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Sicher­heit und Freiheit

Lese­dau­er 3 Minu­ten

In der aktu­el­len Dis­kus­si­on um die Novel­lie­rung ver­schie­de­ner Sicher­heits­ge­set­ze betont die Kon­fe­renz der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der (DSK), dass ein star­ker Daten­schutz kein Selbst­zweck, son­dern ein wesent­li­ches Ele­ment des Rechts­staats und die Vor­aus­set­zung für Sicher­heit und Frei­heit ist. Grund­rech­te sind Errun­gen­schaf­ten moder­ner Demo­kra­tien und sichern Wert und Wür­de der Per­son sowie die Teil­ha­be der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger am Gemein­we­sen. Dazu gehört auch die freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit in der ver­fas­sungs­recht­lich aner­kann­ten Aus­prä­gung des Rechts auf infor­ma­tio­nel­le Selbstbestimmung.

Sicher­heit und Frei­heit: Zwei Sei­ten einer Medaille

Frei­heit ist eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für eine Demo­kra­tie. Ein Leben in Frei­heit setzt gleich­zei­tig vor­aus, dass die Sicher­heit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger gewähr­leis­tet ist. Zur Sicher­heit gehört wie­der­um auch, dass sich die Men­schen im Land dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass der Staat und sei­ne Insti­tu­tio­nen ihre Rech­te und Frei­hei­ten ach­ten, sich an ver­fas­sungs­kon­for­me Geset­ze und gege­be­ne Garan­tien halten.

Daten­schutz als Schutz vor Missbrauch

Auf der Welt lässt sich an vie­len Stel­len beob­ach­ten, wie frei­heit­li­che Demo­kra­tien in Bedräng­nis gera­ten. In nicht­de­mo­kra­ti­schen Sys­te­men wer­den Ein­griffs­be­fug­nis­se der Sicher­heits­be­hör­den zur Ein­schüch­te­rung von Bür­ge­rin­nen und Bür­gern genutzt, sodass letzt­lich auch die bür­ger­li­che Teil­ha­be am staat­li­chen Gemein­we­sen aus­ge­höhlt wird. Das Daten­schutz­recht spielt inso­fern eine wich­ti­ge Rol­le, da es staat­li­che Daten­ver­ar­bei­tun­gen rechts­staat­lich ein­hegt. Daten­schutz ist daher kei­ne blo­ße For­ma­lie und kein schmü­cken­des Beiwerk.

Daten­schutz und Daten­qua­li­tät in der poli­zei­li­chen Praxis

Die Gewähr­leis­tung von Daten­qua­li­tät, kla­ren Ver­ant­wort­lich­kei­ten, effi­zi­en­ten Ver­fah­rens­struk­tu­ren sowie digi­ta­ler Sou­ve­rä­ni­tät sind Belan­ge, die für die Gewähr­leis­tung von Sicher­heit eben­so wich­tig sind wie für den Daten­schutz. Die Sicher­heits­be­hör­den wol­len Straf­ta­ten ver­fol­gen und nicht Per­so­nen, die dafür kei­nen Anlass gege­ben haben. Die Sicher­heits­be­hör­den möch­ten qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge und sorg­fäl­tig aus­ta­rier­te Daten­be­stän­de, weil sie rechts­staat­lich arbei­ten und nur mit qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­gen Sys­te­men gute Ergeb­nis­se erzie­len können.

Daten­schutz und Fort­schritt in der poli­zei­li­chen Datenverarbeitung

Es ist selbst­ver­ständ­lich, dass Sicher­heits­be­hör­den ste­tig prü­fen, an wel­cher Stel­le sie ihre Arbeit wei­ter ver­bes­sern und moder­ni­sie­ren kön­nen. Ein Bei­spiel ist das poli­zei­li­che Pro­jekt P20 zur Har­mo­ni­sie­rung der poli­zei­li­chen IT-Struk­tur und ‑Archi­tek­tur, das die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den lösungs­ori­en­tiert und kon­struk­tiv bera­ten. Hier­bei ist es wich­tig, zunächst den genau­en fach­li­chen Bedarf zu ana­ly­sie­ren und abzu­ste­cken, wel­che ver­hält­nis­mä­ßi­gen Lösun­gen mög­lich sind.

Fazit

Die DSK appel­liert, in der poli­ti­schen Dis­kus­si­on Daten­schutz und Sicher­heit nicht gegen­ein­an­der aus­zu­spie­len. Zwar ste­hen sicher­heits­po­li­ti­sche Erfor­der­nis­se und das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung in einem gewis­sen Span­nungs­ver­hält­nis, aller­dings ist die­ses nicht unlös­bar und kann in ver­hält­nis­mä­ßi­ger Art und Wei­se auf­ge­löst wer­den. Die unab­hän­gi­gen deut­schen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der wer­den künf­ti­ge Novel­lie­run­gen der Sicher­heits­ge­set­ze eng beglei­ten und sich wei­ter dafür ein­set­zen, dass neue Befug­nis­se für Sicher­heits­be­hör­den den grund­recht­li­chen Maß­stä­ben entsprechen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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