Um ein Quorum zum Beispiel für eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erreichen, fragen einzelne Mitglieder eines Vereins oder einer Partei die Herausgabe von Mitgliederlisten an. Die Offenlegung solcher Daten ist datenschutzrechtlich besonders brisant, wenn sich über die Mitgliedschaft Rückschlüsse auf politische Haltungen oder sonstige besonders geschützte personenbezogene Daten zulassen. Dieses kann insbesondere bei Parteien, Gewerkschaften oder Vereinen der queeren Community der Fall sein.
Kernstück
Kernstück eines Vereins sind die Mitglieder. Um den Überblick über aktive Mitgliedschaften zu bewahren, wird eine Mitgliederkartei oder ‑datenbank geführt, in der sich allerlei personenbezogene Daten der Mitglieder finden. Vornehmlich Name und Adresse, oftmals aufgrund von SEPA-Mandaten, aber auch Kontonummern. Zu Kommunikationszwecken zudem E‑Mail-Adressen sowie ggf. weitere vereinsinterne Informationen wie die Zuordnung zu einer bestimmten Abteilung des Vereins. Durch das Wesen des Vereins und zusätzliche Angaben sind auch leicht personenbezogene Daten besonderer Kategorie Bestandteil solcher Datenbanken.
Besondere Kategorien
Bei Vereinen, deren Mitgliedschaft u. a. Rückschlüsse auf politische Meinungen, die Gesundheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die sexuelle Orientierung oder auch die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ziehen lassen, ist die Datenweitergabe nach der DSGVO grundsätzlich untersagt. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, die sich aus dem Kontext ergeben, wie zum Beispiel bei Selbsthilfevereinen von suchtkranken Personen oder Menschen mit bestimmten Krankheiten.
Datenschutzkonforme Vorgehensweise
Die DSGVO sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, besonders geschützte personenbezogene Daten intern zu den Tätigkeitszwecken einer politischen Vereinigung zu verarbeiten. Dieses Organisationsprivileg greift bei diesen Daten jedoch nicht für die Herausgabe von Mitgliederlisten nach außen an einzelne Mitglieder oder Verbindungen von Mitgliedern, die themenbezogen ihre Mitstreiter:innen anschreiben wollen, um sie von ihren Positionen zu überzeugen.
In diesen Fällen kann der Verein für die Herausgabe die Einwilligung der Mitglieder einholen. Die Einwilligung muss natürlich freiwillig erfolgen und sich ausdrücklich auf den konkreten Zweck beziehen und darf nicht in der Satzung versteckt sein. Wer sich und seine Mitglieder vorausschauend schützen möchte, stößt eine Aufnahme entsprechender Schlichtungsmöglichkeiten in die Vereinssatzung bereits vor einem Konflikt an.
Recht auf Vertraulichkeit
Personen, welche mit ihrer Mitgliedschaft Vereine unterstützen, die sich beispielsweise für die freie Entfaltung der sexuellen Identität einsetzen oder meinungsstark für die Rechte von Frauen eintreten, dann lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass sie die Ziele des Vereins und die dazugehörigen politischen Positionen teilen. Gleichwohl kann es sein, dass Mitglieder ihre Mitgliedschaft und Kontaktdaten geheim halten möchten, weil sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder die persönliche Situation es nicht erlaubt, dass sie sich öffentlich zu den Zielen des Vereines bekennen können.
Mitglieder von politisch aktiven Vereinen und Parteien haben daher ein Recht darauf, dass Informationen zur Mitgliedschaft vertraulich behandelt und nicht leichtfertig offenbart werden und dieses auch nicht gegenüber anderen Mitgliedern.
Also lassen Sie sich gut beraten.