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Gut­ach­ter für Datenschutz

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Als Sach­ver­stän­di­ger oder Gut­ach­ter wer­den natür­li­che Per­so­nen mit einer beson­de­ren Sach- und Fach­kun­de auf einem bestimm­ten Fach­ge­biet bezeichnet.

Auch ich darf seit gerau­mer Zeit die­se Bezeichnung:en mein eigen nennen:

Deut­scher Gut­ach­ter und Sach­ver­stän­di­gen Ver­band e.V. (DGuSV)

Jedes Mit­glied im DGuSV darf sich als ver­bands­an­er­kann­ter oder ver­bands­ge­prüf­ter Sach­ver­stän­di­ger bezeich­nen sowie den Ver­bands­stem­pel füh­ren und ist in die Sach­ver­stän­di­gen­rol­le des Ver­ban­des eingetragen.

DGA

Deut­sche Gut­ach­ter­aus­kunft (DGA)

Die Deut­sche Gut­ach­ter­aus­kunft ist ein kos­ten­lo­ser Gut­ach­ter­such­dienst, auf den Sei­ten sind anhand eines Such- und Bewer­tungs­sys­tem Gut­ach­ter und Sach­ver­stän­di­ge zu finden.

War­um ein Gut­ach­ten zum Datenschutz?

Ein Gut­ach­ten zum Daten­schutz über­prüft, ob eine Orga­ni­sa­ti­on die gel­ten­den Rege­lun­gen zum Daten­schutz ein­hält. Dabei ist die­ses von unter­schied­li­chem Umfang, je nach­dem, was zu Prü­fen ist. Mög­lich sind Gut­ach­ten zu

  • ein­zel­nen Produkte
  • ein­zel­nen Abläufe/Verfahren
  • der gesam­ten Organisation
  • etc.

Ein Gut­ach­ten zum Daten­schutz ist aber lei­der kein geschütz­ter Begriff und so wird dar­un­ter nicht immer das­sel­be verstanden.

Den­noch sind zum Bei­spiel fol­gen­de Gut­ach­ten sinnvoll:

Daten­schutz-Fol­ge­ab­schät­zung (Art. 35 DSGVO / § 67 BDSG)

Sobald ein beson­ders hohes Risi­ko bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten fest­stel­len ist, ver­pflich­tet der Arti­kel 35 Absatz 1 DSGVO zur Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung (DSFA).

Die Fäl­le, in denen ein sol­ches Gut­ach­ten not­wen­dig wird, bezie­hen sich auf die Bewer­tung der Per­sön­lich­keit durch die Daten­ver­ar­bei­tung sowie die Ver­wen­dung beson­de­rer Arten von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Die­ses ist zum Bei­spiel bei Anwen­dun­gen, wie Micro­soft 365, Video­über­wa­chung, 360-Grad-Feed­back, dem Ein­satz künst­li­cher Intel­li­genz und auto­ma­ti­sier­ter Pro­zes­se der Fall.

Frei­wil­li­ges Gut­ach­ten zum Datenschutz

Ein frei­wil­li­ges Gut­ach­ten kann zur Ver­mei­dung von Sank­tio­nen für die jewei­li­ge Orga­ni­sa­ti­on bei­tra­gen. Dies ist sinn­voll, wenn sicher­ge­stellt wer­den soll, dass die gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen auch tat­säch­lich und voll­stän­dig ein­ge­hal­ten sind. Im Hin­blick auf mög­li­che Sank­tio­nen von bis zu 20 Mio. € bei Zuwi­der­hand­lung kann sich daher eine sol­che Inves­ti­ti­on durch­aus lohnen.

Auf der Grund­la­ge der Ergeb­nis­se lässt sich dann fest­stel­len, was bereits umge­setzt ist und wo Hand­lungs­be­darf besteht. In Ver­bin­dung mit einem Audit wird für feh­len­de Maß­nah­men ein Hand­lungs­plan erstellt und die Prio­ri­tä­ten für die Umset­zung der ein­zel­nen Punk­te festgelegt.

Das Gut­ach­ten in Ver­bin­dung mit einem Audit sorgt hier also dafür, dass die gel­ten­den Regeln mit Gewiss­heit ein­ge­hal­ten werden.

Zer­ti­fi­zie­rung für den Daten­schutz mit­tels Gutachten

Auch im Rah­men einer Zer­ti­fi­zie­rung ist ein sol­ches Gut­ach­ten ggf. durch­zu­füh­ren. Dabei wird von exter­nen Gut­ach­tern die gesam­te Orga­ni­sa­ti­on oder auch nur ein Teil geprüft, ob der Daten­schutz allen Rege­lun­gen entspricht.

Je nach Zer­ti­fi­kat kön­nen die Kri­te­ri­en ver­schie­den streng oder unter­schied­lich gewich­tet sein. Den­noch weist eine Orga­ni­sa­ti­on, dass die Ver­fah­ren der Daten­ver­ar­bei­tung von unab­hän­gi­ger Sei­te geprüft sind. Kun­den und Geschäfts­part­ner kann dies ein erfor­der­li­ches Ver­trau­en ver­mit­teln. Somit ist eine unab­hän­gi­ge Zer­ti­fi­zie­rung durch­aus als Wett­be­werbs­vor­teil anzusehen.

Zer­ti­fi­zie­rung nach DSGVO

Die DSGVO sieht einen frei­wil­li­gen Zer­ti­fi­zie­rungs­pro­zess vor, der dem Nach­weis dient, dass eine Orga­ni­sa­ti­on daten­schutz­recht­lich alle Bedin­gun­gen erfüllt. Ein Gut­ach­ten prüft die Ein­hal­tung aller Rege­lun­gen und ein Zer­ti­fi­kat mit einer befris­te­ten Gül­tig­keit weist die­ses dann aus.

Dabei gibt die DSGVO lei­der auch hier kei­ne kon­kre­te Rege­lung die­ses Pro­zes­ses, regt aber eine Ver­ein­heit­li­chung an.

Wer kann überprüfen?

Grund­sätz­lich kann jeder, der über die nöti­ge Fach­kennt­nis ver­fügt, ein Gut­ach­ten ver­fas­sen. Damit aber des­sen Qua­li­tät und Aus­sa­ge­kraft sicher­ge­stellt ist, ist es sinn­voll, einen aner­kann­ten Gut­ach­ter zu beauftragen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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