In Unternehmen ist eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis unerlässlich, denn es werden eine Vielzahl von personenbezogenen Daten verarbeitet.
Daten von Mitarbeiter:innen, Kunden, Vertragspartnern und in Arztpraxen zudem noch Patientendaten.
Personenbezogene Daten
Hierzu gehören z.B. Name und Adresse von Patienten, Praxisangestellten oder Ansprechpartner:in der Vertragspartner der Praxis (Labore, etc.). Aber auch Kontodaten, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse stellen personenbezogene Daten dar.
Ohne Zweifel sind sämtliche Informationen aus der Behandlung eines Patienten als personenbezogen anzusehen, zum Beispiel klassischen Daten wie Befunde, Therapie und Abrechnung.
Bereits die Information, dass ein Patient in der Arztpraxis behandelt wird, ist vom Datenschutz umfasst.
Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten gehören zudem zu besonders schutzwürdigen Informationen über die Privat bzw. Intimsphäre der Patienten. Diese Tätigkeit berührt die ärztliche Schweigepflicht. Diese Personen wirken an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mit, soweit dies erforderlich ist. Daher ist es untersagt, fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unbefugt zu offenbaren.
Schweigepflicht
Im Arbeitsvertrag wird zusätzlich dementsprechend vertraglich verpflichtet, über sämtliche Informationen, die Ihnen insbesondere im Zusammenhang mit den Behandlungen der Patient:innen zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten zu schweigen.
Von dem arbeitsvertraglichen Schweigegebot werden natürlich auch alle anderen personenbezogene Daten der Praxis bzw. des Unternehmens umfasst.
Personenbezogene Daten haben einen großen Einfluss auf unser Leben.
Daher sind Daten von Kunden, Patienten, Kollegen und auch die Daten zur eigenen Person besonders geschützt.
Persönlichkeitsrecht
Dieser Schutz dient der Privatsphäre eines jeden und folgt aus dem Persönlichkeitsrecht. Das Persönlichkeitsrecht gibt jedem das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wer was über ihn wissen darf.
Beispielsweise darf jeder Patient selbst entscheiden, ob seine private Krankenversicherung bestimmte Behandlungsdetails erfährt oder auch nicht.
Nur in Ausnahmefällen dürfen gegen den Willen der betroffenen Person bestimmte Daten offengelegt werden. In diesen Fällen benötigt die Arztpraxis aber für das Offenlegen der Daten eine gesetzliche Rechtfertigung.
Als Beispiel kann im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Hinweisverpflichtung des Vertragsarztes genannt werden, der gegenüber der Krankenkasse einen möglicherweise dritt verschuldeten Leistungsfall mitteilen muss (§ 294a SGB V).
So sind personenbezogene Daten nicht nur vertraulich zu behandeln, diese sind nicht an Dritte weiterzugeben oder offen herumliegen zu lassen.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Außerdem sind personenbezogenen Daten nur zu verarbeiten, wenn dies erlaubt ist. Das bedeutet, dass zunächst die Arztpraxis oder Unternehmen befugt sein muss, mit den Daten arbeiten zu dürfen.
Aber auch intern muss geregelt sein, dass auf Daten nur aufgrund der jeweiligen Aufgabenzuteilung zugegriffen bzw. diese verarbeitet werden.
Der Datenschutz ist also eine ganz persönliche, Sie selbst treffende Verpflichtung.
Weisungen befolgen
So ist bei der Datenverarbeitung immer den Weisungen des Vorgesetzten zu folgen und die Grundsätze der europäischen Datenschutzgrundverordnung sind dabei von jedem zu beachten.
Es ist untersagt, unbefugt personenbezogene Daten, also alle Informationen, die sich auf einen benannten oder identifizierbaren Menschen beziehen, zu erheben, zu verarbeiten, weiterzugeben oder auf sonstige Weise zu nutzen.
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit weiter.
Neben der Datenschutzgrundverordnung, die in der gesamten Europäischen Union gilt, gibt es auch noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das bestimmte Sonderfälle regelt, insbesondere den Beschäftigtendatenschutz.
Sanktionen
Eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist strafbewehrt und kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
Unabhängig davon kann eine Verletzung des Datengeheimnisses zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten darstellen und gegen Sie gerichtete Schadenersatzansprüche Ihres Arbeitgebers bzw. der von der unzulässigen Datenverarbeitung betroffenen Personen nach sich ziehen.
Also lassen Sie sich gut beraten.