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Meta­ver­se

Lese­dau­er 6 Minu­ten

Die vir­tu­el­le Welt bzw. das Meta­ver­se wird als Zukunft des Inter­nets ver­stan­den. Dem Ver­ständ­nis vie­ler gro­ßer Tech-Unter­neh­men nach han­delt es sich dabei um die Inte­gra­ti­on der rea­len in die vir­tu­el­le Welt.

Dem ehe­ma­li­gen Face­book-Kon­zern, der sich ja bereits zur Meta Plat­form umfir­miert hat, schwebt hier­bei vor, ein umfas­sen­des vir­tu­el­les Uni­ver­sum zu erschaffen.

Doch nicht nur Groß­bri­tan­ni­en schaut mit einem besorg­ten Blick auf die­ses Meta Vor­ha­ben und reagier­te mit dem Erlas­se eines „Online Safe­ty Bill“ als Meta­ver­se-Gesetz. Ziel die­ses Geset­zes ist unter ande­rem die Bekämp­fung der Ver­brei­tung ille­ga­ler Inhalte.

Aber wie sinn­voll ist es, auf ein dezen­tra­les auto­no­mes Meta­ver­se als neue online Rea­li­tät mit natio­na­len Geset­zen zu reagieren?

Doch was ist das Metaverse?

Das Meta­ver­se (dt. Meta­ver­sum) ist das Kon­strukt einer digi­ta­len Welt, in die mit­tels Vir­tu­al Rea­li­ty (VR) und Aug­men­ted Rea­li­ty (AR) ein­ge­taucht wird und man so immersiv eine Art digi­ta­les Leben führt. Dabei wird die vir­tu­el­le Welt durch einen Ava­tar erlebt und bie­tet die Mög­lich­keit, mit allen ande­ren Teilnehmer:innen in die­ser Welt zu interagieren.

Vir­tu­el­le Räume

Inner­halb des Meta­ver­sum gibt es sepa­ra­te vir­tu­el­le Räu­me, die zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten bie­ten. So gibt es zum Bei­spiel vir­tu­el­le Ein­kaufs­zen­tren oder Räu­me, die zum Spie­len von Games besucht wer­den und ein vir­tu­el­le besu­che von Dis­ko­the­ken sind möglich.

Das Beson­de­re dabei ist, dass das Meta­ver­se gren­zen­los ver­läuft. Käu­fe in Shops sind dann nicht auf den ein­zel­nen vir­tu­el­len Raum beschränkt, son­dern über das gan­ze Meta­ver­sum in jedem Kon­text und in jedem ande­ren vir­tu­el­len Raum mög­lich. Die­ses ist der wesent­lichs­te Unter­schied zu den aktu­el­len Mög­lich­kei­ten im Inter­net. Denn im Moment ist die Nut­zung von Tokens in einem Spiel grund­sätz­lich auf das jewei­li­ge Spiel beschränkt. Die­ses kön­nen in der Regel nicht zum Bezah­len auf einer ande­ren Platt­form genutzt werden.

Über­grei­fend nutzen

Im Meta­ver­sum soll gera­de die­ses aber mög­lich sein. Das Meta­ver­se ist also eine kol­lek­ti­ve vir­tu­el­le Welt und einer Viel­zahl von Räu­men, wel­che unbe­schränkt über­grei­fend funk­tio­nie­ren. Über das wirk­li­che Poten­zi­al und die tat­säch­li­chen Mög­lich­kei­ten lässt sich aktu­ell nur spekulieren.

Denk­bar ist auch, per VR mit sei­nem Ava­tar in einen Büro­raum zu gehen, um dort zu arbei­ten oder aber digi­ta­le Holo­gram­me in die eige­nen vier Wän­de zu projektieren.

Ein bereits exis­tie­ren­der Pro­to­typ ist „Second Life“. Auch Meta hat bereits mit „Hori­zon Worlds“ den Schritt in Rich­tung vir­tu­el­le Welt getan. Das Meta­ver­se ist also aktu­ell kei­ne blo­ße Idee mehr.

