Wenn der Fokus einer Kamera von Drohnen einen erfasst hat, ist das wahrscheinlich nicht nur unangenehm.
Private Drohnen
Die private Nutzung von Drohnen hat stark zugenommen, denn dieses werden immer Leistungsstärker. Gerade die Kameratechnik hat sich rasant weiterentwickelt und und so werden Hobbypiloten zu waren Regisseuren.
Nur die Schauspieler wissen nichts davon oder können sogar keinen Einfluss nehmen.
Doch beim fliegen von Kameradrohne fliegen möchte sind datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.
Durch fehlendes Wissen können ungewollte Datenschutzverstöße entstehen.
Diese können ernsthafte Konsequenzen zur Folge haben, wie z.B. die Verhängung von Bußgeldern.
Denn bei den privaten Drohnen ist auf den Datenschutz zu achten.
Wenn die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist.
Der private Einsatz Drohne führt nicht automatisch zu einem Datenschutzverstoß.
Nur wenn die Drohne auch personenbezogene Daten erfasst, welches meistens in Form von Foto- oder Videoaufnahme geschieht, ist der Datenschutz zu beachten.
Denn nur alzu leicht werden Personen in deren privater Umgebung aufgenommen und das ohne eine erforderliche Einwilligung.
Ist die Person jedoch nicht erkennbar und somit nicht identifizierbar besteht kein Personenbezug, wie bei reinen Landschaftsaufnahmen natürlich ebenfalls.
Wichtig ist eine Interessenabwägung.
Bei der Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten muss der Verantwortliche nach der DSGVO ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Es sollte daher genau überlegt werden, weshalb die Drohne eingesetzt und Videoaufnahmen gemacht werden, insbesondere wenn dabei andere Personen gefilmt werden.
Zu beachten sind dabei die Interessen der betroffenen Personen.
Bei Aufnahmen von Gebäuden oder ganzen Grundstücken kann sich schnell ein Person im Außenbereich aufhalte und dabei in der Privatsphäre gestört werden.
Das Interesse für die Aufnahme ist daher mit dem der betroffenen Personen abzuwägen.
Letztendlich darf in den meisten Fällen nicht gefilmt werden.
Ausnahme sind die sogenannten Haushaltsaufnahmen
Keine Anwendung findet die DSGVO bei sogenannten Haushaltsaufnahmen.
Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn die Erfassung personenbezogener Daten ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt.
Bei Aufnahmen einer privaten kleinen Feier im Freien ist, sofern niemand der gefilmten widerspricht kein Problem darstellen.
Doch Vorsicht, in solchen Fällen darf keine Veröffentlichung im Internet erfolgen, daher sind die Nutzungsmöglichkeiten von Haushaltsaufnahmen sehr eingeschränkt.
Vorschriften zum Drohneneinsatz abseits der DSGVO
Aber nicht nur die DSGVO schränkt die Nutzung von Drohnen ein.
Wie in Deutschland fast üblich, gibt es weitere Gesetze, die hier Beschränkungen auferlegen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:
Anfertigung von Tonaufnahmen
Neben Kameraaufnahmen können auch Tonaufnahmen den Drohnenpiloten in ernsthafte Schwierigkeiten bringen.
Denn im Strafgesetzbuch (StGB) § 201 Abs.1 steht:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt …
§201 StGB
Hiernach droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Fliegen über Unglücksorten oder militärischen Einrichtungen
Die Luftverkehrs-Ordnung gestattet keine Drohneneinsätze über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten sowie anderen Einsatzorten von Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
Darüber hinaus ist ein seitlicher Abstand von 100 Metern einzuhalten.
Fliegen über privatem Grundbesitz
Auch zu Wohngebieten sollten Drohnen Nutzer ausreichend Abstand halten.
Der Einsatz von Drohnen über Wohngrundstücken ist gemäß Luftverkehrs-Ordnung verboten.
Gestattet ist er nur, wenn von Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mietern) eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
Kennzeichnung der Drohne
Sobald eine Drohne mehr als 250 Gramm wiegt oder personenbezogene Daten erfassen kann, besteht eine Kennzeichnungspflicht.
In diesem Fall ist an der Drohne eine Plakette anzubringen, die eine Identifizierung des Eigentümers ermöglicht und zudem muss seit 2021 auf der Plakette die e‑ID stehen.
Eine e‑ID wird nach einer per Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt von diesem vergeben.
Also lassen Sie sich gut beraten.