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Bestel­lung mit Gastzugang

Lese­dau­er 4 Minu­ten

Die Bestel­lung bei einem Web­shop über einen Gast­zu­gang ist nicht nur eine ver­ein­fach­te, son­dern auch eine daten­spar­sa­me Mög­lich­keit, Pro­duk­te zu bestel­len. Doch die­se Art der Bestel­lung wird durch­aus nicht von jedem Online­shop ange­bo­ten und so ist dann ein Kun­den­kon­to anzu­le­gen, um die zuvor in den Waren­korb geleg­te Ware bestel­len. Dabei drängt sich die Fra­ge auf, ob die­ses Zwang denn recht­lich so in Ord­nung ist?

Im Febru­ar die­ses Jah­res erging zu die­ser Fra­ge ein Urteil des Land­ge­richts (LG) Ham­burg (22.02.2024, Az. 327 O 250/22), wel­ches bestä­tig­te, dass die Erstel­lung eines Gast­zu­gangs von einem Web­shop in Aus­nah­me­fäl­len tat­säch­lich unter­blei­ben darf.

Der Sach­ver­halt

In dem oben genann­ten Ver­fah­ren erhob der Klä­ger u. a. eine Unter­las­sungs­kla­ge gegen die Beklag­te, die Betrei­be­rin eines Online­shops. Er ver­trat die Auf­fas­sung, die Beklag­te ver­sto­ße zum einen gegen den Grund­satz der Daten­spar­sam­keit, da die Beklag­te Kund:innen zur Regis­trie­rung ver­pflich­te und dadurch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten umfang­reich ver­ar­bei­te – ins­be­son­de­re Geburts­da­tum und Tele­fon­num­mer, die nicht zur Ver­trags­er­fül­lung not­wen­dig sei­en. Damit gehe im Ver­gleich zu einem Gast­zu­gang ein höhe­res Miss­brauchs­ri­si­ko ein­her. Zudem wür­de mit der Regis­trie­rungs­pflicht und einer feh­len­den auto­ma­ti­schen Löschung der gespei­cher­ten Daten im Kun­den­kon­to nach einem ein­ma­li­gen Kauf sowohl ein Ver­stoß gegen die Pflicht der daten­schutz­freund­li­chen Vor­ein­stel­lun­gen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO) als auch gegen die Rechen­schafts- und Com­pli­ance-Pflich­ten bestehen (Art. 5 Abs. 2, 24 DSGVO) – ohne Ein­ho­lung einer Einwilligung.

In dem Ver­fah­ren und in der Ent­schei­dung des LG Ham­burg fan­den sowohl der Beschluss der Kon­fe­renz der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der (DSK) als auch eine von der Beklag­ten ein­ge­hol­te amt­li­che Aus­kunft des Ham­bur­gi­schen Beauf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit (HmbBfDI) Berücksichtigung.

Die Ent­schei­dungs­grün­de

Im Ergeb­nis schließt sich das LG Ham­burg der Ein­schät­zung des HmbBfDI an. Die­ser führ­te aus, der Online­shop der Beklag­ten unter­schei­de sich zum einen wesent­lich von einem gewöhn­li­chen Online­han­del und tra­ge zum ande­ren auf­grund ande­rer Vor­keh­run­gen dem Grund­satz der Daten­mi­ni­mie­rung aus­rei­chend Rech­nung. Das Gericht ver­tritt somit eben­falls die Auf­fas­sung, eine Aus­nah­me vom Gast­zu­gang im vor­lie­gen­den Fall ist durch­aus zuläs­sig, da beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen, die es erlau­ben, für die Ver­trags­er­fül­lung auf einen Gast­zu­gang zu ver­zich­ten und eine Erstel­lung eines dau­er­haf­ten Kon­tos zu ver­lan­gen. Zudem sind Kund:innen frei in ihrer Wahl, Waren bei der Beklag­ten zu bestel­len oder in einem ande­ren Online­shop, der Bestel­lun­gen auch über einen Gast­zu­gang anbie­tet, sodass hier mit­hin kein Ver­stoß gegen das sog. Kop­pe­lungs­ver­bot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO vorliegt.

