Zum Recht auf Auskunft habe ich bereits im letzten Jahr einen Beitrag verfasst. Doch zur Erfüllung dieses Rechtes einer betroffenen Person nach Art. 15 der DSGVO ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Denn nur so ist eine eindeutige Rechtmäßigkeit des Auskunftsbegehren gewährleistet.
Denn betroffene Personen haben das Recht von Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob diese sie betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und mit der Bearbeitung von Auskunftsbegehren nach Art.
Frist wahren
Die Umsetzung dieses Anspruches erfordert in der Praxis einen wirksamen interner Prozess, um die fristgerechte Bearbeitung der Anfrage zu gewährleisten. Denn Anfragen sind gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang“ zu beantworten.
Nicht vorschnell Beantworten
Doch vor der Bearbeitung einer solchen Anfrage ist die Identität der anfragenden Person und somit das Bestehen der Betroffenenrechte gründlich zu prüfen. Daher lauern bei einer vorschnellen Beantwortung datenschutzrechtliche Risiken.
Bevor also eine Betroffenenanfrage umgesetzt wird, ist die Identität zwischen der anfragenden Person und der betroffenen Person zu überprüfen und ggf. zusätzlich die Legitimation, wenn ein Betroffenenrecht für eine andere Person wahrgenommen wird.
Bei begründeten Zweifeln an der Identität der Person hat der Verantwortliche die anfragende Person hierüber zu unterrichten, sodass ihr die Möglichkeit gegeben ist, weitere Informationen für die Identifikationsprüfung bereitzustellen.
Beauskunften verweigern
Ist eine Identifikation trotz Bereitstellung zusätzlicher Informationen nicht möglich, so kann ein beauskunften aus nachweisbaren Gründen verweigert werden (Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 DSGVO).
Hier hatte auch bereits das Verwaltungsgericht Berlin in einem Fall (VG Berlin, Beschl. v. 24.04.2023 – Az.: VG 1 K 27/22) zu den Nachweisen bezüglich der Identität zu entscheiden.
So ist dort am Ende zu lesen:
(…) Der Antragsteller hat jedoch – unter Verstoß auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht – nicht auf die damit berechtigte Anfrage der W…reagiert.“
VG Berlin, Beschl. v. 24.04.2023 – Az.: VG 1 K 27/22
So haben Betroffene beim Identitätsnachweis durchaus mitzuwirken, aber allem voran steht ein entsprechend sicherer Prozess zur Abwicklung und Beantwortung von Betroffenenanfragen in der jeweiligen Organisation, um den Arbeitsaufwand zu minimieren, Stolperfallen auszuschließen und den Rechtsanspruch zu wahren.
Also lassen Sie sich gut beraten.
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