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Auf­nah­men von der Einschulung

Lese­dau­er 4 Minu­ten

Der Daten­schutz ver­bie­tet nicht, dass Eltern wäh­rend der Ein­schu­lung Auf­nah­men in Form von Fotos von Ihren Kin­dern machen und die­se dann ganz klas­sisch im Fami­li­en­al­bum able­gen. Vor­aus­set­zung ist natür­lich, dass die­se Fotos auf einem pri­va­ten Medi­um gespei­chert und nur für den pri­va­ten Gebrauch bestimmt sind.

Vor­her Fragen

Das Foto vom ers­ten Schul­tag mit der Schul­tü­te darf wohl so wenig im Foto­al­bum feh­len wie das ers­te Baby­fo­to oder Bil­der von der Tau­fe. Doch eine der wich­tigs­ten Regeln beim Foto­gra­fie­ren lau­tet, vor­her fra­gen. So auch das eige­ne Kind und natür­lich die Schu­le, ob das Foto­gra­fie­ren zu pri­va­ten, nicht-kom­mer­zi­el­len Zwe­cken erlaubt ist. Ande­re Kin­der und ihre Eltern, die mit auf das Bild gera­ten kön­nen, sind zu fra­gen, ob sie damit ein­ver­stan­den sind. Umge­kehrt ist auch die Schu­le immer zu fra­gen, ob die­se damit ein­ver­stan­den sind, Kin­der in schu­li­schen Zusam­men­hän­gen zu foto­gra­fien. Das gilt nicht nur für den ers­ten Schul­tag, son­dern für alle schu­li­schen Ereig­nis­se vom ers­ten Klas­sen­fo­to bis zur Abschlussfeier.

Schu­le hat das Hausrecht

Das Minis­te­ri­um für Schu­le und Bil­dung Nord­rhein-West­fa­len hat in der Ver­gan­gen­heit bereits alle Schul­lei­tun­gen im Regie­rungs­be­zirk im daten­schutz­recht­li­chen Umgang mit Fotos sen­si­bi­li­siert, die Eltern bei schu­li­schen Ver­an­stal­tun­gen machen. Ins­be­son­de­re wenn auf den Fotos neben den eige­nen Kin­dern frem­de Kin­der zu sehen sind und eine Ver­öf­fent­li­chung der Fotos z. B. in sozia­len Medi­en geplant ist. Grund­sätz­lich ent­schei­det die Schul­lei­tung, ob sie das Foto­gra­fie­ren (und Fil­men) auf dem Schul­ge­län­de und im Gebäu­de unter­sagt oder aber mit ent­spre­chen­den Hin­wei­sen und Ein­schrän­kun­gen erlaubt.

Kein Frei­brief

Erlaubt die Schu­le das Foto­gra­fie­ren bzw. unter­sagt die­ses nicht, ist die­ses jedoch kein Frei­brief, wahl­los auf den Aus­lö­ser zu drü­cken. Denn mit oder ohne Erlaub­nis der Schu­le muss nie­mand dul­den, dass sein Kind für pri­va­te Fotos Drit­ter mit foto­gra­fiert ist. Das unge­frag­te, nicht erlaub­te und nicht erwünsch­te Foto­gra­fie­ren durch Drit­te kann nach gän­gi­ger Recht­spre­chung durch alle Instan­zen einen Ein­griff in das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht dar­stel­len, wel­ches sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes ergibt.

Zweck ist entscheidend

Die DSGVO trifft zum rei­nen Foto­gra­fie­ren kei­ne Aus­sa­ge. Ent­schei­dend ist, was anschlie­ßend mit den Fotos geschieht, wie sie gespei­chert, ver­ar­bei­tet und ver­brei­tet wer­den. Als Fotos von der Ein­schu­lung noch auf Film mit der Klein­bild­ka­me­ra gemacht wur­den, war alles schein­bar ganz ein­fach: Der Film kam ins Labor und über die am Ende tat­säch­lich gelun­ge­nen Abzü­ge freu­ten sich neben dem stol­zen Schul­kind auch die gesam­te Ver­wandt­schaft. Auch mit Inkraft­tre­ten der DSGVO ist die­ses wei­ter­hin nicht grund­sätz­lich ver­bo­ten, selbst wenn neben dem eige­nen Kind frem­de Kin­der auf dem Foto zu sehen sind.

Denn die DSGVO fin­det zunächst kei­ne Anwen­dung auf die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten „durch natür­li­che Per­so­nen zur Aus­übung aus­schließ­lich per­sön­li­cher oder fami­liä­rer Tätig­kei­ten“ (Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO). Wenn also die Schu­le das Foto­gra­fie­ren nicht ver­bie­tet, schränkt auch die DSGVO die pri­va­te Spei­che­rung und pri­va­te Ver­wen­dung die­ser Fotos nicht ein. Die­ses ändert natür­lich nichts dar­an, dass Sie die Foto­gra­fier­ten (bei Kin­dern die Sor­ge­be­rech­tig­ten) vor dem Foto­gra­fie­ren zu fra­gen sind, ob die­se sich über­haupt foto­gra­fie­ren las­sen wollen.

Social Media

Sozia­le Netz­wer­ke Media wie Face­book, Insta­gramm und ähn­li­che Platt­for­men sind grund­sätz­lich nie pri­vat, da die Fotos damit in Daten­ban­ken kom­mer­zi­el­ler Unter­neh­men gespei­chert sind. Dies bedeu­tet, das Fotos auf Deh­nen neben dem eige­nen auch frem­de Kin­der zu sehen sind, von Eltern oder Groß­el­tern gemacht wer­den dür­fen (wenn die Foto­gra­fier­ten nichts dage­gen haben), aber nicht ein­fach in sozia­len Netz­wer­ken zu tei­len sind. Auch wenn es sich dabei um soge­nann­te geschlos­se­ne oder pri­va­te Grup­pen han­delt. Hier­für ist eben­falls eine Ein­wil­li­gung aller Abge­bil­de­ten bzw. der Sor­ge­be­rech­tig­ten erfor­der­lich. Die Ein­wil­li­gung muss nicht zwin­gend schrift­lich erfol­gen, muss aber im Fal­le eines Rechts­streits beweis­bar sein. Daher ist im Zwei­fels­fall auf das Tei­len in Sozia­len Netz­wer­ken daher bes­ser zu verzichten.

Ver­bo­ten ist verboten

Schon vor der DSGVO stell­te das Anfer­ti­gen von Fotos und Film­auf­nah­men ohne Ein­wil­li­gung einen Ver­stoß gegen das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung dar. Denn das „Recht am eige­nen Bild“ ist in Deutsch­land seit 1907 im Kunst­ur­he­ber­ge­setz (KUG) gere­gelt „Bild­nis­se dür­fen nur mit Ein­wil­li­gung des Abge­bil­de­ten ver­brei­tet oder öffent­lich zur Schau gestellt wer­den.“ Wer es außer­halb klar gere­gel­ter Aus­nah­me­fäl­le den­noch tut (Ein­schu­lun­gen gehö­ren nicht dazu), kann mit Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Wäh­rend die DSGVO und das KUG ledig­lich die uner­laub­te Ver­ar­bei­tung und Ver­brei­tung ver­bie­ten, geht die Recht­spre­chung zum Per­sön­lich­keits­recht all­ge­mein aber davon aus, dass bereits die Anfer­ti­gung eines Bil­des in das Selbst­dar­stel­lungs­recht des Betrof­fe­nen ein­greift und Bild sei­ner Kon­trol­le und Ver­fü­gungs­ge­walt ent­zo­gen wird, Daher lie­ber immer vor­her fragen.

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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