Skip to content Skip to footer

Pau­schal­rei­sen und der Datenschutz

Lese­dau­er 5 Minu­ten

Pau­schal­rei­sen sind prak­tisch und wer­den oft durch eine App des jewei­li­gen Rei­se­ver­an­stal­ters kun­den­freund­lich unter­stützt. Doch auch hier lohnt sich ein stren­ge­rer Blick auf den Daten­schutz. Denn im Rah­men eines Urlau­bes wer­den meis­tens wei­te­re Apps instal­liert, um Aus­flü­ge oder den Muse­ums­be­such zu buchen. Hotels und gro­ße Feri­en­an­la­gen bie­ten den Gäs­ten sogar schon zu Beginn eine App an, um ein­fach Restau­rants oder Ten­nis­plät­ze zu buchen. Auch ein Zim­mer­schlüs­sel oder die Key­card schei­nen der Ver­gan­gen­heit anzu­ge­hö­ren, wenn zum Öff­nen der Zim­mer­tür die App zu nut­zen ist.

App als Service

All die­se Anwen­dun­gen ver­ste­hen sich natür­lich als „Ser­vice“ und sol­len den Urlaub noch ein­fa­cher und ange­neh­mer gestal­ten. Doch die­se Anwen­dun­gen erhe­ben nicht nur per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wie z. B. den Namen oder die E‑Mail-Adres­se, son­dern las­sen sich auch zum Track­ing der Nut­zen­den ein­ge­setzt. Man­che Wer­bung auf zusätz­li­che Ange­bo­te scheint nütz­lich, kann aber auch sehr schnell ner­ven, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter schon wäh­rend des Urlaubs gleich den nächs­ten Urlaub mit einer 10-Pro­zent-Rabatt­ak­ti­on („Jetzt schon den Urlaub 2024 buchen“), bewirbt.

Rechts­grund­la­ge für die Nutzung

Zunächst stellt sich die Fra­ge nach der gül­ti­gen Rechts­grund­la­ge für der­ar­ti­ge Daten­ver­ar­bei­tun­gen. In Betracht kom­met die Ein­wil­li­gung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO), die Ver­trags­er­fül­lung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO) sowie das berech­tig­te Inter­es­se (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO).

Ein­wil­li­gung

Die Ein­wil­li­gung erfor­dert eine frei­wil­li­ge, aus­drück­li­che und infor­mier­te Zustim­mung der betrof­fe­nen Per­son, die vom Ver­ant­wort­li­chen nach­zu­wei­sen ist. Die­se Rechts­grund­la­ge schei­tert bereits an der Frei­wil­lig­keit, wenn die App für den kon­kre­ten Dienst bzw. Ser­vice erfor­der­lich ist und kei­ne gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve vor­han­den ist. Meist wird zudem das Ein­che­cken bzw. der Auf­ent­halt ohne App-Nut­zung erschwert und die Instal­la­ti­on einer App somit fast erzwun­gen. Die Ein­wil­li­gung ist natür­lich durch eine ein­deu­tig bestä­ti­gen­de Hand­lung ein­zu­ho­len zum Bei­spiel im Rah­men einer Regis­trie­rung oder der akti­ven Aus­wahl einer Check­box. Dabei ist über die Daten­ver­ar­bei­tung gem. Art. 13 DSGVO hin­rei­chend und ver­ständ­lich zu infor­mie­ren und die Ein­wil­li­gung lässt sich jeder­zeit mit Wir­kung für die Zukunft wider­ru­fen. Was aber in der Pra­xis wäh­rend des Auf­ent­halts bzw. der Nut­zung der Anwen­dung nicht rea­li­siert wer­den kann.

Berech­tig­tes Interesse

Beim berech­tig­ten Inter­es­se ist eine Inter­es­sen­ab­wä­gung vor­zu­neh­men, ins­be­son­de­re wenn die schutz­wür­di­gen Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­son dem berech­tig­ten Inter­es­se des Ver­ant­wort­li­chen über­wie­gen. Wobei auch zu prü­fen ist, ob eine betrof­fe­ne Per­son zum Zeit­punkt der Erhe­bung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und ange­sichts der Umstän­de, unter denen sie erfolgt, ver­nünf­ti­ger­wei­se abse­hen kann, dass mög­li­cher­wei­se eine Ver­ar­bei­tung für die­sen Zweck erfolgt. Denn je kom­ple­xer und intrans­pa­ren­ter eine Daten­ver­ar­bei­tung aus­ge­stal­tet ist, des­to eher über­wiegt das schutz­wür­di­ge Inter­es­se der betrof­fe­nen Per­son. Daher ist vor dem Ein­satz einer App über die Daten­ver­ar­bei­tun­gen und die Diens­te trans­pa­rent auf­zu­klä­ren und betrof­fe­nen Per­so­nen haben zudem grund­sätz­lich ein Widerspruchsrecht.

