Fotos von Personen sind nach der DSGVO nur mit einer entsprechenden Einwilligung erlaubt bzw. zu nutzen. Entsprechendes gilt nun auch für Fotos, welche für ein Exposé zum Immobilienverkauf erstellt sind. Denn das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hat in seiner Entscheidung (Az.: 3 O 300/23) vom 04.06.2024 bestätigt, dass Fotos von Innenräumen einer Immobilie, sofern diese für ein Exposé zu verwenden sind, vorher nur mit Einwilligung der Hausbewohner zu erstellen und anschließend zu veröffentlichen sind. Daher bewertet das LG Frankenthal die Erstellung von Fotos als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, weshalb für die Verarbeitung eine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung notwendig ist.
Der Hintergrund
Ein Eigentümer beauftragte, wie so oft üblich, einen Makler zum Verkauf einer Doppelhaushälfte. Hierzu gehört bekanntlich die Erstellung eines ansprechenden und vor allem aussagekräftigen Exposés. Daher fertigten die Mitarbeiter:innen des Maklerbüros bei einem Vor-Ort-Termin der aktuellen Mieter Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie an. Diese Bilder wurden im Anschluss unter der entsprechenden Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform veröffentlicht und auch Kaufinteressenten im Rahmen von Besichtigungsterminen als gedrucktes Exposé ausgehändigt.
Da die aktuellen Mieter nach der Veröffentlichung und Verbreitung vermehrt Rückmeldung von bekannten, aber auch unbekannten Personen zu ihren Wohnräumlichkeiten erhielten, entstand mehr und mehr bei diesen ein Gefühl beobachtet zu sein. Die Mieter machten daher beim Makler einen umfassenden Auskunftsanspruch geltend und forderten diesen auf, eine entsprechend erteilte Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung der Bilder nachzuweisen. Das Maklerbüro löschte umgehend nach der Mitteilung der Mieter die Fotos und betrachtete damit den Fall als erledigt. Die Mieter hingegen bestehen auf eine konkrete Beauskunftung und machten nun zudem gerichtlich einen Schadenersatzanspruch geltenden, da durch die Veröffentlichung der Fotos eine Demaskierung stattfand, welche aus ihrer Sicht einen immateriellen Schaden darstellt.
Das LG Frankenthal
Das LG Frankenthal gab im Ergebnis dem Maklerbüro recht, denn zum einen lehnte das Gericht einen Auskunftsanspruch ab, da das Maklerbüro deutlich gemacht hatte, dass nach dem Löschen der Bilder keine weiteren Daten der Mieter mehr verarbeitet werden. Diese Negativauskunft wurde daher als ausreichend angesehen. Zum anderen lehnte das Gericht einen Schadenersatzanspruch der Mieter ab, da zwar keine schriftliche Einwilligung für das Erstellen der Innenraumfotos durch das Maklerbüro bei den Mietern eingeholt wurde, jedoch durch das Verhalten der Mieter auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt. Den Mietern muss auch klar ein, dass die Fotos Dritten zugänglich sind, weshalb das Gericht von einer informierten Einwilligung ausging. Der Makler versäumte es zwar auf das Recht eine Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, jedoch sah das Gericht diesen Fehler als nicht gravierend an, weshalb eine Unwirksamkeit der konkludenten Einwilligung nicht bestand.
Die Wertung
Eine konkludente Einwilligung im Sinne der DSGVO ist grundsätzlich möglich, da eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung in der DSGVO so fehtl Zudem eine eindeutig bestätigende Handlung, mit der freiwillig für den konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich bekundet, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung einverstanden ist, wird hier als ausreichend angesehen. Im konkreten Fall ist jedoch fraglich, ob die Mieter tatsächlich konkret und transparent über den Verwendungszweck (Darstellung auf einer Onlineplattform, Verkaufsexposé) informiert sind. Dieser Punkt lässt sich aus dem Urteil nicht genau erkennen, das Gericht ging jedenfalls von einer informierten Einwilligung aus.
Also lassen Sie sich gut beraten.