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Kaf­fee mit dem Vornamen

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Es gibt Cafés, wel­chen zur Bestel­lung den Vor­na­men erfra­gen, denn so kann die Bestel­lung wie ein Kaf­fee oder Salat nach der Zube­rei­tung unter Nen­nung des ent­spre­chen­den Vor­na­mens dem Gast gebracht wer­den. Daher muss sich nie­mand mer­ken, wo ein Gast sich hin­ge­setzt hat und die­ser bekommt den­noch die Bestellung.

Beschwer­de bei der Aufsichtsbehörde

Der Kun­de eines ähn­li­chen Cafés beschwer­te sich bei der Auf­sichts­be­hör­de dar­über, dass er die­ser bei der Bestel­lung sei­nes Heiß­ge­tränks den Vor­na­men nen­nen soll, damit den Café-Mit­ar­bei­tern eine Zuord­nung der Bestel­lung mög­lich ist. Die Kun­den wer­den näm­lich wie oben beschrie­ben nament­lich auf­ge­ru­fen, sobald die Bestel­lung fer­tig ist. In die­ser Vor­ge­hens­wei­se sieht der Kun­de jedoch eine Ver­let­zung des Datenschutzrechts. 

Das Daten­schutz­recht, ins­be­son­de­re die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO), regelt den Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Die münd­li­che Wei­ter­ga­be vom Vor­na­men ist eine Daten­ver­ar­bei­tung und die­ses hat erst vor Kur­zem der EuGH bejaht. Hin­zu kommt die Ver­ar­bei­tung in einem Datei­sys­tem. Ein Datei­sys­tem ist eine struk­tu­rier­te Samm­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die nach bestimm­ten Kri­te­ri­en zugäng­lich ist.

Unord­nung

Wenn der Geträn­ke­wunsch mit dem Vor­na­men zusam­men notiert wird, lie­gen die Namens­zet­tel unge­ord­net auf dem Tre­sen und wer­den nach dem Namens­auf­ruf ent­sorgt. Durch die dadurch feh­len­de Struk­tu­riert­heit wie in einem Datei­sys­tem liegt eine auto­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung nicht vor. Da die Namen auch nicht im Kas­sen­sys­tem ver­merkt sind. Somit ist eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nicht gege­ben und das Daten­schutz­recht nicht anwend­bar. Da zudem die Samm­lung nur nach einem ein­zi­gen Kri­te­ri­um aus­wert­bar ist, näm­lich nach dem bestell­ten Getränk, ist der daten­schutz­recht­li­che Anwen­dungs­be­reich nicht gege­ben. Denn die gesetz­li­che Bestim­mung ver­langt min­des­tens zwei Kri­te­ri­en, sodass die Zet­tel auch aus die­sem Grund kein Datei­sys­tem im daten­schutz­recht­li­chen Sin­ne sind, wie es Art. 2 Abs. 1 DSGVO aber vorsieht.

Der EuGH stellt in der oben genann­ten Ent­schei­dung fest, dass eine manu­el­le (also nicht auto­ma­ti­sier­te) Daten­ver­ar­bei­tung nur dann in den Anwen­dungs­be­reich der DSGVO fällt, wenn die ver­ar­bei­te­ten Daten Teil eines Datei­sys­tems sind oder sein sol­len. Wären also die Zet­tel mit den Namen und der Bestel­lung z. B. nach Art der Geträn­ke, alpha­be­tisch nach Namen o. Ä. sor­tiert, ist auch hier von einem Datei­sys­tem zu sprechen.

Emp­feh­lung

Trotz der feh­len­den Anwend­bar­keit des Daten­schutz­rechts besteht die Mög­lich­keit, den Daten­schutz zu erhö­hen und die Anony­mi­tät zu wah­ren, in dem ein­fach ein Pseud­onym ange­ge­ben wird. Dies ermög­licht wei­ter­hin die kor­rek­te Zuord­nung der bestell­ten Geträn­ke, ohne den rich­ti­gen Vor­na­men preis­zu­ge­ben. Vor­aus­set­zung ist natür­lich, dass ein ver­wen­de­tes Pseud­onym auch von Kun­den bis zur erfolg­ten Über­ga­be der Bestel­lung gespei­chert ist. Ein zusätz­li­cher Bene­fiz ist, dass auch bei einem Getränk zum Mit­neh­men auf dem Becher die Iden­ti­tät geschützt ist.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

Kommentar

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