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Iden­ti­täts­nach­weis

Lese­dau­er 2 Minu­ten

Zum Recht auf Aus­kunft habe ich bereits im letz­ten Jahr einen Bei­trag ver­fasst. Doch zur Erfül­lung die­ses Rech­tes einer betrof­fe­nen Per­son nach Art. 15 der DSGVO ist ein Iden­ti­täts­nach­weis erfor­der­lich. Denn nur so ist eine ein­deu­ti­ge Recht­mä­ßig­keit des Aus­kunfts­be­geh­ren gewährleistet.

Denn betrof­fe­ne Per­so­nen haben das Recht von Ver­ant­wort­li­chen eine Bestä­ti­gung dar­über zu ver­lan­gen, ob die­se sie betref­fen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten und mit der Bear­bei­tung von Aus­kunfts­be­geh­ren nach Art.

Frist wah­ren

Die Umset­zung die­ses Anspru­ches erfor­dert in der Pra­xis einen wirk­sa­men inter­ner Pro­zess, um die frist­ge­rech­te Bear­bei­tung der Anfra­ge zu gewähr­leis­ten. Denn Anfra­gen sind gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO „unver­züg­lich, in jedem Fall aber inner­halb eines Monats nach Ein­gang“ zu beantworten.

Nicht vor­schnell Beantworten

Doch vor der Bear­bei­tung einer sol­chen Anfra­ge ist die Iden­ti­tät der anfra­gen­den Per­son und somit das Bestehen der Betrof­fe­nen­rech­te gründ­lich zu prü­fen. Daher lau­ern bei einer vor­schnel­len Beant­wor­tung daten­schutz­recht­li­che Risiken.

Bevor also eine Betrof­fe­nen­an­fra­ge umge­setzt wird, ist die Iden­ti­tät zwi­schen der anfra­gen­den Per­son und der betrof­fe­nen Per­son zu über­prü­fen und ggf. zusätz­lich die Legi­ti­ma­ti­on, wenn ein Betrof­fe­nen­recht für eine ande­re Per­son wahr­ge­nom­men wird.

Bei begrün­de­ten Zwei­feln an der Iden­ti­tät der Per­son hat der Ver­ant­wort­li­che die anfra­gen­de Per­son hier­über zu unter­rich­ten, sodass ihr die Mög­lich­keit gege­ben ist, wei­te­re Infor­ma­tio­nen für die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­prü­fung bereitzustellen.

Beaus­kunf­ten verweigern

Ist eine Iden­ti­fi­ka­ti­on trotz Bereit­stel­lung zusätz­li­cher Infor­ma­tio­nen nicht mög­lich, so kann ein beaus­kunf­ten aus nach­weis­ba­ren Grün­den ver­wei­gert wer­den (Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 DSGVO).

Hier hat­te auch bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin in einem Fall (VG Ber­lin, Beschl. v. 24.04.2023 – Az.: VG 1 K 27/22) zu den Nach­wei­sen bezüg­lich der Iden­ti­tät zu entscheiden.

So ist dort am Ende zu lesen:

(…) Der Antrag­stel­ler hat jedoch – unter Ver­stoß auf die ihm oblie­gen­de Mit­wir­kungs­pflicht – nicht auf die damit berech­tig­te Anfra­ge der W…reagiert.“

VG Ber­lin, Beschl. v. 24.04.2023 – Az.: VG 1 K 27/22

So haben Betrof­fe­ne beim Iden­ti­täts­nach­weis durch­aus mit­zu­wir­ken, aber allem vor­an steht ein ent­spre­chend siche­rer Pro­zess zur Abwick­lung und Beant­wor­tung von Betrof­fe­nen­an­fra­gen in der jewei­li­gen Orga­ni­sa­ti­on, um den Arbeits­auf­wand zu mini­mie­ren, Stol­per­fal­len aus­zu­schlie­ßen und den Rechts­an­spruch zu wahren.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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