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Betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM)

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Ein betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) ist ein Instru­ment, um Arbeitnehmer:innen mit län­ge­ren Arbeits­un­fä­hig­keits­zei­ten eine mög­lichst früh­zei­ti­ge Rück­kehr in die jewei­li­ge Orga­ni­sa­ti­on zu ermöglichen.

Daher pro­fi­tie­ren hier­von sowohl Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen.

BEM sichert die Beschäftigungsfähigkeit

Ein erfolg­rei­ches betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) ist ein Instru­ment, um Arbeitnehmer:innen mit län­ge­ren Arbeits­un­fä­hig­keits­zei­ten eine mög­lichst früh­zei­ti­ge Rück­kehr in die jewei­li­ge Orga­ni­sa­ti­on zu ermög­li­chen und ent­las­tet zudem die Sozi­al­kas­sen (etwa durch die Ver­mei­dung von Kran­ken­geld­zah­lun­gen oder Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten) und kann einen Bei­trag dazu leis­ten, die Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit dau­er­haft zu sichern.

Für Arbeit­ge­ber rech­net es sich, weil es die Gesund­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit der Beschäf­tig­ten för­dert, Fehl­zei­ten ver­rin­gert und damit Per­so­nal­kos­ten senkt.

Daten beson­ders geschützt

Beim BEM wer­den zwangs­läu­fig Gesund­heits­da­ten der Mit­ar­bei­ten­den erhoben.

Die­se sind beson­ders geschützt und eine Erhe­bung und Nut­zung hat zur Fol­ge, dass die daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen im BEM-Ver­fah­ren beson­ders hoch sind.

Doch für ein erfolg­rei­ches BEM-Ver­fah­ren sind sen­si­ble und vom Gesetz beson­ders geschütz­te Gesund­heits­da­ten der betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten zu verarbeiten.

Gesund­heits­da­ten sind erforderlich

Nur wenn bekannt ist, was Beschäf­tig­ten fehlt, kann es in der ergeb­nis­of­fe­nen Durch­füh­rung des BEM gelin­gen, die Zie­le auch im Inter­es­se betrof­fe­ner Beschäf­tig­ter zu erreichen.

Daten­schut­zes von zen­tra­ler Bedeutung

Der Daten­schutz ist das zen­tra­le The­ma zur Ver­trau­ens­bil­dung im BEM und ist bereits vor der eigent­li­chen Ein­lei­tung des BEM-Ver­fah­rens zu klären.

Ein Daten­schutz­kon­zept regelt hier­bei die wesent­li­chen Eck­pfei­ler der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im BEM. Denn die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten muss spar­sam erfol­gen und ist nur zur Erfül­lung der Zie­le des BEM zulässig.

Stu­fen­wei­se Freigabe

Die BEM-spe­zi­fi­schen Rege­lun­gen müs­sen mit den all­ge­mei­nen betrieb­li­chen Rege­lun­gen zum Daten­schutz über­ein­stim­men, denn alle im Rah­men des BEM erho­be­nen Daten müs­sen auf die Zie­le des BEM abge­stellt sein.

Zur Erfül­lung die­ses Zwecks soll­te ein mehr­stu­fi­ges Ver­fah­ren zur Frei­ga­be von Daten gewählt wer­den. Die­se stu­fen­wei­se Ver­fah­rens­wei­se zur Frei­ga­be von Daten stellt sicher, dass das BEM daten­schutz­kon­form durch­ge­führt wird. Gleich­zei­tig ent­steht dadurch Rechts­si­cher­heit für die betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten, dass die für die Zwe­cke des BEM erho­be­nen und gespei­cher­ten Daten nicht für arbeits­ver­trag­li­che oder sons­ti­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den und nicht zum Nach­teil der Betrof­fe­nen füh­ren können.

Tren­nung von der Personalakte

Die Nut­zung von Daten, die im Rah­men des BEM erho­ben wer­den, sind für wei­te­re Belan­ge des Arbeits­ver­trags nicht zu nutzen.

Für die Fall­ar­beit ist zur Durch­füh­rung eine BEM-Akte anzu­le­gen, die alle auf den Fall bezo­ge­nen Unter­la­gen ent­hält und die gleich­zei­tig räum­lich und phy­sisch getrennt von der Per­so­nal­ak­te und zeit­lich befris­tet zu füh­ren ist.

Dies bedeu­tet, dass der Per­so­nal­ab­tei­lung ohne Anga­be von Grün­den aus­schließ­lich die fol­gen­den Infor­ma­tio­nen schrift­lich mit­zu­tei­len sind:

  • Ein­lei­tung
  • Abschluss
  • Nicht­zu­stan­de­kom­men
  • Abbruch oder Unter­bre­chung des BEM-Verfahrens.

Daher sind auch nur die­se Infor­ma­tio­nen in der Per­so­nal­ak­te zu speichern.

Ein­wil­li­gung erforderlich

Die Daten­er­he­bung und ‑ver­ar­bei­tung für das BEM bedarf der Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son. Dabei muss die­se natür­lich auch frei­wil­lig und wirk­sam erteilt sein. Betrof­fe­ne sind hier­zu auf die Zustim­mung zur Erhe­bung und Nut­zung und dem Umfang der Ein­wil­li­gung aufzuklären.

Auch der Zweck der Daten­er­he­bung ist mit­zu­tei­len, denn im Hin­blick auf die Reich­wei­te der Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung ist der Zweck­bin­dungs­grund­satz zu beach­ten. Daher ist eine Daten­er­he­bung nur zuläs­sig, wenn die Daten für einen fest­ge­leg­ten, ein­deu­ti­gen und legi­ti­men Zweck erho­ben sind.

Für den Arbeit­ge­ber emp­fiehlt es sich immer eine aus­drück­li­che schrift­li­che Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung zur Daten­er­he­bung im BEM einzuholen.

Ver­pflich­tung auf Verschwiegenheit

Zudem sind alle am BEM-Ver­fah­ren betei­lig­ten Per­so­nen auf eine abso­lu­te Ver­schwie­gen­heit über die Infor­ma­tio­nen, die sie über betrof­fe­ne Per­so­nen erhal­ten, zu verpflichten.

Die Umset­zung einer Ver­schwie­gen­heits­pflicht ist Vor­aus­set­zung für das Ver­trau­en von Betroffenen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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