Der EuGH hat sich mit der Kündigung von Datenschutzbeauftragten bei seiner Entscheidung vom 22. Juni 2022 – Rs. C‑534/20 mit der Frage befasst, ob die deutsche Vorschrift des § 6 Abs. 4 BDSG zum Kündigungsschutz einer/eines Datenschutzbeauftragten, welche:r Beschäftigte:r des Unternehmens ist, im Widerspruch zu den Regelungen der DSGVO steht. Regelungen, welche die Kündigung von Datenschutzbeauftragten betreffen, so der EuGH, sind Teil der Sozialpolitik.
Die Richtlinienkompetenz
Für diesen Bereich besteht seitens der EU jedoch nur eine Richtlinienkompetenz, welche lediglich zum Setzen gewisser Mindeststandards ermächtigt. Über ein höheres Schutzniveau durch strengere Regelungen, welches über den von der EU festgelegten Mindeststandard hinausgeht, entscheiden die Mitgliedstaaten.
Kündigungsschutz
Der EuGH hat mithin die nationale deutsche Kündigungsschutzregelung des § 6 Abs. 4 BDSG, nach der eine Abberufung der Datenschutzbeauftragten bzw. des Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund zulässig ist, nicht beanstandet. Die Regelung sei mit den Vorschriften der DS-GVO vereinbar. Geltung entfaltet der Kündigungsschutz des § 6 Abs. 4 BDSG jedoch nur, wenn die Bestellung einer/eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist und es sich bei der/dem bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten um eine:n Beschäftigte:n des Unternehmens handelt. Die Kündigung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten bedarf dann eines wichtigen Grundes, wobei einfache betriebliche Gründe nicht ausreichen. Es kann für Unternehmen daher mithin schwierig werden, sich von einem bzw. einer einmal bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch Kündigung zu lösen.
Externe Dienstleister
Anders sieht es bei der Bestellung von externen Dienstleister:innen zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus. Externe Dienstleister:innen fallen nicht unter die Kündigungsschutzregelungen des § 6 Abs. 4 BDSG. Für diese gilt zwar Art. 38 Abs. 3 DS-GVO, nach dem eine Abberufung oder Benachteiligung des Datenschutzbeauftragten wegen Erfüllung der Aufgaben unzulässig ist, eine ordentliche Kündigung des zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrages bleibt jedoch jederzeit möglich.
Interne:r oder externe:r Datenschutzbeauftragte:r
Unternehmen haben bei der Bestellung einer/eines Datenschutzbeauftragten die Wahl: sie können eine:n Beschäftigte:n des Unternehmens oder eine:n externe:n Dienstleister:in zur/zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Beide Optionen haben Ihre Vor- und Nachteile. Dass insbesondere im Hinblick auf die Kündigung von Datenschutzbeauftragten erhebliche Unterschiede zwischen der Bestellung von Beschäftigten und der Bestellung von externen Dienstleistern zu betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestehen, zeigt das Urteil des EuGH.
Externe:r Datenschutzbeauftragte:r
Natürlich benötigen externe Dienstleister:innen als betriebliche Datenschutzbeauftragte eine entsprechende Fachexpertise. Die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit, gegenüber der Kündigungsmöglichkeit bei der Bestellung von Beschäftigten des Unternehmens zu betrieblichen Datenschutzbeauftragten, kann durchaus ein Argument dafür sein, im Bereich Datenschutz auf externe Expert:innen zu setzen. Doch auch eine Abwesenheit durch Urlaub als (externe:r) Datenschutzbeauftragte:r ist vorausschauend zu regeln.
Also lassen Sie sich gut beraten.