Was genau ist in Datenschutzhinweisen bei den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten anzugeben? Mit dieser Frage hat sich auch der BGH mit seinem Urteil vom 14.5.2024 (VI ZR 370/22) beschäftigt. Verantwortliche haben bekanntlich betroffene Personen bei Erhebung von personenbezogenen Daten über die Datenverarbeitung aufzuklären. Dazu sind in Art. 13 Abs. 1 und 2 der DSGVO festgelegt, über welche Punkte zu informieren ist. Einer dieser mitzuteilenden Punkte lautet “gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“.
Sachverhalt
Der genannte Rechtsstreit befasste sich mit dem Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO der Kundin bei einer Bank. Nachdem die Kundin, also die Klägerin eine Auskunft der Bank erhalten hatte, rügte sie diese Auskunft als unvollständig und forderte die Bank zur Nachbesserung auf. Da die Bank eine weitere Auskunft ablehnte, klagte die Klägerin. Sie verlangte unter anderem, dass der Name des Datenschutzbeauftragten mitzuteilen sei. Nachdem das AG Seligenstadt die Klage im Jahr 2021 abgewiesen hatte, verfolgte die Klägerin in der Berufung ihr Auskunftsersuchen weiter. Die Nennung des Datenschutzbeauftragten oder seiner Kontaktangaben ist dabei gar keine Information, die nach Art. 15 DSGVO zu beauskunften ist. Dennoch beanstandete die Klägerin diese fehlende Angabe durch die betreffende Bank. Das LG Darmstadt hat die Klage 2022 zurückgewiesen. Mit der Revision beim BGH verfolgte die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter.
Der BGH
Der BGH entschied im Mai, dass der Datenschutzbeauftragte in Datenschutzhinweisen grundsätzlich nicht namentlich zu nennen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO, wonach nur Kontaktdaten mitzuteilen sind. Zum anderen steht in Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 36 Abs. 3 lit. d DSGVO nur, dass „Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ mitzuteilen sind. Der Zusatz des Namens fehlt dort jedoch. Ergänzend fügt der BGH hinzu, dass die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten auch nach Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht erforderlich ist.
Erreichbarkeit entscheidend
Begründet wird dies damit, dass es nicht auf die Person ankommt, sondern entscheidend ist, dass die Erreichbarkeit gegeben ist. Wenn die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens möglich ist, bedarf es keiner Mitteilung eines Namens. Die Erreichbarkeit im Falle einer info@- oder datenschutzbeauftragter@-Mailadresse und der Angabe einer Geschäftsadresse ohne Namensbestandteile ohne Nennung eines Namens ist daher möglich. Da die Datenschutzhinweise zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten mitzuteilen sind, kann eine namentliche Nennung im Falle des Wechsels des Datenschutzbeauftragten laut BGH sogar eine Erreichbarkeit erschweren. Bei der Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO ist die Nennung des Namens somit grundsätzlich nicht zwingend.
Keine Namensnennung
Der BGH hat entschieden, dass der Name des Datenschutzbeauftragten in Datenschutzhinweisen gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO grundsätzlich nicht mitzuteilen ist, wenn die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens besteht. Dies gilt somit auch für die Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben sind (Art. 14 Abs. 1 lit. b DSGVO) und bei der Konsultation des Verantwortlichen im Falle eines hohen Risikos, das bei einer Datenschutz-Folgenschätzung festgestellt wurde (Art. 36 Abs. 3 lit. d DSGVO). Der Name des Datenschutzbeauftragten kann bei diesen Vorschriften mitgeteilt werden, verpflichtend ist es jedoch nicht.
Ausnahmen
Nur in den Fällen, wo es in der DSGVO „Name(n) und Kontaktdaten“ heißt, ist immer auch der Name mitzuteilen, z. B. der Name des Datenschutzbeauftragten beim Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (30 Abs. 1 Satz 2 lit. a DSGVO) oder bei der Meldung einer Datenpanne (Art. 33 Abs. 3 lit. b DSGVO).
Also lassen Sie sich gut beraten.