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Lese­dau­er 3 Minu­ten

Wenn der Fokus einer Kame­ra von Droh­nen einen erfasst hat, ist das wahr­schein­lich nicht nur unangenehm. 

Pri­va­te Drohnen

Die pri­va­te Nut­zung von Droh­nen hat stark zuge­nom­men, denn die­ses wer­den immer Leis­tungs­stär­ker. Gera­de die Kame­ra­tech­nik hat sich rasant wei­ter­ent­wi­ckelt und und so wer­den Hob­by­pi­lo­ten zu waren Regisseuren.

Nur die Schau­spie­ler wis­sen nichts davon oder kön­nen sogar kei­nen Ein­fluss nehmen.

Doch beim flie­gen von Kame­radroh­ne flie­gen möch­te sind daten­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten zu beachten.

Durch feh­len­des Wis­sen kön­nen unge­woll­te Daten­schutz­ver­stö­ße entstehen.

Die­se kön­nen ernst­haf­te Kon­se­quen­zen zur Fol­ge haben, wie z.B. die Ver­hän­gung von Bußgeldern.

Denn bei den pri­va­ten Droh­nen ist auf den Daten­schutz zu achten.

Wenn die Droh­ne mit einer Kame­ra aus­ge­stat­tet ist.

Der pri­va­te Ein­satz Droh­ne führt nicht auto­ma­tisch zu einem Datenschutzverstoß.

Nur wenn die Droh­ne auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erfasst, wel­ches meis­tens in Form von Foto- oder Video­auf­nah­me geschieht, ist der Daten­schutz zu beachten.

Denn nur alzu leicht wer­den Per­so­nen in deren pri­va­ter Umge­bung auf­ge­nom­men und das ohne eine erfor­der­li­che Einwilligung.

Ist die Per­son jedoch nicht erkenn­bar und somit nicht iden­ti­fi­zier­bar besteht kein Per­so­nen­be­zug, wie bei rei­nen Land­schafts­auf­nah­men natür­lich ebenfalls.

Wich­tig ist eine Interessenabwägung.

Bei der Erfas­sung und Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten muss der Ver­ant­wort­li­che nach der DSGVO ein berech­tig­tes Inter­es­se nachweisen.

Es soll­te daher genau über­legt wer­den, wes­halb die Droh­ne ein­ge­setzt und Video­auf­nah­men gemacht wer­den, ins­be­son­de­re wenn dabei ande­re Per­so­nen gefilmt werden.

Zu beach­ten sind dabei die Inter­es­sen der betrof­fe­nen Personen.

Bei Auf­nah­men von Gebäu­den oder gan­zen Grund­stü­cken kann sich schnell ein Per­son im Außen­be­reich auf­hal­te und dabei in der Pri­vat­sphä­re gestört werden.

Das Inter­es­se für die Auf­nah­me ist daher mit dem der betrof­fe­nen Per­so­nen abzuwägen.

Letzt­end­lich darf in den meis­ten Fäl­len nicht gefilmt werden.

Aus­nah­me sind die soge­nann­ten Haushaltsaufnahmen

Kei­ne Anwen­dung fin­det die DSGVO bei soge­nann­ten Haushaltsaufnahmen.

Die­ses ist zum Bei­spiel der Fall, wenn die Erfas­sung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten aus­schließ­lich zu per­sön­li­chen oder fami­liä­ren Zwe­cken erfolgt.

Bei Auf­nah­men einer pri­va­ten klei­nen Fei­er im Frei­en ist, sofern nie­mand der gefilm­ten wider­spricht kein Pro­blem darstellen.

Doch Vor­sicht, in sol­chen Fäl­len darf kei­ne Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net erfol­gen, daher sind die Nut­zungs­mög­lich­kei­ten von Haus­halts­auf­nah­men sehr eingeschränkt.

Vor­schrif­ten zum Droh­nen­ein­satz abseits der DSGVO

Aber nicht nur die DSGVO schränkt die Nut­zung von Droh­nen ein.

Wie in Deutsch­land fast üblich, gibt es wei­te­re Geset­ze, die hier Beschrän­kun­gen auf­er­le­gen, wie die nach­fol­gen­den Bei­spie­le zeigen:

Anfer­ti­gung von Tonaufnahmen

Neben Kame­ra­auf­nah­men kön­nen auch Ton­auf­nah­men den Droh­nen­pi­lo­ten in ernst­haf­te Schwie­rig­kei­ten bringen.

Denn im Straf­ge­setz­buch (StGB) § 201 Abs.1 steht:

Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer unbefugt 

das nicht­öf­fent­lich gespro­che­ne Wort eines ande­ren auf einen Ton­trä­ger aufnimmt …

§201 StGB

Hier­nach droht eine Frei­heits­stra­fe von bis zu drei Jah­ren oder eine Geldstrafe.

Flie­gen über Unglücksor­ten oder mili­tä­ri­schen Einrichtungen

Die Luft­ver­kehrs-Ord­nung gestat­tet kei­ne Droh­nen­ein­sät­ze über Men­schen­an­samm­lun­gen, Unglücksor­ten, Kata­stro­phen­ge­bie­ten sowie ande­ren Ein­satz­or­ten von Behör­den oder Orga­ni­sa­tio­nen mit Sicherheitsaufgaben.

Dar­über hin­aus ist ein seit­li­cher Abstand von 100 Metern einzuhalten.

Flie­gen über pri­va­tem Grundbesitz

Auch zu Wohn­ge­bie­ten soll­ten Droh­nen Nut­zer aus­rei­chend Abstand halten.

Der Ein­satz von Droh­nen über Wohn­grund­stü­cken ist gemäß Luft­ver­kehrs-Ord­nung verboten.

Gestat­tet ist er nur, wenn von Eigen­tü­mern oder sons­ti­gen Nut­zungs­be­rech­tig­ten (z.B. Mie­tern) eine aus­drück­li­che Zustim­mung vorliegt.

Kenn­zeich­nung der Drohne

Sobald eine Droh­ne mehr als 250 Gramm wiegt oder per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erfas­sen kann, besteht eine Kennzeichnungspflicht.

In die­sem Fall ist an der Droh­ne eine Pla­ket­te anzu­brin­gen, die eine Iden­ti­fi­zie­rung des Eigen­tü­mers ermög­licht und zudem muss seit 2021 auf der Pla­ket­te die e‑ID stehen.

Eine e‑ID wird nach einer per Regis­trie­rung beim Luft­fahrt-Bun­des­amt von die­sem vergeben.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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