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Goog­le Fonts

Lese­dau­er 2 Minu­ten

Goog­le Fonts wer­den auf zahl­rei­chen Web­sites genutzt. Damit ver­bun­den ist jedoch auch die Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten.

Land­ge­richt München

Das LG Mün­chen I hat hier­zu im Janu­ar 2022 einem Sei­ten­be­su­cher einen Scha­dens­er­satz von 100,00 € auf­grund Daten­schutz­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit Goog­le Web­fonts zuge­spro­chen und Abmah­nun­gen sind dadurch zu einem Mas­sen­phä­no­men geworden.

Wegen ver­meint­li­cher DSGVO-Ver­stö­ße wer­den aktu­ell wie­der tau­sen­de Sei­ten­be­trei­ber abge­mahnt. Es geht um die Ein­bet­tung von Goog­le Fonts.

Abmah­nun­gen

Damit ist eine Wel­le von Abmahn­schrei­ben los­ge­rollt und tau­sen­de Web­sei­ten­be­trei­ber sol­len zwi­schen 100 und 500 Euro bezah­len, weil sie Goog­le Fonts ein­ge­bet­tet und nicht lokal gespei­chert haben.

Dies stellt einen Ver­stoß gegen die DSGVO dar, heißt es in sol­chen Schrei­ben. Aller­dings ist der Fall längst nicht so klar, wie es dort geschrie­ben steht.

Unter­schie­den wird hier in anwalt­li­che Abmah­nun­gen und Auf­for­de­run­gen, die nicht vom Anwalt kommen.

Nach Ein­schät­zung von Jurist:innen ist die Abwehr zwei­te­rer weni­ger riskant.

“Denn nach der­zei­ti­gem Stand ist es eher unwahr­schein­lich, dass die Mehr­heit der Gerich­te den Ansich­ten des LG Mün­chen hin­sicht­lich der Zah­lung einer Geld­ent­schä­di­gung fol­gen. Es spricht daher eini­ges dafür, dass man der­ar­ti­ge Schrei­ben igno­rie­ren darf.”

Indi­vi­du­el­les Unwohl­sein als Abmahngrund

Das Land­ge­richt Mün­chen hat­te ent­schie­den, dass beim Abruf der Schrif­ten uner­laubt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an Goog­le in den USA wei­ter­ge­lei­tet wer­den wür­den, kon­kret die IP-Adres­se. Eine umstrit­te­ne Ent­schei­dung. Poten­zi­ell ist damit aber jede:r Besucher:in einer Web­sei­te betrof­fen, was sich die Versender:innen der Abmah­nun­gen zunut­ze machen.

Neben der beschrie­be­nen DSGVO-Stra­fe wird auch gefor­dert, 100 Euro wegen indi­vi­du­el­len Unwohl­seins nach Besuch einer Sei­te zu bezah­len. Oft­mals sol­len Betrof­fe­ne auch die Anwalts­kos­ten übernehmen.

Sys­te­ma­ti­sche Suche

Frag­wür­dig ist dabei nicht zuletzt, wie die ent­spre­chen­den Sei­ten gefun­den wer­den, der Vor­wurf an die Abmahner:innen lau­tet näm­lich wie­der­um, dass Sei­ten mit Goog­le Fonts sys­te­ma­tisch gesucht wurden.

Anwalt­li­che Schrei­ben sind meist etwas schwie­ri­ger, aber auch hier gibt es poten­zi­el­le Einwendungen:

“Es spricht bereits eini­ges dafür, dass die Anwalts­schrei­ben rechts­miss­bräuch­lich sind, da die angeb­li­chen Betrof­fe­nen die Web­sites vor­sätz­lich ange­steu­ert haben dürf­ten. Trotz­dem soll­ten zumin­dest juris­ti­sche Lai­en in die­sen Fäl­len vor­sichts­hal­ber einen IT-Anwalt ins Boot holen.”

Goog­le Fonts bie­tet Webseitenbetreiber:innen mehr als Tau­send Schrift­ar­ten – ganz ohne Kos­ten. Sie las­sen sich mit ein paar Zei­len HTML und CSS ein­bin­den. Um sie von den Goog­le-Ser­vern auf die eige­nen zu heben, gibt es meh­re­re Wege.

Goog­le Maps

Doch auch wenn bewusst kei­ne Goog­le Fonts ein­ge­setzt oder bereits auf dem Ser­ver instal­liert sind, kann durch die Nut­zung von Goog­le Maps ein wei­te­res Risi­ko bestehen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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