Die Gesetzesreform § 1358 BGB ermöglicht nun ein Notvertretungsrecht für Ehepartner:innen in medizinischen Akutsituationen. So können sich Eheleute gegenseitig vertreten, wenn Partner:inne dieses in Fragen der Gesundheitssorge nicht mehr können.
Bewusstlosigkeit
Seit 2023 dürfen Eheleute und Partner:innen in eingetragenen Lebensgemeinschaften den jeweils anderen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, sobald dieser gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn „eine Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen“ kann, so die Formulierung im BGB.
Wie war es davor?
Nach bisher geltendem Recht können Eheleute keinerlei Entscheidungen für ihre:n Partner:in über medizinische Vorgehensweisen treffen, wenn diese gesundheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage ist. Sie sind nur dann stellvertretend mündig, wenn sie oder er explizit als rechtliche:r Betreuer:in bestellt oder im Voraus eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde.
Automatisch Vertretung
Das Gesetz, welches die automatische Vertretung in Zukunft bedingt ermöglicht, kommt somit dem Wunsch der Menschen nach, dass im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit der Partner die Partnerin oder die Kinder vertretungsberechtigt sind. Dennoch bleibt es wichtig, sich im Rahmen der persönlichen Vorsorge eine Vollmacht und eine Patientenverfügung zu erteilen.
Vollmacht wichtig
Durch die Gesetzesänderung ist in Angelegenheit der Gesundheitssorge ein Notvertretungsrecht eingeräumt, welches sich auf Eheleute bezieht. Dieses Recht umfasst Entscheidungen über Untersuchungen und Behandlungen und die damit im engen Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Entscheidungen, also zum Beispiel Behandlungsverträge oder Ansprüche gegenüber Dritten.
Patientenverfügung
Wer sich wirklich in Sicherheit und nach seinen individuellen Wünschen betreut wissen will, setzt weiterhin auf die eigens erstellte und schriftlich festgehaltene Patientenverfügung.
Die neuen Regelungen sind allerdings ausdrücklich nur für Notfälle bestimmt. Der Zusatz, dass die Vertretungsvollmacht auf sechs Monate limitiert ist, verdeutlicht das. Außerdem muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin schriftlich bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Vertretung tatsächlich vorliegen.
Vorsorgevollmacht
Darüber hinaus sind Bereiche wie Wohnangelegenheiten, anderer behördliche Themen und Vermögenssorge keine Bestandteile. Das alles sind triftige Gründe, sich nicht nur auf die Vertretungsvollmacht zu verlassen, sondern sich dennoch um eine schriftlich erklärte Vorsorgevollmacht zu kümmern.
Kein Notvertretungsrecht gewünscht
Was, wenn eine Vertretung im Notfall durch Eheleute gar nicht automatisch gewünscht ist? Mit der Neuregelung ist einem Missbrauch entgegengewirkt, indem eine Ehegattenvertretung dann ausgeschlossen ist, wenn die erkrankte Person zuvor einen entgegenstehenden Willen geäußert oder in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person ermächtigt hat. Auch bei in Trennung lebenden Partnern gilt das Notvertretungsrecht nicht. Daher lohnt sich auch hier eine Patientenverfügung mit individueller Nennung von Bezugs- und Betreuungspersonen.
Gerichtliche Betreuung
Zudem muss bei Gültigkeit der Notvertretung das Gericht nach drei Monaten einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Auch wenn das Gericht dabei Verwandtschaftsgrade berücksichtigt, heißt dieses nicht zwingend, dass der oder die Ehepartner*in oder die Kinder zu diesem bestellt werden. Denn zum Beispiel bei einer möglichen Erbschaft kann sich ein Konflikt ergeben und so werden nähere Verwandte aus der Vertretungsvollmacht ausgeschlossen.
Alles berücksichtigen
Das neue Gesetz ist ein guter und wichtiger Schritt für die Bedürfnisse der Menschen in medizinischen Akutsituationen. Dennoch gibt es wichtige Bereiche, die dieses Gesetz nicht mit einbezieht. Gleichzeitig ist es zeitlich limitiert und geht auch nicht auf individuelle Wünsche der erkrankten Person ein.