusehen. Geklagt hatte in dem Fall ein Patient einer Zahnärztin in Deutschland, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr unterlaufen sein sollen. Die Medizinerin forderte dagegen, dass der Patient – wie nach deutschem Recht vorgesehen – die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt.
Bundesgerichtshof schaltet EuGH ein
Die Auseinandersetzung wanderte dann bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der den EuGH einschaltete. Die Karlsruher Richter gingen in ihren Fragen prinzipiell davon aus, dass für die Entscheidung des Streits die DSGVO-Auslegung entscheidend ist.
Transparenz ist entscheidend
Ein wesentliches Recht besteht in der Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten. Das hierzu auch die vollständige und somit transparente Kopie von Akten bzw. Unterlagen gehört, ist entscheidend und sollte eigentlich bekannt sein.
Also lassen Sie sich gut beraten.