Skip to content Skip to footer

Fotos und Vide­os in Kitas

Lese­dau­er 4 Minu­ten

Eltern und Kin­der erfreu­en sich oft­mals an Fotos vom letz­ten Kita­aus­flug, sodass die Anfer­ti­gung von Bild‑, Ton- und Video­auf­nah­men (im Fol­gen­den Auf­nah­men) in Kitas in der Regel begrüßt wird. Aller­dings sind hier­bei die Per­sön­lich­keits­rech­te von Kin­dern, die auf­grund ihres Alters beson­ders schutz­be­dürf­tig sind, zu beach­ten. Daher ist es nicht ver­wun­der­lich, wenn die Anfer­ti­gung und Ver­öf­fent­li­chung von Auf­nah­men von Kita-Kin­dern immer wie­der zu recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen führt.

Infor­ma­ti­ons­pa­pier

Der Ham­bur­gi­sche Beauf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit (HmbBfDI) hat nun ein aus­führ­li­ches Infor­ma­ti­ons­pa­pier zur Foto­gra­fie in der Kita ver­öf­fent­licht. In die­sem Papier wird aus­führ­lich auf die ein­zel­nen Pro­blem­fel­der von Auf­nah­men in Kitas ein­ge­gan­gen. Denn jede Kita, die sich dazu ent­schließt, Auf­nah­men von Kin­dern anzu­fer­ti­gen ist als sog. Ver­ant­wort­li­cher im Sinn des Art. 4 Nr. 7 Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) tätig und daher sind die Nor­men der DSGVO ein­zu­hal­ten. Ins­be­son­de­re bedarf die Daten­ver­ar­bei­tung bzw. Anfer­ti­gung und Ver­öf­fent­li­chung von Auf­nah­men einer kla­ren Rechts­grund­la­ge, andern­falls ist die Daten­ver­ar­bei­tung unzulässig.

Ein­wil­li­gung

Sofern die Kita beab­sich­tigt, Auf­nah­men von Kin­dern anzu­fer­ti­gen, benö­tigt sie dafür grund­sätz­lich eine Ein­wil­li­gung der Sor­ge­be­rech­tig­ten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Dabei ist zu beach­ten, dass eine pau­scha­le Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung nicht aus­reicht. Es emp­fiehlt sich bei der Ein­wil­li­gung nach dem jewei­li­gen Zweck der Auf­nah­me zu dif­fe­ren­zie­ren. Ob zur Doku­men­ta­ti­on des Kita-All­tags durch Fotos, die in den Kita-Räum­lich­kei­ten aus­ge­hängt und in der Kita-App an Eltern ver­sen­det wer­den oder bei Foto­auf­nah­men für das Port­fo­lio als Erin­ne­rung an die Kita-Zeit. Auf­nah­men zur Visua­li­sie­rung der kind­li­chen Ent­wick­lung in Eltern­ge­sprä­chen oder Auf­nah­men bei beson­de­ren Ver­an­stal­tun­gen oder Aus­flü­gen als Erinnerung.

Die Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung der Sor­ge­be­rech­tig­ten ist vor Anfer­ti­gung der Auf­nah­men ein­zu­ho­len. Hier­für bie­tet sich zum Bei­spiel der Zeit­punkt der Ver­trags­un­ter­zeich­nung an. In dem Zusam­men­hang ist zu beach­ten, dass die Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung frei­wil­lig zu erfol­gen hat und daher die Ver­trags­un­ter­zeich­nung nicht von der Abga­be einer sol­chen abhän­gig zu machen ist. Die DSGVO schreibt zwar kein Form­erfor­der­nis vor, jedoch bie­tet sich die Schrift­form zu Nach­weis­zwe­cken an.