Berech­tig­tes Interesse

Das ein­zi­ge Datum, das bei einem dau­er­haf­ten Kund:innenkonto zusätz­lich erho­ben wird, ist ein Pass­wort für den Zugang. Dar­über hin­aus sind Daten (im Wesent­li­chen Name, Anschrift, Kon­takt­da­ten, Geburts­da­tum, Tele­fon­num­mer) für die Bestel­lung erho­ben, wel­che zur Durch­füh­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses erfor­der­lich sind. Dies gilt auch für die vom Klä­ger beson­ders her­vor­ge­ho­be­ne Ver­ar­bei­tung des Geburts­da­tums und der Tele­fon­num­mer. Hier­zu führ­te die Beklag­te aus, dass die­se Daten u. a. zur Vor­beu­gung von Identitätstäuschungen/Betrugsversuchen (Geburts­da­tum) als auch für die Zustel­lung von Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men oder Fra­gen zur Bestel­lung (Tele­fon­num­mer) erfor­der­lich sind. Der damit erklär­ten Not­wen­dig­keit einer Erhe­bung und Spei­che­rung die­ser Daten schließt sich das Gericht an und ver­weist in die­sem Zusam­men­hang auf den Erwä­gungs­grund 47 zur DSGVO, der u. a. Betrugs­prä­ven­tio­nen als berech­tig­tes Inter­es­se des Ver­ant­wort­li­chen für die Daten­ver­ar­bei­tung anerkennt.

Das Erhe­ben eines Pass­worts soll nach Anga­be der Beklag­ten zudem gewähr­leis­ten, dass auch die Käufer:innen auf ihre mit der Bestel­lung zusam­men­hän­gen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zugrei­fen und die­se ein­se­hen kön­nen. Auch die­se Erklä­rung nimmt das Gericht an und begrün­det, dass die­ser zugangs­ge­schütz­te Bereich mit einem Pass­wort gesi­chert wer­den müs­se, um einen unbe­rech­tig­ten Zugriff Drit­ter auf die­se Daten zu ver­hin­dern. Die Daten­er­he­bung und ‑ver­ar­bei­tung sei somit erheb­lich für den ver­folg­ten Zweck – die Abwick­lung der Bestel­lung – auf das erfor­der­li­che Maß beschränkt und der Zweck kön­ne nicht mit ande­ren Mit­teln gleich effek­tiv erreicht wer­den, sodass der Grund­satz der Daten­spar­sam­keit und ‑mini­mie­rung ein­ge­hal­ten werde.

Dritt­zu­griff

Einer mög­li­chen Gefahr eines Dritt­zu­griffs (Kennt­nis des Pass­worts) wird inso­fern begeg­net, da Kund:innen die Löschung des Kon­to­zu­gangs bei der Beklag­ten ver­lan­gen kön­nen, sodass die getä­tig­te Bestel­lung mit einem Kund:innenkonto im Ergeb­nis einer Gast­be­stel­lung gleich­zu­stel­len ist. Zudem sind Kund:innenkonten ent­spre­chend der zivil­recht­li­chen Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren auto­ma­tisch zu löschen, soll­te das Kon­to inner­halb die­ser Zeit inak­tiv sein (§§ 195, 199 BGB). Letzt­end­lich sind die Daten einer Bestel­lung ohne­hin ent­spre­chend der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten zu spei­chern und die­ses unab­hän­gig davon, ob die Bestel­lung über einen Gast­zu­gang oder Kund:innenkonto getä­tigt sind.

Es bleibt abzu­war­ten, wel­che Online­shop zukünf­tig auf einen Gast­zu­gang ver­zich­ten und ob dann eben­falls „beson­de­re Umstän­de“ vor­lie­gen, die es erlau­ben, das Anle­gen eines Kund:innenkontos zu verlangen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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