Reform des Bundesdatenschutzgesetzes

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Die geplan­te Reform des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) bis zum 31.12.2026 bringt für vie­le Unter­neh­men Erleich­te­run­gen mit sich. Künf­tig soll die Bestell­pflicht für Daten­schutz­be­auf­trag­te im nicht-öffent­li­chen Bereich nur noch gel­ten, wenn die Kri­te­ri­en der DSGVO (Art. 37) erfüllt sind. Doch nicht alle Unter­neh­men sind von die­ser Ent­las­tung betrof­fen. Für eini­ge Bran­chen – ins­be­son­de­re im Gesund­heits­be­reich – bleibt die Pflicht bestehen.

Was sich ändert

Bis­her müs­sen Unter­neh­men in Deutsch­land ab 20 Mit­ar­bei­tern, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auto­ma­tisch ver­ar­bei­ten, einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len (§ 38 Abs. 1 BDSG). Mit der Reform soll die­se Pflicht an die DSGVO ange­passt wer­den. Das bedeutet:

  • Kei­ne gene­rel­le Bestell­pflicht mehr ab 20 Mitarbeitern,
  • Bestell­pflicht nur noch bei: 
    • Kern­da­ten­ver­ar­bei­tung als Haupttätigkeit,
    • Ver­ar­bei­tung beson­ders schüt­zens­wer­ter Daten (z. B. Gesundheitsdaten),
    • Öffent­li­chen Stellen.

Für vie­le klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) könn­te die Pflicht damit ent­fal­len. Nicht jedoch für alle.

Für wel­che KMU bleibt die Bestell­pflicht bestehen?

Die DSGVO schreibt in Art. 37 Abs. 1 vor, dass ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt wer­den muss, wenn beson­ders schüt­zens­wer­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den. Dazu zäh­len insbesondere:

  • Gesund­heits­be­ru­fe wie Arzt­pra­xen und Pfle­ge­diens­te (Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten nach Art. 9 DSGVO),
  • Unter­neh­men, deren Kern­ge­schäft die auto­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ist (z. B. Daten­ana­ly­se, Marketing),
  • Orga­ni­sa­tio­nen, die groß­flä­chi­ge Über­wa­chung betreiben.

War­um bleibt die Pflicht für die­se Bran­chen bestehen?

Die Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten oder ande­ren beson­ders schüt­zens­wer­ten Daten erfor­dert einen hohen Schutz­stan­dard. Die DSGVO stellt sicher, dass die­ser Schutz auch in Zukunft gewahrt bleibt – unab­hän­gig von natio­na­len Anpas­sun­gen wie der BDSG-Reform.

Was bedeu­tet das für betrof­fe­ne Unternehmen?

  1. Für die genann­ten Bran­chen bleibt die Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten verbindlich.
  2. Gera­de im Gesund­heits­be­reich oder bei der Ver­ar­bei­tung sen­si­bler Daten ist Fach­wis­sen uner­läss­lich, um Com­pli­ance sicher­zu­stel­len und Haf­tungs­ri­si­ken zu minimieren.
  3. Stel­len Sie sicher, dass Ihre Bestel­lung als Daten­schutz­be­auf­trag­ter auf die DSGVO (Art. 37) gestützt ist – nicht auf das BDSG.

Fazit

Die BDSG-Reform 2026 bringt für vie­le KMU Erleich­te­run­gen. Doch für Unter­neh­men, die beson­ders schüt­zens­wer­te Daten ver­ar­bei­ten, bleibt die Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestehen. Dies betrifft vor allem Bran­chen wie Arzt­pra­xen, Pfle­ge­diens­te oder Daten­ana­ly­se-Unter­neh­men, für die der Daten­schutz eine zen­tra­le Rol­le spielt.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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