Frei­wil­lig

Da die Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung frei­wil­lig erfolgt, kann die­se gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO auch jeder­zeit wider­ru­fen wer­den. Soll­ten also Eltern ihre Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung wider­ru­fen, müs­sen aus­ge­häng­te Auf­nah­men aus der Kita ent­fernt wer­den. Das gilt auch für digi­ta­le Auf­nah­men. Den vom HmbBfDI vor­ge­schla­ge­nen Ein­wil­li­gungs­mus­tern sind vor oder bei Aus­ga­be noch Daten­schutz­hin­wei­se gem. Art. 13 oder 14 DSGVO bei­zu­fü­gen. Zudem sind die For­mu­la­re vor Ver­wen­dung auf den jewei­li­gen Ein­zel­fall anzu­pas­sen und die­se ist mög­lichst von sämt­li­chen Sor­ge­be­rech­tig­ten zu unterzeichnen.

Betreu­ungs­ver­trag

Ein Betreu­ungs­ver­trag regelt die Betreu­ung des Kin­des und für die Betreu­ung ist die Anfer­ti­gung von Auf­nah­men nicht erfor­der­lich. Das Ach­te Sozi­al­ge­setz­buch regelt Auf­ga­ben in der Kita und wei­te­re Rege­lun­gen fin­den sich in den jewei­li­gen Lan­des­ge­set­zen. In kei­ner Norm fin­det sich die Auf­ga­be zur Anfer­ti­gung von Auf­nah­men. Das gilt sowohl für die Doku­men­ta­ti­on des Betreu­ungs­all­tags als auch für die Doku­men­ta­ti­on der kind­li­chen Ent­wick­lung. Viel­mehr obliegt es allein den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, über die Anfer­ti­gung von Auf­nah­men zu ent­schei­den, sodass es allein von ihrer wirk­sam erteil­ten Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung abhängt, ob Auf­nah­men ange­fer­tigt wer­den dür­fen oder nicht.

Umgang mit den Aufnahmen

Für die Auf­nah­men sind Gerä­te der Kita, z. B. Han­dys zu ver­wen­den, wodurch auch kei­ne Ver­mi­schung mit pri­va­ten Inhal­ten statt­fin­den. Die Kita behält so die Kon­trol­le über die Auf­nah­men und kann die Löschung nach Zwecker­rei­chung gewähr­leis­ten. Die Löschung kann je nach Ein­zel­fall nach Über­mitt­lung an die Sor­ge­be­rech­tig­ten oder bei Ende des Betreu­ungs­ver­hält­nis­ses nötig sein. Aus­ge­häng­te Fotos des ein­zel­nen Kin­des sind bei Errei­chen der Lösch­frist fach­ge­recht zu vernichten.

Auf­nah­men durch Sorgeberechtigte

Sofern die Auf­nah­men nicht durch Beschäf­tig­te der Kita, son­dern durch einen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen getä­tigt wer­den, die das eige­ne Kind auf­neh­men, ist nicht die Kita, son­dern der Ange­hö­ri­ge selbst Ver­ant­wort­li­cher (Haus­halts­pri­vi­leg gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Dies gilt auch, wenn das Kind von ande­ren Kin­dern umge­ben ist. Die Kita kann in Aus­übung des Haus- und Für­sor­ge­rechts bei Auf­fäl­lig­kei­ten ein­schrei­ten. Dies ist z. B. der Fall, wenn Kin­der ande­rer Fami­li­en gezielt auf­ge­nom­men wer­den. Die Sor­ge­be­rech­tig­ten des jeweils betrof­fe­nen Kin­des kön­nen laut HmbBfDI jedoch mit einer zustim­men­den Ges­te einwilligen.

Fazit

Das Infor­ma­ti­ons­pa­pier des HmbBfDI gibt eine gute Hil­fe­stel­lung für den daten­schutz­recht­li­chen Umgang mit Auf­nah­men im Kitaall­tag. Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Pro­zes­se sind jedoch vor der Anfer­ti­gung der Auf­nah­men zu prü­fen. Dar­un­ter fällt z. B. der beab­sich­tig­te Zweck und die Ver­wen­dung der Auf­nah­men sowie die Lösch­frist, sodass die­se in Daten­schutz­hin­wei­sen auf­ge­zeigt wer­den kön­nen. Die­se Daten­schutz­hin­wei­se hel­fen sodann bei der infor­mier­ten Ent­schei­dung der Sor­ge­be­rech­tig­ten im Rah­men der Einwilligungserklärung.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

Leave a comment

Go to Top