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Immo­bi­li­en­ver­kauf

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Fotos von Per­so­nen sind nach der DSGVO nur mit einer ent­spre­chen­den Ein­wil­li­gung erlaubt bzw. zu nut­zen. Ent­spre­chen­des gilt nun auch für Fotos, wel­che für ein Expo­sé zum Immo­bi­li­en­ver­kauf erstellt sind. Denn das Land­ge­richt (LG) Fran­ken­thal (Pfalz) hat in sei­ner Ent­schei­dung (Az.: 3 O 300/23) vom 04.06.2024 bestä­tigt, dass Fotos von Innen­räu­men einer Immo­bi­lie, sofern die­se für ein Expo­sé zu ver­wen­den sind, vor­her nur mit Ein­wil­li­gung der Haus­be­woh­ner zu erstel­len und anschlie­ßend zu ver­öf­fent­li­chen sind. Daher bewer­tet das LG Fran­ken­thal die Erstel­lung von Fotos als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Sin­ne der DSGVO, wes­halb für die Ver­ar­bei­tung eine Rechts­grund­la­ge in Form einer Ein­wil­li­gung not­wen­dig ist.

Der Hin­ter­grund

Ein Eigen­tü­mer beauf­trag­te, wie so oft üblich, einen Mak­ler zum Ver­kauf einer Dop­pel­haus­hälf­te. Hier­zu gehört bekannt­lich die Erstel­lung eines anspre­chen­den und vor allem aus­sa­ge­kräf­ti­gen Expo­sés. Daher fer­tig­ten die Mitarbeiter:innen des Mak­ler­bü­ros bei einem Vor-Ort-Ter­min der aktu­el­len Mie­ter Licht­bil­der von den Innen­räu­men der Immo­bi­lie an. Die­se Bil­der wur­den im Anschluss unter der ent­spre­chen­den Ver­kaufs­an­zei­ge auf einer Online­platt­form ver­öf­fent­licht und auch Kauf­in­ter­es­sen­ten im Rah­men von Besich­ti­gungs­ter­mi­nen als gedruck­tes Expo­sé ausgehändigt. 

Da die aktu­el­len Mie­ter nach der Ver­öf­fent­li­chung und Ver­brei­tung ver­mehrt Rück­mel­dung von bekann­ten, aber auch unbe­kann­ten Per­so­nen zu ihren Wohn­räum­lich­kei­ten erhiel­ten, ent­stand mehr und mehr bei die­sen ein Gefühl beob­ach­tet zu sein. Die Mie­ter mach­ten daher beim Mak­ler einen umfas­sen­den Aus­kunfts­an­spruch gel­tend und for­der­ten die­sen auf, eine ent­spre­chend erteil­te Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung für die Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der nach­zu­wei­sen. Das Mak­ler­bü­ro lösch­te umge­hend nach der Mit­tei­lung der Mie­ter die Fotos und betrach­te­te damit den Fall als erle­digt. Die Mie­ter hin­ge­gen bestehen auf eine kon­kre­te Beaus­kunf­tung und mach­ten nun zudem gericht­lich einen Scha­den­er­satz­an­spruch gel­ten­den, da durch die Ver­öf­fent­li­chung der Fotos eine Demas­kie­rung statt­fand, wel­che aus ihrer Sicht einen imma­te­ri­el­len Scha­den darstellt.

Das LG Frankenthal

Das LG Fran­ken­thal gab im Ergeb­nis dem Mak­ler­bü­ro recht, denn zum einen lehn­te das Gericht einen Aus­kunfts­an­spruch ab, da das Mak­ler­bü­ro deut­lich gemacht hat­te, dass nach dem Löschen der Bil­der kei­ne wei­te­ren Daten der Mie­ter mehr ver­ar­bei­tet wer­den. Die­se Nega­tiv­aus­kunft wur­de daher als aus­rei­chend ange­se­hen. Zum ande­ren lehn­te das Gericht einen Scha­den­er­satz­an­spruch der Mie­ter ab, da zwar kei­ne schrift­li­che Ein­wil­li­gung für das Erstel­len der Innen­raum­fo­tos durch das Mak­ler­bü­ro bei den Mie­tern ein­ge­holt wur­de, jedoch durch das Ver­hal­ten der Mie­ter auf eine kon­klu­den­te Ein­wil­li­gung schlie­ßen lässt. Den Mie­tern muss auch klar ein, dass die Fotos Drit­ten zugäng­lich sind, wes­halb das Gericht von einer infor­mier­ten Ein­wil­li­gung aus­ging. Der Mak­ler ver­säum­te es zwar auf das Recht eine Ein­wil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen zu kön­nen, jedoch sah das Gericht die­sen Feh­ler als nicht gra­vie­rend an, wes­halb eine Unwirk­sam­keit der kon­klu­den­ten Ein­wil­li­gung nicht bestand.

Die Wer­tung

Eine kon­klu­den­te Ein­wil­li­gung im Sin­ne der DSGVO ist grund­sätz­lich mög­lich, da eine aus­drück­li­che oder gar schrift­li­che Ein­wil­li­gung in der DSGVO so fehtl Zudem eine ein­deu­tig bestä­ti­gen­de Hand­lung, mit der frei­wil­lig für den kon­kre­ten Fall in infor­mier­ter Wei­se und unmiss­ver­ständ­lich bekun­det, dass die betrof­fe­ne Per­son mit der Ver­ar­bei­tung ein­ver­stan­den ist, wird hier als aus­rei­chend ange­se­hen. Im kon­kre­ten Fall ist jedoch frag­lich, ob die Mie­ter tat­säch­lich kon­kret und trans­pa­rent über den Ver­wen­dungs­zweck (Dar­stel­lung auf einer Online­platt­form, Ver­kaufs­ex­po­sé) infor­miert sind. Die­ser Punkt lässt sich aus dem Urteil nicht genau erken­nen, das Gericht ging jeden­falls von einer infor­mier­ten Ein­wil­li­gung aus.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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