Zum Abschalten alles ablegen und dann ausruhen. Dieses ist wohl der Inbegriff bei der Nutzung einer Saunalandschaft. An eine Videoüberwachung ist hierbei doch überhaupt nicht zu denken, oder!?
Fall in Brandenburg
In einem Fall in Brandenburg informierte ein Bürger die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg) über eine mutmaßliche Videoüberwachung (nachzulesen im Tätigkeitsbericht 2022 der LDA Brandenburg, S. 33 f.).
Auf Nachfrage teilte der Betreiber der Sauna (der datenschutzrechtlich Verantwortliche der Datenverarbeitung) Folgendes zur Videoüberwachung mit:
Insgesamt wurden sechs Videokameras eingesetzt und zwei Kameras befanden sich in den Saunen. Sie sollten zur Live-Überwachung von bis zu fünf täglichen Show-Aufgüssen mit Licht- und Soundeffekten dienen. Der zuständige Techniker beobachtete das Geschehen über ein Live-Videobild. Während dieser Aufgüsse befinden sich bis zu 200, größtenteils unbekleidete, Besucher:innen sowie mindestens ein:e Beschäftigte:r des Verantwortlichen, der für den Aufguss zuständig ist, in der Sauna. Die Videoaufnahmen wurden nicht gespeichert. Die anderen vier Videokameras betrafen u. a. den Kassen- und Tresorbereich sowie die Lager auf dem Gelände. Sie zeichneten dauerhaft auf und speicherten die Aufnahmen. Dabei wurden Besucher:innen und Beschäftigten des Verantwortlichen gleichermaßen erfasst.
Unfassbarkeit
Soweit der betreffende Sachverhalt und nach einer anfänglichen Unfassbarkeit als Datenschutzbeauftragter folgt die sachliche Einzelbewertung:
Die Nutzung von Video- bzw. Überwachungstechnik innerhalb einer Sauna ist in jedem Fall rechtswidrig und sicherlich völlig unverständlich. Denn Besucher:innen der Sauna sind in der Regel fast völlig unbekleidet und eine Erfassung mittels Videokamera betrifft somit den intimsten Bereich der Privatsphäre.
Es ist dem Betreiber wahrscheinlich zugutezuhalten, dass hier keine Aufzeichnungen erfolgten, doch das genügt nicht. Denn es besteht immer die Möglichkeit, Videoaufzeichnungen zu erstellen und sei es nur durch Abfilmen der Überwachungsmonitore.
Mitarbeiterüberwachung
Auch die Überwachung in den anderen Bereichen hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da diese geeignet sind, die Beschäftigten des Verantwortlichen permanent und umfangreich zu überwachen. Diese Argumentation überzeugte dann auch den Betreiber der Saunalandschaft:
„Der Verantwortliche hat […] alle Videokameras auf dem Gelände überprüft und so eingestellt, dass diese nur noch außerhalb der Geschäftszeiten in Betrieb sind. Dies stellt sicher, dass keine Angestellten oder Besucherinnen und Besucher von der Videoüberwachung erfasst werden. Die verbleibende Videokamera innerhalb einer der Saunen [Anm. d. Verf.: die andere war bereits deaktiviert] wurde mittels eines Holzbretts abgedeckt und darf nur noch zu Trainingszwecken der Beschäftigten außerhalb der Geschäftszeiten genutzt werden. Dadurch werden keine unbekleideten Besucherinnen und Besucher mehr von der Kamera erfasst.“
Tätigkeitsbericht 2022 der LDA Brandenburg, S. 34
Da der Verantwortliche schnell gehandelt hat, beließ es die LDA Brandenburg bei einer Verwarnung.
Datenschutz-Folgeabschätzung
Die Unzulässigkeit der Videoüberwachung, die nur durch die Beschwerde eines aufmerksamen Besuchers aufgedeckt wurde, hätte der Verantwortliche allerdings bereits im Rahmen der bei einer Videoüberwachung grundsätzlich durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzung feststellen können und müssen.
Es fehlte hier sicherlich nicht nur an der erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzung, sondern an dem nötigen Feingefühl und der erforderlichen Empathie und dieses nicht nur im Rahmen des Datenschutzes, damit alle entspannt bleiben.