Pauschalreisen sind praktisch und werden oft durch eine App des jeweiligen Reiseveranstalters kundenfreundlich unterstützt. Doch auch hier lohnt sich ein strengerer Blick auf den Datenschutz. Denn im Rahmen eines Urlaubes werden meistens weitere Apps installiert, um Ausflüge oder den Museumsbesuch zu buchen. Hotels und große Ferienanlagen bieten den Gästen sogar schon zu Beginn eine App an, um einfach Restaurants oder Tennisplätze zu buchen. Auch ein Zimmerschlüssel oder die Keycard scheinen der Vergangenheit anzugehören, wenn zum Öffnen der Zimmertür die App zu nutzen ist.
App als Service
All diese Anwendungen verstehen sich natürlich als „Service“ und sollen den Urlaub noch einfacher und angenehmer gestalten. Doch diese Anwendungen erheben nicht nur personenbezogene Daten wie z. B. den Namen oder die E‑Mail-Adresse, sondern lassen sich auch zum Tracking der Nutzenden eingesetzt. Manche Werbung auf zusätzliche Angebote scheint nützlich, kann aber auch sehr schnell nerven, wenn der Reiseveranstalter schon während des Urlaubs gleich den nächsten Urlaub mit einer 10-Prozent-Rabattaktion („Jetzt schon den Urlaub 2024 buchen“), bewirbt.
Rechtsgrundlage für die Nutzung
Zunächst stellt sich die Frage nach der gültigen Rechtsgrundlage für derartige Datenverarbeitungen. In Betracht kommet die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO), die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO) sowie das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO).
Einwilligung
Die Einwilligung erfordert eine freiwillige, ausdrückliche und informierte Zustimmung der betroffenen Person, die vom Verantwortlichen nachzuweisen ist. Diese Rechtsgrundlage scheitert bereits an der Freiwilligkeit, wenn die App für den konkreten Dienst bzw. Service erforderlich ist und keine gleichwertige Alternative vorhanden ist. Meist wird zudem das Einchecken bzw. der Aufenthalt ohne App-Nutzung erschwert und die Installation einer App somit fast erzwungen. Die Einwilligung ist natürlich durch eine eindeutig bestätigende Handlung einzuholen zum Beispiel im Rahmen einer Registrierung oder der aktiven Auswahl einer Checkbox. Dabei ist über die Datenverarbeitung gem. Art. 13 DSGVO hinreichend und verständlich zu informieren und die Einwilligung lässt sich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Was aber in der Praxis während des Aufenthalts bzw. der Nutzung der Anwendung nicht realisiert werden kann.
Berechtigtes Interesse
Beim berechtigten Interesse ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere wenn die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgt. Denn je komplexer und intransparenter eine Datenverarbeitung ausgestaltet ist, desto eher überwiegt das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person. Daher ist vor dem Einsatz einer App über die Datenverarbeitungen und die Dienste transparent aufzuklären und betroffenen Personen haben zudem grundsätzlich ein Widerspruchsrecht.
Vertragserfüllung
Hier spricht offenbar vieles für die Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage, insbesondere wenn beispielsweise die App als Teil des Vertrages für die Buchung von Zusatzleistungen im Hotel oder zur Kommunikation mit dem Reiseveranstalter zu verstehen ist. Doch die Datenverarbeitungen muss dann für die Vertragserfüllung erforderlich sein. Diese ist nur dann der Fall, wenn der Vertragszweck ohne diese Datenverarbeitung nicht oder nur unwirtschaftlich zu verwirklichen ist. Hier wäre auch noch ein großer Wert auf die Datenminimierung zu legen, d. h. es sind nur so wenig Daten wie möglich zu erheben.
Daten sparsamere Lösungen
Die Zusendung der Unterlagen per E‑Mail oder Post, der Ausdruck der Daten, die Reservierung per Telefon oder E‑Mail sowie die Ausgabe von Schlüsseln oder der Keycard für das Öffnen der Zimmertür sind hier deutlich datensparsamere Lösungen. Selbst die Ausgabe einer PIN ist erheblich datensparsamer als die Vorgabe der Nutzung einer App bzw. des Smartphones.
Anforderungen an die Werbung
Sind zusätzliche Funktionen und Inhalte enthalten, bedarf es in der Regel einer weiteren Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Denn sowohl das personenbezogene Tracking innerhalb solcher Apps als auch das Ausspielen von Werbung sind hierzulande grundsätzlich nur auf Basis der zuvor erteilten Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO umsetzbar. Diese ist meistens über ein Consent-Management-Banner oder eine Checkbox bei Registrierung bzw. der Installation rechtssicher einholbar. Dies gilt auch für Werbung mittels der Mitteilung- und Benachrichtigungsfunktion der Smartphone-Betriebssysteme wie Android, auf welche die App im Rahmen der eingeräumten Berechtigung hinweist.
Mangelnde Informationen
Doch hieran fehlt es allerdings in der Regel oftmals, denn nicht selten erfolgen solche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, In-App Werbung und das Tracking innerhalb der Anwendung ohne (ausdrückliche) Zustimmung der Nutzenden und sind Bestandteil der AGB bzw. Nutzungsbedingungen. Aber gerade der Abschluss eines Pauschalreisevertrages beinhaltet streng genommen keine Nebenleistung in der Gestalt, schon die Buchung einer Reise im kommenden Jahr zu bewerben.
Ungeachtet der Wahl einer geeigneten Rechtsgrundlage sowie dessen Umsetzung stellen sich die Frage nach der Freiwilligkeit und der Informiertheit bzw. Transparenz durch entsprechend verständliche Datenschutzinformationen.
Zusätzliche Anforderungen
Es sind auch weitere Anforderungen, wie ein Löschkonzept und dessen Einhaltung zu gewährleisten, damit die Daten nicht endlos verarbeitet werden. Bei dem Einsatz einer App werden die Daten für die Dauer des Betriebs bzw. der Nutzung der App vorgehalten. Zudem steht es der betroffenen Person frei, die App jederzeit wieder zu löschen und spätestens nach der Abreise diese wieder vom Smartphone zu entfernen. Ist aber die App auf mit einem Kundenkonto verbunden, wird durch die Deinstallation der App nicht automatisch auch die Löschung des Kundenkontos erfolgen und dieses ist dann zusätzlich vorzunehmen.
Damit ein Urlaub erholsam und entspannend ist, bedarf es einiger Faktoren, dass Datenschutz bei den meisten nicht im Fokus steht ist dabei sicherlich verständlich. Belästigung im Urlaub durch Werbung und Benachrichtigungen kann hier bereits einen negativen Einfluss haben und ein bewusster Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten im Urlaub zur Entspannung beitragen.
Also lassen Sie sich gut beraten.