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Video­über­wa­chung

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Die Daten­schutz­kon­fe­renz (DSK) hat eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Video­über­wa­chung für nicht-öffent­li­che Stel­len veröffentlicht.

Neben den all­ge­mei­nen Recht­mä­ßig­keits­vor­aus­set­zun­gen wer­den ein­zel­ne Fall­grup­pen, wie z. B. auch die Über­wa­chung von Beschäf­tig­ten durch den Arbeit­ge­ber, beleuchtet.

Inhalt­lich fin­den sich vie­le Punk­te wie­der, die der Euro­päi­sche Daten­schutz­aus­schuss in den Euro­päi­schen Leit­li­ni­en zur Video­über­wa­chung im Janu­ar 2020 beschlos­sen hat.

Die DSK hat die euro­päi­schen Vor­ga­ben damit berücksichtigt.

Wann ist eine Video­über­wa­chung zulässig?

In der Regel lässt sich eine Video­über­wa­chung auf die berech­tig­ten Inter­es­sen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO stützen,.

Wenn es dabei zum Bei­spiel um die Ver­hin­de­rung oder Auf­klä­rung von Ein­brü­chen, Über­fäl­len oder Sach­be­schä­di­gun­gen geht.

Erfor­der­lich sind kon­kre­te Anhalts­punk­te, wie Vor­fäl­le in der Ver­gan­gen­heit, die eine Gefähr­dung für das betrof­fe­ne Rechts­gut (z. B. Leib und Leben, Eigen­tum) begründen.

Die­se Vor­fäl­le müs­sen sich im zeit­li­chen Zusam­men­hang in naher Umge­bung ereig­net haben und auch für das zu schüt­zen­de Rechts­gut eine glei­che oder ver­gleich­ba­re Gefah­ren­si­tua­ti­on begründen.

Sol­che Vor­fäl­le sind zu dokumentieren.

Die Gefah­ren­la­ge ist in regel­mä­ßi­gen Abstän­den neu zu prü­fen, damit eine ein­mal instal­lier­te Kame­ra nicht ohne Wei­te­res für immer betrie­ben wird.

Über allem steht der Grund­satz der Verhältnismäßigkeit.

Die Ori­en­tie­rungs­hil­fe ver­an­schau­licht, dass eine Video­über­wa­chung nur in der Gesamt­schau vie­ler Fak­to­ren zuläs­sig ist.

Daher kommt es im Ein­zel­fall ins­be­son­de­re dar­auf an

  • ob alter­na­ti­ve Maß­nah­men geprüft und ver­neint wird,
  • wel­chem Zweck jede ein­zel­ne Kame­ra dient,
  • wel­che Berei­che mit wie vie­len Kame­ras erfasst sind,
  • und wie lan­ge auf­ge­zeich­net wird,
  • was ggf. ein Ver­trag zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung mit einem Dienst­leis­ter abge­schlos­sen wurde,
  • wie die Ver­ar­bei­tung bio­me­tri­scher Daten erfolgt,
  • ein Dritt­staat­be­zug besteht
  • und ob ggf. erst mit einem Bewe­gungs­mel­der Kame­ras akti­viert sind.

Die­se Prü­fung ist Bestand­teil einer Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung (DSFA), bei der auch die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men nach Art. 32 DSGVO rele­vant sind.

Eine DSFA ist bei einer sys­te­ma­ti­schen und umfang­rei­chen Über­wa­chung öffent­lich zugäng­li­cher Berei­che (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO) erforderlich. 

Auch bei einer Gesichts­er­ken­nungs­soft­ware (Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO). 

Mit der DSFA und der Auf­nah­me der Video­über­wa­chungs­an­la­ge im Ver­zeich­nis von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten kommt der Berech­tig­te zugleich sei­ner Rechen­schafts­pflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO nach.

Die DSK äußert sich posi­tiv zur Spei­cher­dau­er von 72 Stun­den, erwähnt jedoch auch, dass eine Spei­che­rung nur solan­ge wie erfor­der­lich zuläs­sig ist.

Auch eine län­ge­re Siche­rung der Bild­da­ten ist möglich.

Dabei bleibt es jedoch bei einer indi­vi­du­el­len Prü­fung, auch für jede ein­zel­ne Kamera.

Video­über­wa­chung im Beschäftigungskontext

Hohe Hür­den gibt es bei der Video­über­wa­chung von Beschäf­tig­ten, auch wenn sie nicht immer ver­bo­ten ist.

Eine frei­wil­li­ge Ein­wil­li­gung zur Video­über­wa­chung im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ist jeden­falls grund­sätz­lich problematisch.

Zudem besteht gege­be­nen­falls die Gefahr einer Ver­hal­tens- oder Leistungskontrolle.

Für die Video­über­wa­chung zur Auf­de­ckung von Straf­ta­ten gem. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG ent­hält die Ori­en­tie­rungs­hil­fe hilf­rei­che Ausführungen.

Bei einer Über­wa­chung von Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fen soll­ten Betrof­fe­ne mög­lichst nicht erfasst werden.

Pri­va­te Bereiche

Für Pri­vat­per­so­nen wer­den eben­falls Hin­wei­se für die Über­wa­chung in der Nach­bar­schaft sowie bei der Ver­wen­dung von Dash­cams und Droh­nen gegeben.

Was also nun?

Die Ori­en­tie­rungs­hil­fe der DSK ent­hält nütz­li­che Hin­wei­se für den Betrieb von Videokameras.

Mit einer Check­lis­te für Betrei­ber und mit Hin­weis­schil­dern für die Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen wer­den Hil­fe­stel­lun­gen gegeben.

Deut­lich wird jedoch auch, dass der Betrieb einer Video­an­la­ge eine sehr dif­fe­ren­zier­te und ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Prü­fung voraussetzt.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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