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Elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU)

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Seit die­sem Monat rufen Unter­neh­men die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) nur noch digi­tal ab. Für Arbeit­ge­ber bedeu­tet dies, dass die Mel­dung direkt von der Kran­ken­kas­se und nicht mehr vom Mit­ar­bei­ten­den erfolgt.

Damit das neue digi­ta­le Ver­fah­ren opti­mal genutzt wird, waren und sind jedoch Anpas­sun­gen inter­ner Abläu­fe erforderlich.

Mel­dung an den Arbeitgeber

Zwar müs­sen Beschäf­tig­te sich wei­ter­hin beim jewei­li­gen Arbeit­ge­ber als arbeits­un­fä­hig mel­den, jedoch sind gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Arbeitnehmer:innen nicht mehr dazu ver­pflich­tet, ihre Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung an den Arbeit­ge­ber weiterzuleiten.

Abruf bei der Krankenkasse

Statt­des­sen rufen Arbeit­ge­ber die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) direkt bei der jewei­li­gen Kran­ken­kas­se über ein sys­tem­ge­prüf­tes Ent­gelt­ab­rech­nungs-Pro­gramm ab. Ist kein Ent­gelt­ab­rech­nungs-Pro­gramm vor­han­den, so kann dafür auch die Aus­füll­hil­fe sv.net genutzt werden.

Ziel ist der Büro­kra­tie­ab­bau durch eine Bear­bei­tung von Krank­heits­da­ten ohne Medi­en­brü­che und ein gerin­ge­rer Ver­wal­tungs­auf­wand im Gesund­heits­we­sen sowie der Wirtschaft.

Der Ablauf

Die Daten zur Arbeits­un­fä­hig­keit wer­den durch den Arzt an die zustän­di­ge gesetz­li­che Kran­ken­kas­se über­mit­telt. Nach Ein­gang der Daten über die Arbeits­un­fä­hig­keit bei der Kran­ken­kas­se erstellt die­se eine Mel­dung für den Arbeit­ge­ber zum Abruf.

Dabei wer­den gem. § 109 Abs. 1 SGB IV fol­gen­de Daten an den Arbeit­ge­ber übermittelt:

  • Name des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der AU
  • Datum der ärzt­li­chen Fest­stel­lung der AU
  • Kenn­zeich­nung als Erst- oder Folgemeldung
  • Anga­be, ob Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass die Ertei­lung der AU auf einen Arbeits­un­fall oder sons­ti­gen Unfall zurück­zu­füh­ren ist oder auf den Fol­gen eines Arbeits­un­falls oder sons­ti­gen Unfalls beruht.

Aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht ist die­ses zu begrü­ßen, da künf­tig nur noch die wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Arbeits­un­fä­hig­keit über­mit­telt werden.

Dadurch ist es dem Arbeit­ge­ber nicht mehr mög­lich, anhand des Stem­pels des Fach­arz­tes auf der AU Rück­schlüs­se auf die Art der Erkran­kung zu ziehen.

Daten­schutz beachten

Bei der Imple­men­tie­rung und Nut­zung des Tools muss die Sicher­heit der Daten nach Art. 32 DSGVO durch geeig­ne­te tech­ni­sche- und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men gewähr­leis­tet sein. Die­se müs­sen ein dem Risi­ko der Ver­ar­bei­tung ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau bie­ten. Auf­grund der ent­hal­te­nen sen­si­blen Gesund­heits­da­ten ist dabei ins­be­son­de­re eine siche­re und ver­schlüs­sel­te Daten­über­tra­gung sicherzustellen.

Was nun?

  • Der Arbeit­ge­ber kann die­se Daten nur dann abru­fen, wenn der Arbeit­neh­mer bei ihm beschäf­tigt ist und die­sen über sei­ne Arbeits­un­fä­hig­keit in Kennt­nis gesetzt hat.
  • Eine ent­spre­chen­de Schu­lung der Mitarbeiter:innen, die intern für die­ses Ver­fah­ren zustän­dig sind, ist zwin­gend geboten.
  • Ein ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau ist durch eine ver­schlüs­sel­te Daten­über­tra­gung sicherzustellen.
  • Das Tool muss die Umset­zung der Betrof­fe­nen­rech­te nach Art. 12 – 23 DSGVO sowie die Aus­füh­rung der Löschung nach Art. 17 DSGVO ermöglichen.

Bei rich­ti­ger Aus­ge­stal­tung ist das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III ein rich­ti­ger und wich­ti­ger Schritt in die Rich­tung zur Digitalisierung.

Doch für Gesund­heits­da­ten gel­tend bekannt­lich beson­ders hohe Anfor­de­run­gen an den Daten­schutz und IT-Lösun­gen zur Umset­zung der digi­ta­len Krank­schrei­bung haben dies zu berück­sich­ti­gen und nicht jede Arzt­pra­xis ver­fügt bereits über einen Internetanschluss.

Pri­va­te Krankenversicherung

Nicht zuletzt sorgt die Son­der­stel­lung der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen dafür, dass die Krank­schrei­bung in Papier­form nicht ganz aus­ge­dient hat.

Wenn die digi­ta­le Krank­schrei­bung aber flä­chen­de­ckend funk­tio­niert, wird sie allen Betei­lig­ten hof­fent­lich die erwar­te­ten Vor­tei­le bringen.

Viel­leicht trägt die Ver­ein­fa­chung ja auch ein wenig dazu bei, dass Arbeitnehmer:innen nicht den ver­lo­cken­den Weg über Krank­schrei­bun­gen per Whats­App suchen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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