Es gibt Cafés, welchen zur Bestellung den Vornamen erfragen, denn so kann die Bestellung wie ein Kaffee oder Salat nach der Zubereitung unter Nennung des entsprechenden Vornamens dem Gast gebracht werden. Daher muss sich niemand merken, wo ein Gast sich hingesetzt hat und dieser bekommt dennoch die Bestellung.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Der Kunde eines ähnlichen Cafés beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde darüber, dass er dieser bei der Bestellung seines Heißgetränks den Vornamen nennen soll, damit den Café-Mitarbeitern eine Zuordnung der Bestellung möglich ist. Die Kunden werden nämlich wie oben beschrieben namentlich aufgerufen, sobald die Bestellung fertig ist. In dieser Vorgehensweise sieht der Kunde jedoch eine Verletzung des Datenschutzrechts.
Das Datenschutzrecht, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die mündliche Weitergabe vom Vornamen ist eine Datenverarbeitung und dieses hat erst vor Kurzem der EuGH bejaht. Hinzu kommt die Verarbeitung in einem Dateisystem. Ein Dateisystem ist eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.
Unordnung
Wenn der Getränkewunsch mit dem Vornamen zusammen notiert wird, liegen die Namenszettel ungeordnet auf dem Tresen und werden nach dem Namensaufruf entsorgt. Durch die dadurch fehlende Strukturiertheit wie in einem Dateisystem liegt eine automatisierte Verarbeitung nicht vor. Da die Namen auch nicht im Kassensystem vermerkt sind. Somit ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht gegeben und das Datenschutzrecht nicht anwendbar. Da zudem die Sammlung nur nach einem einzigen Kriterium auswertbar ist, nämlich nach dem bestellten Getränk, ist der datenschutzrechtliche Anwendungsbereich nicht gegeben. Denn die gesetzliche Bestimmung verlangt mindestens zwei Kriterien, sodass die Zettel auch aus diesem Grund kein Dateisystem im datenschutzrechtlichen Sinne sind, wie es Art. 2 Abs. 1 DSGVO aber vorsieht.
Der EuGH stellt in der oben genannten Entscheidung fest, dass eine manuelle (also nicht automatisierte) Datenverarbeitung nur dann in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, wenn die verarbeiteten Daten Teil eines Dateisystems sind oder sein sollen. Wären also die Zettel mit den Namen und der Bestellung z. B. nach Art der Getränke, alphabetisch nach Namen o. Ä. sortiert, ist auch hier von einem Dateisystem zu sprechen.
Empfehlung
Trotz der fehlenden Anwendbarkeit des Datenschutzrechts besteht die Möglichkeit, den Datenschutz zu erhöhen und die Anonymität zu wahren, in dem einfach ein Pseudonym angegeben wird. Dies ermöglicht weiterhin die korrekte Zuordnung der bestellten Getränke, ohne den richtigen Vornamen preiszugeben. Voraussetzung ist natürlich, dass ein verwendetes Pseudonym auch von Kunden bis zur erfolgten Übergabe der Bestellung gespeichert ist. Ein zusätzlicher Benefiz ist, dass auch bei einem Getränk zum Mitnehmen auf dem Becher die Identität geschützt ist.
Also lassen Sie sich gut beraten.