Zwar scheint das Ziel der Unter­neh­men eher auf ein markt­be­herr­schen­des Meta­ver­se aus­ge­rich­tet zu sein. Die dahin­ter­ste­hen­de Visi­on wird aber immer kon­kre­ter und scheint in naher Zukunft immer greifbarer.

Vie­le Fragen

Doch neben vie­len Poten­zia­len stel­len sich aber auch recht­li­che Fragen.

Da das Meta­ver­se nati­ons­über­grei­fend zugäng­lich ist, stellt sich die Fra­ge nach dem gel­ten­den Rechts­re­gime. Denn im bes­ten Fall hat jeder Zugang dazu. Hier ist es also beson­ders wich­tig, inner­halb der vir­tu­el­len Welt alle Rechts­sys­te­me zu ver­ei­nen. Außer­dem ist dar­an zu den­ken, dass die wenigs­ten Geset­zes­tex­te bereits auf ein Meta­ver­se vor­be­rei­tet sind, womit sich die Fra­ge stellt, ob die aktu­ell bestehen­den Rege­lun­gen über­haupt geeig­net sind, eine vir­tu­el­le Welt ange­mes­sen zu regeln.

Völ­ker­recht­li­cher Vertrag

Dabei ist eine Art neue inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on als Staa­ten­zu­sam­men­schluss aller Län­der denk­bar, wel­che den Zugang zum Meta­ver­se ermög­licht. Als dezen­tra­le auto­no­me Orga­ni­sa­tio­nen könn­ten die teil­neh­men­den Staa­ten mit­tels völ­ker­recht­li­cher Ver­trä­ge ein sepa­ra­tes Rechts­kon­strukt zur Regu­lie­rung des Meta­ver­se erschaf­fen. Völ­ker­recht­li­che Ver­trä­ge sind aber eher weni­ger geeig­net, da sie nur die Ver­trags­staa­ten und sel­ten die im Land ansäs­si­gen Unter­neh­men oder Pri­vat­per­so­nen direkt verpflichten.

Inter­na­tio­na­les Pri­vat­recht (IPR)

Das IPR könn­te als Anknüp­fungs­punkt die­nen, denn es beant­wor­tet als Kol­li­si­ons­recht die Fra­ge, wel­che Rechts­ord­nung bei Fäl­len mit Bezü­gen zu Rechts­sys­te­men ver­schie­de­ner Staa­ten gilt. So sind die Aus­gangs­punk­te, wie etwa der gewöhn­li­che Auf­ent­halt des Ver­käu­fers bei Kauf­ver­trä­gen, grund­sätz­lich auf das Meta­ver­se über­trag­bar. Das IPR deckt dabei die zivil­recht­li­chen Kon­stel­la­tio­nen ab, und für straf­recht­li­che Sach­ver­hal­te ist das inter­na­tio­na­le Straf­recht zu beachten.

Her­kunfts­land des Betroffenen

Die­se Fra­ge ist nicht so ein­fach zu klä­ren, denn wer ist über­haupt Betroffene:r? Der Ava­tar oder die Per­son, wel­che den Ava­tar aus der rea­len Welt steu­ert? Da der Ava­tar nur ein digi­ta­les Abbild einer rea­len Per­son dar­stellt, spricht vie­les für das Her­kunfts­land des Steuernden.

Die DSGVO

Wann gilt die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO)? Denn der räum­li­che Anwen­dungs­be­reich der DSGVO wird in Art. 3 DSGVO pri­mär mit dem Sitz des Unter­neh­mens, das die Daten ver­ar­bei­tet, bestimmt. Wird also daher das gel­ten­den Recht auf das Her­kunfts­land des Betrof­fe­nen abge­stellt, so ist allein des­sen dau­ern­der Auf­ent­halt maß­geb­lich. Liegt die­ses dann zudem in der Uni­on, ist das Uni­ons­recht und damit auch die DSGVO anzuwenden.

