Videosprechstunden haben nicht nur zuletzt durch die Corona-Pandemie immer mehr an Bedeutung gewonnen. Das digitale Gespräch zwischen Behandler und Patient bietet viele Vorteile, birgt aber auch Risiken im Hinblick auf den Datenschutz. Zudem wurden im Januar 2023 die Regeln bei der IT-Sicherheit und dem Datenschutz im Zusammenhang mit der Videosprechstunde verstärkt. Denn Anbieter mussten bis dahin ein neues Zertifikat erwerben.
Wegfall des Fernbehandlungsverbots
Der Wegfall des Fernbehandlungsverbots ermöglichte dem ärztlichen Fachpersonal erst den Einsatz von Videosprechstunden.
So haben seit Juni 2018 Patient:innen die Möglichkeit, Ärzt:innen auch virtuell zu konsultieren, selbst wenn sie zuvor nicht dort in Behandlung waren. Ausnahmen gibt es natürlich auch und so halten zum Beispiel Laborärzt:innen, Nuklearmediziner:innen, Patholog:innen und Radiolog:innen keine Videosprechstunden ab, da diese auch keinen direkten Patientenkontakt haben.
Telemedizin
Videosprechstunden sind bis hin zu gesundheitlichen Messgeräten zu Hause ein Teil der Telemedizin. Denn trotz räumlicher oder zeitlicher Distanz ermöglicht die Telemedizin es, beispielsweise Diagnostik, Konsultation und medizinische Notfalldienste anzubieten. Gerade in ländlichen Regionen und beim Fachärztemangel ist Telemedizin eine gute Möglichkeit, Patient:innen zu betreuen. Zudem nutzen Ärzt:innen und Patient:innen digitale Hilfsmittel wie Apps, Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portale oder Videotechnologie.
Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten sind besonders sensible Daten und allein aus der Wahl der Facharztrichtung können Informationen zum Gesundheitszustand abgeleitet werden.
Um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung via Video behandeln und darüber abrechnen zu können, müssen Ärzt:innen einen Videodienstleister nutzen, der gemäß den Vorgaben der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) zertifiziert ist.
Dabei gehen die Anforderungen für den Video-Stream bezüglich Datenschutz und Datensicherheit in der sogenannten Anlage 31b des Bundesmantelvertrags der Ärzte über die Anforderungen in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinaus. Beispielsweise sind darin Werbung und die Weitergabe von Daten an Dritte untersagt.
Da die Benutzung von Videodienstanbietern in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat und auch für die Zukunft der Gesundheitsversorgung eine Rolle spielen wird, ist es zentral, dass Anbieter das Videosprechstundenangebot auf ihrer Plattform verbraucherfreundlich und datenschutzkonform umsetzen und entwickeln.
Untersuchungen zum Datenschutz
Videosprechstunden sind generell eine sinnvolle Ergänzung, um dabei die richtigen Weichen für eine verbraucherfreundliche Ausrichtung von Videosprechstunden zu stellen, analysierte der vzbv den Datenschutz anhand der Datenschutzerklärung von Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portalen. Diese Studie ist im Rahmen des Projektes “Verbraucherschutz bei digitalen Gesundheitsangeboten” entstanden. Ziel des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) geförderten Projektes ist es, Verbraucher:innen vor Problemen im Zusammenhang mit neuen digitalen Angeboten zu warnen.
Dafür sammelt der vzbv Probleme, Beschwerden oder Hinweise zu unseriösen Angeboten oder dubiosen Anbietern im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsangeboten.
Insgesamt wurden neun Plattformen für Videosprechstunden in die Untersuchung eingeschlossen, bei denen Verbraucher:innen die Initiative des Kontaktes, der zur Videosprechstunde führt, übernehmen. Als Konsequenz der erlangten Ergebnisse mahnte der vzbv drei Anbieter ab und prüft weitere rechtliche Schritte. In allen Fällen zeigten sich die Anbieter einsichtig und die Verfahren wurden außergerichtlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet.