Seit diesem Monat rufen Unternehmen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nur noch digital ab. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Meldung direkt von der Krankenkasse und nicht mehr vom Mitarbeitenden erfolgt.
Damit das neue digitale Verfahren optimal genutzt wird, waren und sind jedoch Anpassungen interner Abläufe erforderlich.
Meldung an den Arbeitgeber
Zwar müssen Beschäftigte sich weiterhin beim jeweiligen Arbeitgeber als arbeitsunfähig melden, jedoch sind gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer:innen nicht mehr dazu verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
Abruf bei der Krankenkasse
Stattdessen rufen Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt bei der jeweiligen Krankenkasse über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-Programm ab. Ist kein Entgeltabrechnungs-Programm vorhanden, so kann dafür auch die Ausfüllhilfe sv.net genutzt werden.
Ziel ist der Bürokratieabbau durch eine Bearbeitung von Krankheitsdaten ohne Medienbrüche und ein geringerer Verwaltungsaufwand im Gesundheitswesen sowie der Wirtschaft.
Der Ablauf
Die Daten zur Arbeitsunfähigkeit werden durch den Arzt an die zuständige gesetzliche Krankenkasse übermittelt. Nach Eingang der Daten über die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse erstellt diese eine Meldung für den Arbeitgeber zum Abruf.
Dabei werden gem. § 109 Abs. 1 SGB IV folgende Daten an den Arbeitgeber übermittelt:
- Name des Beschäftigten
- Beginn und Ende der AU
- Datum der ärztlichen Feststellung der AU
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erteilung der AU auf einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall zurückzuführen ist oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dieses zu begrüßen, da künftig nur noch die wesentlichen Informationen zur Arbeitsunfähigkeit übermittelt werden.
Dadurch ist es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich, anhand des Stempels des Facharztes auf der AU Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung zu ziehen.
Datenschutz beachten
Bei der Implementierung und Nutzung des Tools muss die Sicherheit der Daten nach Art. 32 DSGVO durch geeignete technische- und organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein. Diese müssen ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Schutzniveau bieten. Aufgrund der enthaltenen sensiblen Gesundheitsdaten ist dabei insbesondere eine sichere und verschlüsselte Datenübertragung sicherzustellen.
Was nun?
- Der Arbeitgeber kann diese Daten nur dann abrufen, wenn der Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt ist und diesen über seine Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hat.
- Eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter:innen, die intern für dieses Verfahren zuständig sind, ist zwingend geboten.
- Ein angemessenes Schutzniveau ist durch eine verschlüsselte Datenübertragung sicherzustellen.
- Das Tool muss die Umsetzung der Betroffenenrechte nach Art. 12 – 23 DSGVO sowie die Ausführung der Löschung nach Art. 17 DSGVO ermöglichen.
Bei richtiger Ausgestaltung ist das Bürokratieentlastungsgesetz III ein richtiger und wichtiger Schritt in die Richtung zur Digitalisierung.
Doch für Gesundheitsdaten geltend bekanntlich besonders hohe Anforderungen an den Datenschutz und IT-Lösungen zur Umsetzung der digitalen Krankschreibung haben dies zu berücksichtigen und nicht jede Arztpraxis verfügt bereits über einen Internetanschluss.
Private Krankenversicherung
Nicht zuletzt sorgt die Sonderstellung der privaten Krankenversicherungen dafür, dass die Krankschreibung in Papierform nicht ganz ausgedient hat.
Wenn die digitale Krankschreibung aber flächendeckend funktioniert, wird sie allen Beteiligten hoffentlich die erwarteten Vorteile bringen.
Vielleicht trägt die Vereinfachung ja auch ein wenig dazu bei, dass Arbeitnehmer:innen nicht den verlockenden Weg über Krankschreibungen per WhatsApp suchen.
Also lassen Sie sich gut beraten.
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