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Kon­takt­da­ten des Datenschutzbeauftragten

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Was genau ist in Daten­schutz­hin­wei­sen bei den Kon­takt­da­ten des Daten­schutz­be­auf­trag­ten anzu­ge­ben? Mit die­ser Fra­ge hat sich auch der BGH mit sei­nem Urteil vom 14.5.2024 (VI ZR 370/22) beschäf­tigt. Ver­ant­wort­li­che haben bekannt­lich betrof­fe­ne Per­so­nen bei Erhe­bung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten über die Daten­ver­ar­bei­tung auf­zu­klä­ren. Dazu sind in Art. 13 Abs. 1 und 2 der DSGVO fest­ge­legt, über wel­che Punk­te zu infor­mie­ren ist. Einer die­ser mit­zu­tei­len­den Punk­te lau­tet “gege­be­nen­falls die Kon­takt­da­ten des Datenschutzbeauftragten“.

Sach­ver­halt

Der genann­te Rechts­streit befass­te sich mit dem Aus­kunfts­be­geh­ren gemäß Art. 15 DSGVO der Kun­din bei einer Bank. Nach­dem die Kun­din, also die Klä­ge­rin eine Aus­kunft der Bank erhal­ten hat­te, rüg­te sie die­se Aus­kunft als unvoll­stän­dig und for­der­te die Bank zur Nach­bes­se­rung auf. Da die Bank eine wei­te­re Aus­kunft ablehn­te, klag­te die Klä­ge­rin. Sie ver­lang­te unter ande­rem, dass der Name des Daten­schutz­be­auf­trag­ten mit­zu­tei­len sei. Nach­dem das AG Seli­gen­stadt die Kla­ge im Jahr 2021 abge­wie­sen hat­te, ver­folg­te die Klä­ge­rin in der Beru­fung ihr Aus­kunfts­er­su­chen wei­ter. Die Nen­nung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten oder sei­ner Kon­takt­an­ga­ben ist dabei gar kei­ne Infor­ma­ti­on, die nach Art. 15 DSGVO zu beaus­kunf­ten ist. Den­noch bean­stan­de­te die Klä­ge­rin die­se feh­len­de Anga­be durch die betref­fen­de Bank. Das LG Darm­stadt hat die Kla­ge 2022 zurück­ge­wie­sen. Mit der Revi­si­on beim BGH ver­folg­te die Klä­ge­rin ihren Beru­fungs­an­trag weiter.

Der BGH

Der BGH ent­schied im Mai, dass der Daten­schutz­be­auf­trag­te in Daten­schutz­hin­wei­sen grund­sätz­lich nicht nament­lich zu nen­nen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wort­laut von Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO, wonach nur Kon­takt­da­ten mit­zu­tei­len sind. Zum ande­ren steht in Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 36 Abs. 3 lit. d DSGVO nur, dass „Kon­takt­da­ten des Daten­schutz­be­auf­trag­ten“ mit­zu­tei­len sind. Der Zusatz des Namens fehlt dort jedoch. Ergän­zend fügt der BGH hin­zu, dass die nament­li­che Nen­nung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten auch nach Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht erfor­der­lich ist.

Erreich­bar­keit entscheidend

Begrün­det wird dies damit, dass es nicht auf die Per­son ankommt, son­dern ent­schei­dend ist, dass die Erreich­bar­keit gege­ben ist. Wenn die Erreich­bar­keit ohne Nen­nung des Namens mög­lich ist, bedarf es kei­ner Mit­tei­lung eines Namens. Die Erreich­bar­keit im Fal­le einer info@- oder datenschutzbeauftragter@-Mailadresse und der Anga­be einer Geschäfts­adres­se ohne Namens­be­stand­tei­le ohne Nen­nung eines Namens ist daher mög­lich. Da die Daten­schutz­hin­wei­se zum Zeit­punkt der Erhe­bung der Daten mit­zu­tei­len sind, kann eine nament­li­che Nen­nung im Fal­le des Wech­sels des Daten­schutz­be­auf­trag­ten laut BGH sogar eine Erreich­bar­keit erschwe­ren. Bei der Mit­tei­lung der Kon­takt­da­ten des Daten­schutz­be­auf­trag­ten nach Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO ist die Nen­nung des Namens somit grund­sätz­lich nicht zwingend.

Kei­ne Namensnennung

Der BGH hat ent­schie­den, dass der Name des Daten­schutz­be­auf­trag­ten in Daten­schutz­hin­wei­sen gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO grund­sätz­lich nicht mit­zu­tei­len ist, wenn die Erreich­bar­keit ohne Nen­nung des Namens besteht. Dies gilt somit auch für die Infor­ma­ti­ons­pflicht, wenn die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht bei der betrof­fe­nen Per­son erho­ben sind (Art. 14 Abs. 1 lit. b DSGVO) und bei der Kon­sul­ta­ti­on des Ver­ant­wort­li­chen im Fal­le eines hohen Risi­kos, das bei einer Daten­schutz-Fol­gen­schät­zung fest­ge­stellt wur­de (Art. 36 Abs. 3 lit. d DSGVO). Der Name des Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann bei die­sen Vor­schrif­ten mit­ge­teilt wer­den, ver­pflich­tend ist es jedoch nicht.

Aus­nah­men

Nur in den Fäl­len, wo es in der DSGVO „Name(n) und Kon­takt­da­ten“ heißt, ist immer auch der Name mit­zu­tei­len, z. B. der Name des Daten­schutz­be­auf­trag­ten beim Ver­zeich­nis von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (30 Abs. 1 Satz 2 lit. a DSGVO) oder bei der Mel­dung einer Daten­pan­ne (Art. 33 Abs. 3 lit. b DSGVO).

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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