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Mit­glie­der­lis­ten

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Um ein Quo­rum zum Bei­spiel für eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung zu errei­chen, fra­gen ein­zel­ne Mit­glie­der eines Ver­eins oder einer Par­tei die Her­aus­ga­be von Mit­glie­der­lis­ten an. Die Offen­le­gung sol­cher Daten ist daten­schutz­recht­lich beson­ders bri­sant, wenn sich über die Mit­glied­schaft Rück­schlüs­se auf poli­ti­sche Hal­tun­gen oder sons­ti­ge beson­ders geschütz­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zulas­sen. Die­ses kann ins­be­son­de­re bei Par­tei­en, Gewerk­schaf­ten oder Ver­ei­nen der quee­ren Com­mu­ni­ty der Fall sein.

Kern­stück

Kern­stück eines Ver­eins sind die Mit­glie­der. Um den Über­blick über akti­ve Mit­glied­schaf­ten zu bewah­ren, wird eine Mit­glie­der­kar­tei oder ‑daten­bank geführt, in der sich aller­lei per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Mit­glie­der fin­den. Vor­nehm­lich Name und Adres­se, oft­mals auf­grund von SEPA-Man­da­ten, aber auch Kon­to­num­mern. Zu Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zwe­cken zudem E‑Mail-Adres­sen sowie ggf. wei­te­re ver­eins­in­ter­ne Infor­ma­tio­nen wie die Zuord­nung zu einer bestimm­ten Abtei­lung des Ver­eins. Durch das Wesen des Ver­eins und zusätz­li­che Anga­ben sind auch leicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten beson­de­rer Kate­go­rie Bestand­teil sol­cher Datenbanken.

Beson­de­re Kategorien

Bei Ver­ei­nen, deren Mit­glied­schaft u. a. Rück­schlüs­se auf poli­ti­sche Mei­nun­gen, die Gesund­heit, reli­giö­se oder welt­an­schau­li­che Über­zeu­gun­gen, die sexu­el­le Ori­en­tie­rung oder auch die Zuge­hö­rig­keit zu einer Gewerk­schaft zie­hen las­sen, ist die Daten­wei­ter­ga­be nach der DSGVO grund­sätz­lich unter­sagt. Die­ser Schutz erstreckt sich auch auf beson­de­re Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die sich aus dem Kon­text erge­ben, wie zum Bei­spiel bei Selbst­hil­fe­ver­ei­nen von sucht­kran­ken Per­so­nen oder Men­schen mit bestimm­ten Krankheiten.

Daten­schutz­kon­for­me Vorgehensweise

Die DSGVO sieht grund­sätz­lich die Mög­lich­keit vor, beson­ders geschütz­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten intern zu den Tätig­keits­zwe­cken einer poli­ti­schen Ver­ei­ni­gung zu ver­ar­bei­ten. Die­ses Orga­ni­sa­ti­ons­pri­vi­leg greift bei die­sen Daten jedoch nicht für die Her­aus­ga­be von Mit­glie­der­lis­ten nach außen an ein­zel­ne Mit­glie­der oder Ver­bin­dun­gen von Mit­glie­dern, die the­men­be­zo­gen ihre Mitstreiter:innen anschrei­ben wol­len, um sie von ihren Posi­tio­nen zu überzeugen.

In die­sen Fäl­len kann der Ver­ein für die Her­aus­ga­be die Ein­wil­li­gung der Mit­glie­der ein­ho­len. Die Ein­wil­li­gung muss natür­lich frei­wil­lig erfol­gen und sich aus­drück­lich auf den kon­kre­ten Zweck bezie­hen und darf nicht in der Sat­zung ver­steckt sein. Wer sich und sei­ne Mit­glie­der vor­aus­schau­end schüt­zen möch­te, stößt eine Auf­nah­me ent­spre­chen­der Schlich­tungs­mög­lich­kei­ten in die Ver­eins­sat­zung bereits vor einem Kon­flikt an.

Recht auf Vertraulichkeit

Per­so­nen, wel­che mit ihrer Mit­glied­schaft Ver­ei­ne unter­stüt­zen, die sich bei­spiels­wei­se für die freie Ent­fal­tung der sexu­el­len Iden­ti­tät ein­set­zen oder mei­nungs­stark für die Rech­te von Frau­en ein­tre­ten, dann lässt sich dar­aus der Schluss zie­hen, dass sie die Zie­le des Ver­eins und die dazu­ge­hö­ri­gen poli­ti­schen Posi­tio­nen tei­len. Gleich­wohl kann es sein, dass Mit­glie­der ihre Mit­glied­schaft und Kon­takt­da­ten geheim hal­ten möch­ten, weil sie um ihre Sicher­heit fürch­ten müs­sen oder die per­sön­li­che Situa­ti­on es nicht erlaubt, dass sie sich öffent­lich zu den Zie­len des Ver­ei­nes beken­nen können.

Mit­glie­der von poli­tisch akti­ven Ver­ei­nen und Par­tei­en haben daher ein Recht dar­auf, dass Infor­ma­tio­nen zur Mit­glied­schaft ver­trau­lich behan­delt und nicht leicht­fer­tig offen­bart wer­den und die­ses auch nicht gegen­über ande­ren Mitgliedern.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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