Eltern und Kinder erfreuen sich oftmals an Fotos vom letzten Kitaausflug, sodass die Anfertigung von Bild‑, Ton- und Videoaufnahmen (im Folgenden Aufnahmen) in Kitas in der Regel begrüßt wird. Allerdings sind hierbei die Persönlichkeitsrechte von Kindern, die aufgrund ihres Alters besonders schutzbedürftig sind, zu beachten. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn die Anfertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen von Kita-Kindern immer wieder zu rechtliche Fragestellungen führt.
Informationspapier
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) hat nun ein ausführliches Informationspapier zur Fotografie in der Kita veröffentlicht. In diesem Papier wird ausführlich auf die einzelnen Problemfelder von Aufnahmen in Kitas eingegangen. Denn jede Kita, die sich dazu entschließt, Aufnahmen von Kindern anzufertigen ist als sog. Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tätig und daher sind die Normen der DSGVO einzuhalten. Insbesondere bedarf die Datenverarbeitung bzw. Anfertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen einer klaren Rechtsgrundlage, andernfalls ist die Datenverarbeitung unzulässig.
Einwilligung
Sofern die Kita beabsichtigt, Aufnahmen von Kindern anzufertigen, benötigt sie dafür grundsätzlich eine Einwilligung der Sorgeberechtigten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Dabei ist zu beachten, dass eine pauschale Einwilligungserklärung nicht ausreicht. Es empfiehlt sich bei der Einwilligung nach dem jeweiligen Zweck der Aufnahme zu differenzieren. Ob zur Dokumentation des Kita-Alltags durch Fotos, die in den Kita-Räumlichkeiten ausgehängt und in der Kita-App an Eltern versendet werden oder bei Fotoaufnahmen für das Portfolio als Erinnerung an die Kita-Zeit. Aufnahmen zur Visualisierung der kindlichen Entwicklung in Elterngesprächen oder Aufnahmen bei besonderen Veranstaltungen oder Ausflügen als Erinnerung.
Die Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten ist vor Anfertigung der Aufnahmen einzuholen. Hierfür bietet sich zum Beispiel der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einwilligungserklärung freiwillig zu erfolgen hat und daher die Vertragsunterzeichnung nicht von der Abgabe einer solchen abhängig zu machen ist. Die DSGVO schreibt zwar kein Formerfordernis vor, jedoch bietet sich die Schriftform zu Nachweiszwecken an.
Freiwillig
Da die Einwilligungserklärung freiwillig erfolgt, kann diese gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO auch jederzeit widerrufen werden. Sollten also Eltern ihre Einwilligungserklärung widerrufen, müssen ausgehängte Aufnahmen aus der Kita entfernt werden. Das gilt auch für digitale Aufnahmen. Den vom HmbBfDI vorgeschlagenen Einwilligungsmustern sind vor oder bei Ausgabe noch Datenschutzhinweise gem. Art. 13 oder 14 DSGVO beizufügen. Zudem sind die Formulare vor Verwendung auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen und diese ist möglichst von sämtlichen Sorgeberechtigten zu unterzeichnen.
Betreuungsvertrag
Ein Betreuungsvertrag regelt die Betreuung des Kindes und für die Betreuung ist die Anfertigung von Aufnahmen nicht erforderlich. Das Achte Sozialgesetzbuch regelt Aufgaben in der Kita und weitere Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesgesetzen. In keiner Norm findet sich die Aufgabe zur Anfertigung von Aufnahmen. Das gilt sowohl für die Dokumentation des Betreuungsalltags als auch für die Dokumentation der kindlichen Entwicklung. Vielmehr obliegt es allein den Erziehungsberechtigten, über die Anfertigung von Aufnahmen zu entscheiden, sodass es allein von ihrer wirksam erteilten Einwilligungserklärung abhängt, ob Aufnahmen angefertigt werden dürfen oder nicht.
Umgang mit den Aufnahmen
Für die Aufnahmen sind Geräte der Kita, z. B. Handys zu verwenden, wodurch auch keine Vermischung mit privaten Inhalten stattfinden. Die Kita behält so die Kontrolle über die Aufnahmen und kann die Löschung nach Zweckerreichung gewährleisten. Die Löschung kann je nach Einzelfall nach Übermittlung an die Sorgeberechtigten oder bei Ende des Betreuungsverhältnisses nötig sein. Ausgehängte Fotos des einzelnen Kindes sind bei Erreichen der Löschfrist fachgerecht zu vernichten.
Aufnahmen durch Sorgeberechtigte
Sofern die Aufnahmen nicht durch Beschäftigte der Kita, sondern durch einen Familienangehörigen getätigt werden, die das eigene Kind aufnehmen, ist nicht die Kita, sondern der Angehörige selbst Verantwortlicher (Haushaltsprivileg gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Dies gilt auch, wenn das Kind von anderen Kindern umgeben ist. Die Kita kann in Ausübung des Haus- und Fürsorgerechts bei Auffälligkeiten einschreiten. Dies ist z. B. der Fall, wenn Kinder anderer Familien gezielt aufgenommen werden. Die Sorgeberechtigten des jeweils betroffenen Kindes können laut HmbBfDI jedoch mit einer zustimmenden Geste einwilligen.
Fazit
Das Informationspapier des HmbBfDI gibt eine gute Hilfestellung für den datenschutzrechtlichen Umgang mit Aufnahmen im Kitaalltag. Die konkrete Ausgestaltung der Prozesse sind jedoch vor der Anfertigung der Aufnahmen zu prüfen. Darunter fällt z. B. der beabsichtigte Zweck und die Verwendung der Aufnahmen sowie die Löschfrist, sodass diese in Datenschutzhinweisen aufgezeigt werden können. Diese Datenschutzhinweise helfen sodann bei der informierten Entscheidung der Sorgeberechtigten im Rahmen der Einwilligungserklärung.
Also lassen Sie sich gut beraten.
