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Datenschutzbeauftragte:n mel­den

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Nach der DSGVO sind daten­schutz­recht­lich Ver­ant­wort­li­che und Auf­trags­ver­ar­bei­ter, die eine:n (externe:n) Datenschutzbeauftragte:n benannt haben, dazu ver­pflich­tet, die Kon­takt­da­ten zu ver­öf­fent­li­chen und der zustän­di­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de mitzuteilen.

Wie mel­den?

Wäh­rend die Ver­öf­fent­li­chung der Kon­takt­da­ten in der Regel durch den jewei­li­gen Inter­net­auf­tritt in der Daten­schutz­er­klä­rung erfolgt, wird die erfor­der­li­che Mel­dung online über ein extra hier­für vor­ge­se­he­nes For­mu­lar der jewei­li­gen Auf­sichts­be­hör­de durchgeführt.

Gibt es eine Frist?

Zu wel­chem Zeit­punkt eine Mel­dung an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de erfol­gen soll, gibt es weder Aus­füh­run­gen in der DSGVO noch haben die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den selbst dies­be­züg­lich Vor­ga­ben definiert.

Grund­sätz­lich ist die Mit­tei­lung der Kon­takt­da­ten an die Auf­sichts­be­hör­de Vor­aus­set­zung, dass Daten­schutz­be­auf­trag­te die Auf­ga­ben, wel­che ab der Benen­nung oblie­gen, erfül­len kann. Eine ande­re Frist als eine unver­züg­lich zu erfol­gen­de Mel­dung nach der Benen­nung ergibt sich daher wohl nicht.

Mel­dung proaktiv

Denn zum einen besagt der Art. 37 Abs. 7 der DSGVO, dass der Ver­ant­wort­li­che oder der Auf­trags­ver­ar­bei­ter die Kon­takt­da­ten des Daten­schutz­be­auf­trag­ten ver­öf­fent­licht und die­se Daten der Auf­sichts­be­hör­de mit­teilt. Dar­aus ist auch zu schlie­ßen, dass eine Mel­dung pro­ak­tiv und somit nicht erst auf Anfra­ge der Behör­de erfolgt.

Anlauf­stel­le der Behörde

Zum ande­ren spre­chen die gesetz­lich fest­ge­leg­ten Auf­ga­ben aus Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und e der DSGVO dafür, dass der Mel­de­pflicht umge­hend nach der Benen­nung des DSB nach­zu­kom­men ist. Anders ist die dort genann­te Zusam­men­ar­beit mit der Auf­sichts­be­hör­de und Tätig­keit als deren Anlauf­stel­le nicht zu gewährleisten.

Ver­pflich­tun­gen nachkommen

Die Auf­sichts­be­hör­de in Schles­wig-Hol­stein ist zudem der Auf­fas­sung, die Mit­tei­lung des DSB an die Auf­sichts­be­hör­de ist auch ein Signal von Ver­ant­wort­li­chen und Auf­trags­ver­ar­bei­tern, ihrer Ver­pflich­tung zur Benen­nung eines DSB nach­zu­kom­men und for­dert im Rah­men ihrer Pra­xis-Rei­he: „Daten­schutz­be­stim­mun­gen prak­tisch umset­zen“ expli­zit eine umge­hen­de Infor­ma­ti­on bei per­so­nel­len Ver­än­de­run­gen bei der Posi­ti­on von Datenschutzbeauftragte:n.

Ver­spä­te­te Meldungen

Wenn eine Mel­dung gege­be­nen­falls erst deut­lich spä­ter als die Benen­nung erfolgt, hat die­ses dann Kon­se­quen­zen? Eini­ge könn­ten dazu nei­gen, sogar des­halb bes­ser kei­ne Mel­dung als eine ver­spä­te­te vorzunehmen.

Mög­li­che Bußgelder

Ein Ver­stoß gegen die Ver­pflich­tung der Auf­sichts­be­hör­de, die Kon­takt­da­ten des DSB mit­zu­tei­len, kann gemäß Art. 83 Abs. 1 Buchst. a DSGVO mit einem Buß­geld von bis zu 10.000.000 Euro oder bei Unter­neh­men bis zu 2 Pro­zent des gesam­ten welt­weit erziel­ten Jah­res­um­sat­zes aus dem vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr (je, nach­dem wel­cher der Beträ­ge höher ist) geahn­det werden.

Ein Bei­spiel

Eine Geld­bu­ße in Höhe von 51.000 Euro, die im Jahr 2019 vom Ham­bur­gi­schen Beauf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit (HmbBfDI) auf­grund einer nicht erfolg­ten Mel­dung des DSB gegen die Face­book Ger­ma­ny GmbH ver­hängt wor­den ist zeigt, dass die Ver­pflich­tung nicht als Lap­pa­lie abge­tan wer­den sollte.

„Die Benen­nung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten und die Mit­tei­lung an die Auf­sichts­be­hör­de sind Pflich­ten, die die DSGVO ernst nimmt. Schon klei­ne­re Ver­stö­ße gegen der­ar­ti­ge Pflich­ten kön­nen zu nicht uner­heb­li­chen Geld­bu­ßen führen“. 

HmbBfDI

Bes­ser melden

Bei der Berech­nung mög­li­cher Buß­gel­der sind unter ande­rem gemäß Art. 83 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO die Dau­er des Ver­sto­ßes und nach Art. 83 Abs. 2 Buchst. b DSGVO des­sen Vor­sätz­lich- oder Fahr­läs­sig­keit durch die Auf­sichts­be­hör­den einzubeziehen.

Daher soll­ten sich Ver­ant­wort­li­che und Auf­trags­ver­ar­bei­ter gut über­le­gen, ob sie nicht eher die Risi­ken einer ver­spä­te­ten als die mög­li­chen Kon­se­quen­zen gar kei­ner Mel­dung ihres Daten­schutz­be­auf­trag­ten an die Auf­sichts­be­hör­den ver­ant­wor­ten wollen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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