Skip to content Skip to footer
Lese­dau­er 2 Minu­ten

Dash­cams sind auch bekannt als Fahr­zeugkame­ras und in daten­schutz­recht­li­cher Hin­sicht ein beson­ders kon­tro­ver­ses The­ma, ins­be­son­de­re wenn es um die Abwä­gung zwi­schen Beweis­erhe­bung und Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot geht.

Per­sön­li­che Daten

Dash­cams erfas­sen regel­mä­ßig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten (z. B. Gesich­ter, Kenn­zei­chen). Die DSGVO ver­langt eine Rechts­grund­la­ge für die Ver­ar­bei­tung die­ser Daten, z. B. ein berech­tig­tes Inter­es­se (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Doch dau­er­haf­te Auf­nah­men gel­ten in der Regel als unver­hält­nis­mä­ßig und anlass­be­zo­ge­ne Auf­nah­men (z. B. durch Ereig­nis­steue­rung bei Kol­li­sio­nen) sind daten­schutz­recht­lich eher akzeptiert.

Beweis­erhe­bungs­ver­bot vs. Beweisverwertungsverbot

Fahr­zeug­ka­me­ras die­nen in der Regel der zur Doku­men­ta­ti­on von Ver­kehrs­un­fäl­len. In Deutsch­land ist der Ein­satz sol­cher Kame­ras kri­tisch zu bewer­ten, wenn die­se dau­er­haft fil­men und somit mas­siv in die Pri­vat­sphä­re ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer ein­grei­fen. Trotz mög­li­cher daten­schutz­recht­li­cher Ver­stö­ße ent­schei­den Gerich­te häu­fig zuguns­ten der Ver­wert­bar­keit, wenn zum Bei­spiel wenn ein Unfall doku­men­tiert wird und das Beweis­in­ter­es­se das Daten­schutz­in­ter­es­se überwiegt.

So hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einem Urteil (Az.: VI ZR 233/17) ent­schie­den, dass Dash­cam-Auf­nah­men trotz Daten­schutz­ver­stö­ßen als Beweis­mit­tel ver­wen­det wer­den kön­nen, da das Inter­es­se an der Wahr­heits­fin­dung überwiegt.

Her­aus­for­de­run­gen und Empfehlungen

Eine kla­re gesetz­li­che Rege­lung fehlt bis­her in vie­len euro­päi­schen Län­dern und Dash­cams ste­hen daher in einem Span­nungs­feld zwi­schen Daten­schutz und Straf­ver­fol­gung. Es emp­fiehlt sich daher, bei der Nut­zung auf nach­fol­gen­des zu achten:

  • Ver­wen­dung von anlass­be­zo­ge­nen Dash­cams (z. B. Loop-Auf­nah­men mit Überschreiben)
  • Trans­pa­renz durch Hin­weis­schil­der im Fahrzeug
  • Daten­spar­sam­keit beach­ten und Auf­nah­men daher zeit­nah löschen, wenn die­se nicht benö­tigt werden

Fazit

Dash­cams kön­nen daten­schutz­recht­lich pro­ble­ma­tisch sein, sind jedoch in Aus­nah­me­fäl­len als Beweis­mit­tel zuge­las­sen. Nut­zer soll­ten sich ihrer Ver­ant­wor­tung bewusst sein und die gesetz­li­chen Vor­ga­ben beach­ten, um den Kon­flikt zwi­schen Daten­schutz und Beweis­füh­rung zu minimieren.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

Kommentar

Nach oben