Skip to content Skip to footer

Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on-Digi­ta­le-Diens­te-Daten­schutz-Gesetz (TDDDG)

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Bereits seit dem 14. Mai 2024 hat das bis dahin als Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on-Tele­me­di­en-Daten­schutz­ge­setz (TTDSG) bekann­te Gesetz eine neue Bezeich­nung erhal­ten und heißt nun Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on-Digi­ta­le-Diens­te-Daten­schutz-Gesetz (TDDDG). Inhalt­lich bleibt das Gesetz weit­ge­hend unver­än­dert, jedoch spie­gelt die Namens­än­de­rung eine aktua­li­sier­te Per­spek­ti­ve auf die Digi­ta­li­sie­rung wider und ist schein­bar noch nicht über­all bekannt.

Hin­ter­grund der Namensänderung

Das TTDSG, das im Dezem­ber 2021 in Kraft trat, hat­te das Ziel, den Daten­schutz in den Berei­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und Tele­me­di­en zu har­mo­ni­sie­ren und an die Vor­ga­ben der euro­päi­schen Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) anzu­pas­sen. Mit der zuneh­men­den Digi­ta­li­sie­rung und dem wach­sen­den Ein­fluss digi­ta­ler Diens­te wur­de jedoch deut­lich, dass der Begriff „Tele­me­di­en“ nicht mehr zeit­ge­mäß ist und die Rea­li­tät der heu­ti­gen digi­ta­len Land­schaft nur unzu­rei­chend abbildet.

Durch die Umbe­nen­nung in Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on-Digi­ta­le-Diens­te-Daten­schutz-Gesetz (TDDDG) wird nun der Fokus auf digi­ta­le Diens­te stär­ker her­vor­ge­ho­ben. Dies soll ver­deut­li­chen, dass das Gesetz nicht nur klas­si­sche Tele­me­di­en wie Web­sei­ten, son­dern auch moder­ne digi­ta­le Diens­te wie Apps, Platt­for­men und Cloud-Ser­vices umfasst.

Inhalt­li­che Änderungen?

Inhalt­lich sind das TTDSG und das TDDDG nahe­zu iden­tisch. Die Rege­lun­gen zum Schutz der Pri­vat­sphä­re bei der Nut­zung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons- und digi­ta­len Diens­ten blei­ben bestehen. Ins­be­son­de­re die Vor­ga­ben zur Ver­ar­bei­tung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten, die Ein­wil­li­gungs­pflich­ten für Coo­kies und ähn­li­che Tech­no­lo­gien sowie der Schutz von End­ge­rä­te­in­for­ma­tio­nen blei­ben unverändert.

Die Haupt­punk­te des Geset­zes sind weiterhin:

  • Schutz von End­ge­rä­ten: Jeg­li­cher Zugriff auf Infor­ma­tio­nen oder die Spei­che­rung von Daten auf End­ge­rä­ten erfor­dert die infor­mier­te Ein­wil­li­gung der Nutzer.
  • Ein­wil­li­gungs­ma­nage­ment: Die Ein­wil­li­gung für Coo­kies und Track­ing muss benut­zer­freund­lich und trans­pa­rent gestal­tet sein.
  • Ver­ar­bei­tung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­ten: Kom­mu­ni­ka­ti­on darf nur unter stren­gen Bedin­gun­gen ver­ar­bei­tet wer­den, z. B. zur Erbrin­gung eines Diens­tes oder auf­grund gesetz­li­cher Vorgaben.

Bedeu­tung der neu­en Bezeichnung

Die neue Bezeich­nung des Geset­zes unter­streicht, dass Daten­schutz nicht nur in tra­di­tio­nel­len Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Web­diens­ten wich­tig ist, son­dern auch in der brei­te­ren Welt der digi­ta­len Diens­te. Der Begriff „digi­ta­le Diens­te“ umfasst inno­va­ti­ve Tech­no­lo­gien wie Künst­li­che Intel­li­genz, IoT-Platt­for­men und digi­ta­le Marktplätze.

Für Unter­neh­men, die digi­ta­le Diens­te anbie­ten, ändert sich in der Pra­xis jedoch nichts: Sie müs­sen wei­ter­hin die daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben einhalten.

Fazit

Die Umbe­nen­nung des TTDSG in TDDDG ist vor allem ein sym­bo­li­scher Schritt, der den Fokus auf die digi­ta­le Zukunft legt. Inhalt­lich bleibt das Gesetz unver­än­dert und bie­tet wei­ter­hin kla­re Vor­ga­ben für den Schutz der Pri­vat­sphä­re in der digi­ta­len Welt. Unter­neh­men und Ver­brau­cher kön­nen sich auf die bewähr­ten Daten­schutz­stan­dards ver­las­sen, wäh­rend die neue Bezeich­nung die moder­ne digi­ta­le Rea­li­tät bes­ser wider­spie­gelt. Ach­ten Sie daher auch unbe­dingt auf den rich­ti­gen Geset­zes­be­zug in der Datenschutzerklärung.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

Kommentar

Nach oben