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Not­ver­tre­tungs­recht

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Die Geset­zes­re­form § 1358 BGB ermög­licht nun ein Not­ver­tre­tungs­recht für Ehepartner:innen in medi­zi­ni­schen Akut­si­tua­tio­nen. So kön­nen sich Ehe­leu­te gegen­sei­tig ver­tre­ten, wenn Partner:inne die­ses in Fra­gen der Gesund­heits­sor­ge nicht mehr können.

Bewusst­lo­sig­keit

Seit 2023 dür­fen Ehe­leu­te und Partner:innen in ein­ge­tra­ge­nen Lebens­ge­mein­schaf­ten den jeweils ande­ren in Ange­le­gen­hei­ten der Gesund­heits­sor­ge ver­tre­ten, sobald die­ser gesund­heits­be­dingt nicht mehr in der Lage ist, selbst Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Die­ses ist zum Bei­spiel der Fall, wenn „eine Per­son auf­grund von Bewusst­lo­sig­keit oder Krank­heit sei­ne Ange­le­gen­hei­ten der Gesund­heits­sor­ge recht­lich nicht besor­gen“ kann, so die For­mu­lie­rung im BGB.

Wie war es davor?

Nach bis­her gel­ten­dem Recht kön­nen Ehe­leu­te kei­ner­lei Ent­schei­dun­gen für ihre:n Partner:in über medi­zi­ni­sche Vor­ge­hens­wei­sen tref­fen, wenn die­se gesund­heits­be­dingt nicht mehr dazu in der Lage ist. Sie sind nur dann stell­ver­tre­tend mün­dig, wenn sie oder er expli­zit als rechtliche:r Betreuer:in bestellt oder im Vor­aus eine Vor­sor­ge­voll­macht erteilt wurde.

Auto­ma­tisch Vertretung

Das Gesetz, wel­ches die auto­ma­ti­sche Ver­tre­tung in Zukunft bedingt ermög­licht, kommt somit dem Wunsch der Men­schen nach, dass im Fall einer Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit der Part­ner die Part­ne­rin oder die Kin­der ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind. Den­noch bleibt es wich­tig, sich im Rah­men der per­sön­li­chen Vor­sor­ge eine Voll­macht und eine Pati­en­ten­ver­fü­gung zu erteilen.

Voll­macht wichtig

Durch die Geset­zes­än­de­rung ist in Ange­le­gen­heit der Gesund­heits­sor­ge ein Not­ver­tre­tungs­recht ein­ge­räumt, wel­ches sich auf Ehe­leu­te bezieht. Die­ses Recht umfasst Ent­schei­dun­gen über Unter­su­chun­gen und Behand­lun­gen und die damit im engen Zusam­men­hang ste­hen­den ver­mö­gens­recht­li­chen Ent­schei­dun­gen, also zum Bei­spiel Behand­lungs­ver­trä­ge oder Ansprü­che gegen­über Dritten.

Pati­en­ten­ver­fü­gung

Wer sich wirk­lich in Sicher­heit und nach sei­nen indi­vi­du­el­len Wün­schen betreut wis­sen will, setzt wei­ter­hin auf die eigens erstell­te und schrift­lich fest­ge­hal­te­ne Patientenverfügung.

Die neu­en Rege­lun­gen sind aller­dings aus­drück­lich nur für Not­fäl­le bestimmt. Der Zusatz, dass die Ver­tre­tungs­voll­macht auf sechs Mona­te limi­tiert ist, ver­deut­licht das. Außer­dem muss der behan­deln­de Arzt oder die behan­deln­de Ärz­tin schrift­lich bestä­ti­gen, dass die medi­zi­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für eine Ver­tre­tung tat­säch­lich vorliegen.

Vor­sor­ge­voll­macht

Dar­über hin­aus sind Berei­che wie Wohn­an­ge­le­gen­hei­ten, ande­rer behörd­li­che The­men und Ver­mö­gens­sor­ge kei­ne Bestand­tei­le. Das alles sind trif­ti­ge Grün­de, sich nicht nur auf die Ver­tre­tungs­voll­macht zu ver­las­sen, son­dern sich den­noch um eine schrift­lich erklär­te Vor­sor­ge­voll­macht zu kümmern.

Kein Not­ver­tre­tungs­recht gewünscht

Was, wenn eine Ver­tre­tung im Not­fall durch Ehe­leu­te gar nicht auto­ma­tisch gewünscht ist? Mit der Neu­re­ge­lung ist einem Miss­brauch ent­ge­gen­ge­wirkt, indem eine Ehe­gat­ten­ver­tre­tung dann aus­ge­schlos­sen ist, wenn die erkrank­te Per­son zuvor einen ent­ge­gen­ste­hen­den Wil­len geäu­ßert oder in einer Vor­sor­ge­voll­macht eine ande­re Per­son ermäch­tigt hat. Auch bei in Tren­nung leben­den Part­nern gilt das Not­ver­tre­tungs­recht nicht. Daher lohnt sich auch hier eine Pati­en­ten­ver­fü­gung mit indi­vi­du­el­ler Nen­nung von Bezugs- und Betreuungspersonen.

Gericht­li­che Betreuung

Zudem muss bei Gül­tig­keit der Not­ver­tre­tung das Gericht nach drei Mona­ten einen gesetz­li­chen Betreu­er bestel­len. Auch wenn das Gericht dabei Ver­wandt­schafts­gra­de berück­sich­tigt, heißt die­ses nicht zwin­gend, dass der oder die Ehepartner*in oder die Kin­der zu die­sem bestellt wer­den. Denn zum Bei­spiel bei einer mög­li­chen Erb­schaft kann sich ein Kon­flikt erge­ben und so wer­den nähe­re Ver­wand­te aus der Ver­tre­tungs­voll­macht ausgeschlossen.

Alles berück­sich­ti­gen

Das neue Gesetz ist ein guter und wich­ti­ger Schritt für die Bedürf­nis­se der Men­schen in medi­zi­ni­schen Akut­si­tua­tio­nen. Den­noch gibt es wich­ti­ge Berei­che, die die­ses Gesetz nicht mit ein­be­zieht. Gleich­zei­tig ist es zeit­lich limi­tiert und geht auch nicht auf indi­vi­du­el­le Wün­sche der erkrank­ten Per­son ein.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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