Skip to content Skip to footer

App­sper­re für Einkaufswagen

Lese­dau­er 2 Minu­ten

Ein­kaufs­wa­gen las­sen sich nun auch per App ent­sper­ren, so zumin­dest bei zwei Filia­len von Net­to in Bay­ern und so ent­fällt nun auch der Euro für den Ein­kaufs­wa­gen, falls die­ser über­haupt noch dafür genutzt oder gebraucht wird.

Net­to-App

Hier­zu wird der Ein­kauf­wa­gen über das Smart­phone ent­rie­geln. Zu nut­zen ist das soge­nann­te Hybrid­loc über die Net­to-App. Das Schloss wird über einen NFC-Chip, den das Smart­phone unter­stüt­zen muss, bedient. Hier­für wird das Smart­phone mit der geöff­ne­ten Net­to-App sowie zuvor aus­ge­wähl­ten Filia­le an den Ein­kaufs­wa­gen-Griff gehal­ten und das Schloss durch die NFC-Kom­mu­ni­ka­ti­on ent­rie­gelt. Zunächst kommt der Hybrid­loc-Wagen aller­dings nur in zwei baye­ri­schen Filia­len zum Ein­satz. Ziel ist es, smart­phone­af­fi­ne Kund:innen anzu­spre­chen und die Nut­zung der Net­to-App mit­hil­fe einer zusätz­li­chen Funk­ti­on attrak­ti­ver zu gestalten.

Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung

Das zustän­di­gen Baye­ri­schen Lan­des­amts für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) ist anhand der bis­lang vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen nicht der Auf­fas­sung, das eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung erfor­der­lich ist. Das Unter­neh­men hat fest­zu­le­gen, wel­che Daten es zu wel­chem Zwe­cke ver­ar­bei­tet. Dar­über und über die Dau­er der Spei­che­rung sind die Betrof­fe­nen klar und trans­pa­rent zu informieren. 

Die Nut­zung bie­tet natür­lich auch die Mög­lich­keit der Daten­samm­lung, etwa die Ver­weil­dau­er, den Stand­ort im Laden und detail­liert Ein­kaufs­ge­wohn­hei­ten las­sen sich tra­cken. Das dabei natür­lich vom Ein­zel­händ­ler die all­ge­mei­nen daten­schutz­recht­li­chen Grund­sät­ze ein­zu­hal­ten sind, wie die Daten­mi­ni­mie­rung, Trans­pa­renz, Spei­cher­be­gren­zung und Zweck­bin­dung ver­steht sich von selbst.

Rech­te von Betroffenen

Betrof­fe­ne, wel­che in die­sem Fall die Kund:innen sind, haben ein Recht zu erfah­ren, ob und wie die Daten des Ein­kaufs ggf. aus­wer­tet wer­den. Ist die­ses der Fall, muss auch hier die ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen (Ein­zel­händ­ler und App-Betrei­ber) die­ses in kla­rer und ver­ständ­li­cher Wei­se dar­le­gen. Als geson­der­te Ver­ar­bei­tung muss die­se Bestand­teil des Ver­zeich­nis von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach Art. 30 der DSGVO sein und im Rah­men der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ent­spre­chend über die Zwe­cke und Rechts­grund­la­ge informieren.

Kun­den­kon­trol­le

Die Tech­no­lo­gie kommt vom Ein­kauf­wa­gen­her­stel­ler Wanzl, wel­cher in Leip­heim ansäs­sig ist. Die so genutz­ten Wagen bie­ten den Händler:innen einen bes­se­ren Über­blick über die Ein­kaufs- und Ver­weil­dau­er oder die Ein­kaufs­ge­wohn­hei­ten. Dabei hel­fen die­se auch dem Unter­neh­men beim Moni­to­ring einen Über­blick zu behal­ten, wie vie­le Ein­kau­fen­de mit Wagen sich gera­de im Laden befin­den. Aber ist es wirk­lich erfor­der­lich Ein­zel­händ­lern so vie­le Daten über das eige­ne Ein­kaufs­ver­hal­ten zur Ver­fü­gung zu stellen. 

Am Ende ist es wie immer, jeder soll­te sel­ber mit dem erfor­der­li­chen Maß über die Preis­ga­be und Ver­wen­dung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bestimmen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

Kommentar

Nach oben