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Künst­li­che Intel­li­genz — KI

Lese­dau­er 4 Minu­ten

Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) bezieht sich auf tech­ni­sche Sys­te­me, die Pro­ble­me eigen­stän­dig bear­bei­ten und sich selbst auf ver­än­der­te Bedin­gun­gen ein­stel­len. Eine wesent­li­che Eigen­schaft ist dabei aus neu­en Daten zu ler­nen. KI beinhal­tet also maschi­nel­les Ler­nen und damit wird mensch­li­ches Lern- und Denk­ver­hal­ten auf den Com­pu­ter über­tra­gen. Dabei wird zwi­schen schwa­cher und star­ker KI zu unter­schie­den. Eine schwa­che KI bezieht sich auf kon­kre­te Anwen­dungs­pro­ble­me, wäh­rend die star­ke KI eine men­schen­ähn­li­che all­ge­mei­ne Intel­li­genz und Lern­fä­hig­keit auf­weist. Auf Eng­lisch heißt künst­li­che Intel­li­genz arti­fi­ci­al intel­li­gence (ai).

In der Medi­zin ist der Ein­satz von KI-Sys­te­men bereits beliebt. Auf der Basis von tech­ni­schen Sys­te­men mit Künst­li­cher Intel­li­genz kön­nen bei­spiels­wei­se auto­ma­tisch kom­ple­xe Tumor­struk­tu­ren erkannt wer­den. Doch auch für die Bewer­tung von Bewer­bungs­un­ter­la­gen wer­den eben­falls bereits Sys­te­me mit einer künst­li­chen Intel­li­genz ein­ge­setzt. Das KI-Sys­tem bewer­tet in die­sem Zusam­men­hang auto­nom alle Bewerber.

Daten­schutz­kon­for­me künst­li­che Intelligenz

Kei­ne ande­re Tech­no­lo­gie schürt wohl in der Gesell­schaft zugleich so vie­le Hoff­nun­gen aber auch Ängs­te. Denn Fil­me mit der spek­ta­ku­lä­re­ren Ver­nich­tung der gesam­ten Mensch­heit durch die KI gibt es reich­lich, zum Glück sind die­se aber nur Fiktion.

Doch aus unter­neh­me­ri­scher Sicht bie­tet Künst­li­che Intel­li­genz enor­me Vor­tei­le. So sind hier­durch etwa Pro­zes­se im IT-Bereich, im Ver­trieb, im Rah­men des Kun­den­ser­vices und bei der Fer­ti­gung von Pro­duk­ten leicht zu opti­mie­ren und somit wirt­schaft­li­cher aus­zu­ge­stal­ten. Eine sol­che Pro­zess­op­ti­mie­rung durch KI bie­tet vor allem das Poten­ti­al Kos­ten ein­zu­spa­ren, Kapa­zi­tä­ten zu schaf­fen, um so mehr Umsatz zu generieren.

Risi­ken für die Rech­te betrof­fe­ner Personen

Neben den zahl­rei­chen Vor­tei­len birgt der Ein­satz von KI aber immer auch Risi­ken für die Rech­te der von der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung betrof­fe­nen Per­so­nen. Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) gibt hier stren­ge Hand­ha­bun­gen zu auto­ma­ti­sier­ten Verarbeitungsprozessen.

Daten sind ein wert­vol­les Gut

Daten sind nicht nur der Treib­stoff Maschi­nel­len Ler­nens und daher umso­mehr ein wesent­li­cher wirt­schaft­li­cher Fak­tor. Schließ­lich muss eine Künst­li­che Intel­li­genz ja mit Infor­ma­tio­nen ler­nen und so trai­niert wer­den, dass es dem Unter­neh­men nützt. Denn Daten sind ein sen­si­bles, aber wert­vol­les Gut. Nutzer:innen hin­ter­las­sen in der Regel Daten über sich, wenn sie dadurch einen direk­ten Mehr­wert bekom­men. Mit die­sem Ver­trau­en ist daher nicht zu spielen.

Maschi­nel­les Lernen

Wer also über­legt, Maschi­nel­les Ler­nen ein­zu­set­zen, soll­te vor­ab klä­ren, ob und wel­che Daten über­ge­ben wer­den dür­fen. Beson­ders hei­kel ist es, wenn Daten­strö­me zwi­schen ver­schie­de­nen Fir­men hin- und her­ge­hen. Es kann ja auch sein, dass ein Dienst­leis­ter die ML-Lösung bes­ser trai­nie­ren kann und daher Zugriff benötigt.

Wenn ein Unter­neh­men Daten zur Wei­ter­ver­ar­bei­tung und Ana­ly­se erhält oder wenn es Daten zu die­sem Zweck wei­ter­gibt, ist es erfor­der­lich, eine gegen­sei­ti­ge Klar­heit bezüg­lich der Ver­wen­dung der über­tra­ge­nen Daten zu schaffen.

Der Nut­zen für den Rech­te­inha­ber an den Daten soll­te aus der Ver­ein­ba­rung genau­so her­vor­ge­hen, wie der Umfang der Daten­ana­ly­se. Basis soll­te eine ver­trau­ens­vol­le Geschäfts­be­zie­hung sein, die for­mal durch spe­zi­fi­sche Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen, Zer­ti­fi­zie­run­gen, Audits usw. abge­si­chert wird.

Neue Rege­lun­gen müs­sen her

Auch beim Ein­satz einer KI gel­ten die Regeln der Daten­si­cher­heit und des Daten­schut­zes. Bei der Daten­si­cher­heit geht es um die tech­ni­schen Maß­nah­men, die Ver­lust, Mani­pu­la­ti­on, unbe­rech­tig­tes Kopie­ren oder Ein­sicht­nah­me und ande­re Bedro­hun­gen wirk­sam ver­hin­dern sollen.

Unter Daten­schutz ver­steht sich der Schutz vor miss­bräuch­li­cher Daten­ver­ar­bei­tung bis hin zum Schutz von Per­sön­lich­keits­rech­ten und Privatsphäre.

Im Weiß­buch der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on zur künst­li­chen Intel­li­genz wird bei die­sen Fra­gen ein Hand­lungs­be­darf fest­ge­stellt, sodass in abseh­ba­rer Zeit neue Rege­lun­gen des Gesetz­ge­bers zu erwar­ten sind.

Datenschutzbeauftragte:n invol­vie­ren

In einem Unter­neh­men soll­te es immer einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten geben. Wird eine KI oder ande­re ML-Metho­den ein­ge­setzt, ist die­ser Beauf­trag­te zu invol­vie­ren. Bei recht­li­chen Rück­fra­gen, Abstim­mun­gen und ande­ren Aspek­ten kann die­ser Zustän­di­ge in Zusam­men­ar­beit mit Anwäl­ten helfen.

DSGVO und maschi­nel­les Lernen

Für Maschi­nel­les Ler­nen kommt in ers­ter Linie die Wei­ter­ver­ar­bei­tung von Daten ent­spre­chend Art. 6 Abs. 4 DSGVO zum Tra­gen. Maß­geb­li­ches Kri­te­ri­um für die Zuläs­sig­keit der Wei­ter­ver­ar­bei­tung ist dabei, ob der neue Zweck mit dem ursprüng­li­chen Zweck der Daten­er­he­bung kom­pa­ti­bel ist.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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