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Kür­ze­re Aufbewahrungsfristen

Lese­dau­er 2 Minu­ten

Seit dem 1. Janu­ar 2025 gel­ten ver­kürz­te steu­er­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Buchungs­be­le­ge: Statt zehn sind die­se nun nur noch acht Jah­re auf­zu­be­wah­ren. Unter­neh­men kön­nen somit Bele­ge aus 2015 und 2016 löschen, sofern kei­ne ande­ren gesetz­li­chen oder geschäft­li­chen Grün­de dage­gen sprechen.

Lösch­kon­zept als essen­zi­el­ler Bestandteil

Ein gut durch­dach­tes Lösch­kon­zept hilft Unter­neh­men, gesetz­li­che Vor­ga­ben ein­zu­hal­ten und Daten­schutz­ri­si­ken zu mini­mie­ren. Es umfasst kla­re Rege­lun­gen zur Iden­ti­fi­ka­ti­on, Doku­men­ta­ti­on und Umset­zung von Lösch­fris­ten sowie tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zur siche­ren Daten­ver­nich­tung. Ein struk­tu­rier­tes Vor­ge­hen ver­mei­det Unsi­cher­hei­ten und erleich­tert die Nach­weis­füh­rung gegen­über Aufsichtsbehörden.

Nicht alle Doku­men­te betroffen

Han­dels- und Geschäfts­brie­fe müs­sen wei­ter­hin sechs Jah­re archi­viert wer­den, wäh­rend Jah­res­ab­schlüs­se oder Inven­ta­re der zehn­jäh­ri­gen Frist unter­lie­gen. Unter­neh­men soll­ten daher prü­fen, wel­che Doku­men­te von der neu­en Rege­lung betrof­fen sind.

Daten­schutz und Lösch­rou­ti­nen im Fokus

Die DSGVO schreibt vor, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nur so lan­ge gespei­chert wer­den dür­fen, wie es für den ursprüng­li­chen Zweck erfor­der­lich ist. Mit der Ver­kür­zung der steu­er­recht­li­chen Fris­ten soll­ten Unter­neh­men ihre Lösch­rou­ti­nen anpas­sen und die Daten­be­stän­de jähr­lich prüfen.

Auf­sichts­be­hör­den ver­stärkt kontrollieren

Die Daten­schutz­kon­fe­renz (DSK) kün­dig­te an, 2025 ein beson­de­res Augen­merk auf die Umset­zung von Lösch­kon­zep­ten zu legen. Unter­neh­men soll­ten ihre Pro­zes­se doku­men­tie­ren und sicher­stel­len, dass sie gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. Auto­ma­ti­sier­te Sys­te­me zur Löschung erleich­tern die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten und redu­zie­ren den Auf­wand bei Prüfungen.

Ver­zeich­nis der Verarbeitungstätigkeiten

Ein zen­tra­ler Bestand­teil die­ser Nach­weis­pflicht ist das Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten. Es soll­te eng mit dem Lösch­kon­zept ver­knüpft sein, um nach­voll­zieh­bar dar­zu­stel­len, wel­che Daten zu wel­chem Zeit­punkt gelöscht wer­den müs­sen. Dies erleich­tert nicht nur die inter­ne Orga­ni­sa­ti­on, son­dern stärkt auch die Com­pli­ance im Unternehmen.

Fazit

Die neue Rege­lung bie­tet Unter­neh­men die Gele­gen­heit, ihre Daten­ver­wal­tung zu opti­mie­ren und recht­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren. Wer früh­zei­tig han­delt, schafft nicht nur Ord­nung, son­dern auch Ver­trau­en bei Kun­den und Partnern.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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