Ver­trags­er­fül­lung

Hier spricht offen­bar vie­les für die Ver­trags­er­fül­lung als Rechts­grund­la­ge, ins­be­son­de­re wenn bei­spiels­wei­se die App als Teil des Ver­tra­ges für die Buchung von Zusatz­leis­tun­gen im Hotel oder zur Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter zu ver­ste­hen ist. Doch die Daten­ver­ar­bei­tun­gen muss dann für die Ver­trags­er­fül­lung erfor­der­lich sein. Die­se ist nur dann der Fall, wenn der Ver­trags­zweck ohne die­se Daten­ver­ar­bei­tung nicht oder nur unwirt­schaft­lich zu ver­wirk­li­chen ist. Hier wäre auch noch ein gro­ßer Wert auf die Daten­mi­ni­mie­rung zu legen, d. h. es sind nur so wenig Daten wie mög­lich zu erheben.

Daten spar­sa­me­re Lösungen

Die Zusen­dung der Unter­la­gen per E‑Mail oder Post, der Aus­druck der Daten, die Reser­vie­rung per Tele­fon oder E‑Mail sowie die Aus­ga­be von Schlüs­seln oder der Key­card für das Öff­nen der Zim­mer­tür sind hier deut­lich daten­spar­sa­me­re Lösun­gen. Selbst die Aus­ga­be einer PIN ist erheb­lich daten­spar­sa­mer als die Vor­ga­be der Nut­zung einer App bzw. des Smartphones.

Anfor­de­run­gen an die Werbung

Sind zusätz­li­che Funk­tio­nen und Inhal­te ent­hal­ten, bedarf es in der Regel einer wei­te­ren Rechts­grund­la­ge für die Daten­ver­ar­bei­tung. Denn sowohl das per­so­nen­be­zo­ge­ne Track­ing inner­halb sol­cher Apps als auch das Aus­spie­len von Wer­bung sind hier­zu­lan­de grund­sätz­lich nur auf Basis der zuvor erteil­ten Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO umsetz­bar. Die­se ist meis­tens über ein Con­sent-Manage­ment-Ban­ner oder eine Check­box bei Regis­trie­rung bzw. der Instal­la­ti­on rechts­si­cher ein­hol­bar. Dies gilt auch für Wer­bung mit­tels der Mit­tei­lung- und Benach­rich­ti­gungs­funk­ti­on der Smart­phone-Betriebs­sys­te­me wie Android, auf wel­che die App im Rah­men der ein­ge­räum­ten Berech­ti­gung hinweist.

Man­geln­de Informationen

Doch hier­an fehlt es aller­dings in der Regel oft­mals, denn nicht sel­ten erfol­gen sol­che Mit­tei­lun­gen oder Benach­rich­ti­gun­gen, In-App Wer­bung und das Track­ing inner­halb der Anwen­dung ohne (aus­drück­li­che) Zustim­mung der Nut­zen­den und sind Bestand­teil der AGB bzw. Nut­zungs­be­din­gun­gen. Aber gera­de der Abschluss eines Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges beinhal­tet streng genom­men kei­ne Neben­leis­tung in der Gestalt, schon die Buchung einer Rei­se im kom­men­den Jahr zu bewerben. 

Unge­ach­tet der Wahl einer geeig­ne­ten Rechts­grund­la­ge sowie des­sen Umset­zung stel­len sich die Fra­ge nach der Frei­wil­lig­keit und der Infor­miert­heit bzw. Trans­pa­renz durch ent­spre­chend ver­ständ­li­che Datenschutzinformationen.

Zusätz­li­che Anforderungen

Es sind auch wei­te­re Anfor­de­run­gen, wie ein Lösch­kon­zept und des­sen Ein­hal­tung zu gewähr­leis­ten, damit die Daten nicht end­los ver­ar­bei­tet wer­den. Bei dem Ein­satz einer App wer­den die Daten für die Dau­er des Betriebs bzw. der Nut­zung der App vor­ge­hal­ten. Zudem steht es der betrof­fe­nen Per­son frei, die App jeder­zeit wie­der zu löschen und spä­tes­tens nach der Abrei­se die­se wie­der vom Smart­phone zu ent­fer­nen. Ist aber die App auf mit einem Kun­den­kon­to ver­bun­den, wird durch die Deinstal­la­ti­on der App nicht auto­ma­tisch auch die Löschung des Kun­den­kon­tos erfol­gen und die­ses ist dann zusätz­lich vorzunehmen.

Damit ein Urlaub erhol­sam und ent­span­nend ist, bedarf es eini­ger Fak­to­ren, dass Daten­schutz bei den meis­ten nicht im Fokus steht ist dabei sicher­lich ver­ständ­lich. Beläs­ti­gung im Urlaub durch Wer­bung und Benach­rich­ti­gun­gen kann hier bereits einen nega­ti­ven Ein­fluss haben und ein bewuss­ter Umgang mit den eige­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Urlaub zur Ent­span­nung beitragen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

Kommentar

Nach oben