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Gra­tis Kopie der Patientenakte

Lese­dau­er 2 Minu­ten

EU Bürger:innen haben laut Euro­päi­schen Gerichts­hof nun das Recht, unent­gelt­lich und ohne Begrün­dung eine ers­te kom­plet­te Kopie ihrer Pati­en­ten­ak­te zu erhalten.

Ers­te Kopie gratis

Pati­en­ten haben laut den Luxem­bur­ger Rich­tern das Recht, eine ers­te Kopie ihrer Pati­en­ten­ak­te unent­gelt­lich zu erhal­ten. Dies gilt auch, wenn dar­in ein­ge­tra­ge­ne per­sön­li­che Daten etwa vor Gericht gegen Ärz­te ver­wen­det wer­den könn­ten. Allen­falls bei einem erneu­ten Antrag könn­ten für den Pati­en­ten Kos­ten ent­ste­hen. Der EuGH begrün­det sein Urteil mit dem Ver­weis auf die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Dar­in sei ein sol­ches brei­tes Recht auf Aus­kunft ver­an­kert. Der Pati­ent ist nicht ver­pflich­tet, sei­nen Antrag zu begrün­den, stell­ten die Rich­ter in der Rechts­sa­che C‑307/22 zudem klar. 

Laut der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des EuGH haben Pati­en­ten auch einen Anspruch dar­auf, eine voll­stän­di­ge Kopie der Doku­men­te zu erhal­ten, die sich in sei­ner Pati­en­ten­ak­te befin­den. Vor­aus­set­zung dafür sei, dass dies “zum Ver­ständ­nis der in die­sen Doku­men­ten ent­hal­te­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erfor­der­lich ist”. Ein­ge­schlos­sen sei­en Infor­ma­tio­nen etwa aus der hier­zu­lan­de für gesetz­lich Ver­si­cher­te ein­ge­führ­ten elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te (ePA) wie Dia­gno­sen, Unter­su­chungs­er­geb­nis­se, Befun­de der behan­deln­den Ärz­te und Anga­ben zu Behand­lun­gen oder Eingriffen.

Ärz­te für Pati­en­ten­da­ten verantwortlich

Laut EuGH dür­fen natio­na­le Rege­lun­gen auch mit Blick auf den Schutz der wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen der Ärz­te dem Pati­en­ten nicht die Kos­ten einer ers­ten Kopie des­sen Pati­en­ten­ak­te auf­er­le­gen. Gene­rell sind Ärz­te als “Ver­ant­wort­li­che für die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ihres Pati­en­ten” im Sin­ne der DSGVO anzu­se­hen. Geklagt hat­te in dem Fall ein Pati­ent einer Zahn­ärz­tin in Deutsch­land, um gegen sie Haf­tungs­an­sprü­che wegen Feh­lern gel­tend zu machen, die ihr unter­lau­fen sein sol­len. Die Medi­zi­ne­rin for­der­te dage­gen, dass der Pati­ent – wie nach deut­schem Recht vor­ge­se­hen – die Kos­ten für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung der Kopie der Pati­en­ten­ak­te übernimmt.

Bun­des­ge­richts­hof schal­tet EuGH ein

Die Aus­ein­an­der­set­zung wan­der­te dann bis vor den Bun­des­ge­richts­hof (BGH), der den EuGH ein­schal­te­te. Die Karls­ru­her Rich­ter gin­gen in ihren Fra­gen prin­zi­pi­ell davon aus, dass für die Ent­schei­dung des Streits die DSGVO-Aus­le­gung ent­schei­dend ist.

Trans­pa­renz ist entscheidend

Ein wesent­li­ches Recht besteht in der Trans­pa­renz der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Das hier­zu auch die voll­stän­di­ge und somit trans­pa­ren­te Kopie von Akten bzw. Unter­la­gen gehört, ist ent­schei­dend und soll­te eigent­lich bekannt sein.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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