Recht des Plattformbetreibers

Mög­li­cher­wei­se sind die ein­zel­nen Platt­for­men im Sin­ne der „vir­tu­el­len Räu­me“, die man im Meta­ver­se betritt, als Anknüp­fungs­punk­te für das anzu­wen­den­de Rechts­sys­tem anzu­se­hen. Dabei stellt sich die Fra­ge, ob es auf den rea­len Unter­neh­mens­sitz oder auf den Sitz im Meta­ver­se ankommt.

Soll­te der Unter­neh­mens­sitz in der rea­len Welt Aus­gangs­punkt sein, ist die Rechts­la­ge über­sicht­lich. Dann ist bei­spiels­wei­se in einem vir­tu­el­len Ein­kaufs­zen­trum, das von einem in den USA ansäs­si­gen Unter­neh­men betrie­ben wird, das US-Recht gel­tend. Hat der Betrei­ber sei­nen Sitz in der Uni­on, dann ist Uni­ons­recht anzu­wen­den und damit auch die DSGVO, zumin­dest soweit es um die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten geht.

Kommt es jedoch auf den Sitz des Unter­neh­mens im Meta­ver­se an, so wird das Markt­ort­prin­zip wohl hin­ken. Es ist nicht zu erwar­ten, dass inner­halb der vir­tu­el­len Welt auch staat­li­che Ter­ri­to­ri­en zu fin­den sind. Daher wird es schwie­rig, das Markt­ort­prin­zip anzu­wen­den und die Uni­on als ter­ri­to­ria­les Gebiet wäre auch kein Anknüpfungspunkt.

Was sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Metaverse?

In das Meta­ver­se taucht man mit­tels VR und AR ein. Zwar ist die Ent­wick­lung die­ser bei­den Tech­no­lo­gien aktu­ell für ein immersi­ves Meta­ver­se noch nicht reif genug. Den­noch hat es die IT-Bran­che bereits geschafft, sog. „Smart­cams“ auf den Markt zu brin­gen. Die­se kön­nen nicht nur Vide­os auf­zeich­nen, son­dern auch wei­te­re Infor­ma­tio­nen aus ihnen gewin­nen. Durch inte­grier­te Sen­so­ren in der Kame­ra oder im Com­pu­ter kön­nen auch kör­per­li­che Aktio­nen erfasst und ver­wer­tet werden.

Daher stellt sich die Fra­ge, ob unter ande­rem die Mimik, Ges­tik und Kör­per­spra­che als Daten zu qua­li­fi­zie­ren sind und dies mit der DSGVO ver­ein­bar ist.

Regel für das Metaverse

Für das Meta­ver­se gibt es bereits sie­ben ver­fass­te Regeln:en sollen:

  1. Es gibt nur ein Metaverse.
  2. Das Meta­ver­se ist jeder­mann zugänglich.
  3. Nie­mand kon­trol­liert das Metaverse.
  4. Das Meta­ver­se ist offen.
  5. Das Meta­ver­se ist unab­hän­gig von einer Hardware.
  6. Das Meta­ver­se ist ein Netzwerk.
  7. Das Meta­ver­se ist das Internet.

Kei­ne Kontrolle?

Doch wenn nie­mand das Meta­ver­se kon­trol­liert (sie­he Regel 3), wer ist dann für die daten­schutz­recht­li­chen Vor­gän­ge inner­halb der vir­tu­el­len Welt verantwortlich?

Das Meta­ver­se soll ja ein zwei­tes Leben ermög­li­chen, doch auch bei einem vir­tu­el­len Leben müs­sen zwi­schen­mensch­li­che Begeg­nun­gen recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen unter­lie­gen, ob die­ses nun die Ach­tung der Grund­rech­te oder der Daten­schutz betrifft.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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