Der Datenschutz verbietet nicht, dass Eltern während der Einschulung Aufnahmen in Form von Fotos von Ihren Kindern machen und diese dann ganz klassisch im Familienalbum ablegen. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Fotos auf einem privaten Medium gespeichert und nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind.
Vorher Fragen
Das Foto vom ersten Schultag mit der Schultüte darf wohl so wenig im Fotoalbum fehlen wie das erste Babyfoto oder Bilder von der Taufe. Doch eine der wichtigsten Regeln beim Fotografieren lautet, vorher fragen. So auch das eigene Kind und natürlich die Schule, ob das Fotografieren zu privaten, nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt ist. Andere Kinder und ihre Eltern, die mit auf das Bild geraten können, sind zu fragen, ob sie damit einverstanden sind. Umgekehrt ist auch die Schule immer zu fragen, ob diese damit einverstanden sind, Kinder in schulischen Zusammenhängen zu fotografien. Das gilt nicht nur für den ersten Schultag, sondern für alle schulischen Ereignisse vom ersten Klassenfoto bis zur Abschlussfeier.
Schule hat das Hausrecht
Das Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen hat in der Vergangenheit bereits alle Schulleitungen im Regierungsbezirk im datenschutzrechtlichen Umgang mit Fotos sensibilisiert, die Eltern bei schulischen Veranstaltungen machen. Insbesondere wenn auf den Fotos neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu sehen sind und eine Veröffentlichung der Fotos z. B. in sozialen Medien geplant ist. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung, ob sie das Fotografieren (und Filmen) auf dem Schulgelände und im Gebäude untersagt oder aber mit entsprechenden Hinweisen und Einschränkungen erlaubt.
Kein Freibrief
Erlaubt die Schule das Fotografieren bzw. untersagt dieses nicht, ist dieses jedoch kein Freibrief, wahllos auf den Auslöser zu drücken. Denn mit oder ohne Erlaubnis der Schule muss niemand dulden, dass sein Kind für private Fotos Dritter mit fotografiert ist. Das ungefragte, nicht erlaubte und nicht erwünschte Fotografieren durch Dritte kann nach gängiger Rechtsprechung durch alle Instanzen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, welches sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt.
Zweck ist entscheidend
Die DSGVO trifft zum reinen Fotografieren keine Aussage. Entscheidend ist, was anschließend mit den Fotos geschieht, wie sie gespeichert, verarbeitet und verbreitet werden. Als Fotos von der Einschulung noch auf Film mit der Kleinbildkamera gemacht wurden, war alles scheinbar ganz einfach: Der Film kam ins Labor und über die am Ende tatsächlich gelungenen Abzüge freuten sich neben dem stolzen Schulkind auch die gesamte Verwandtschaft. Auch mit Inkrafttreten der DSGVO ist dieses weiterhin nicht grundsätzlich verboten, selbst wenn neben dem eigenen Kind fremde Kinder auf dem Foto zu sehen sind.
Denn die DSGVO findet zunächst keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO). Wenn also die Schule das Fotografieren nicht verbietet, schränkt auch die DSGVO die private Speicherung und private Verwendung dieser Fotos nicht ein. Dieses ändert natürlich nichts daran, dass Sie die Fotografierten (bei Kindern die Sorgeberechtigten) vor dem Fotografieren zu fragen sind, ob diese sich überhaupt fotografieren lassen wollen.
Social Media
Soziale Netzwerke Media wie Facebook, Instagramm und ähnliche Plattformen sind grundsätzlich nie privat, da die Fotos damit in Datenbanken kommerzieller Unternehmen gespeichert sind. Dies bedeutet, das Fotos auf Dehnen neben dem eigenen auch fremde Kinder zu sehen sind, von Eltern oder Großeltern gemacht werden dürfen (wenn die Fotografierten nichts dagegen haben), aber nicht einfach in sozialen Netzwerken zu teilen sind. Auch wenn es sich dabei um sogenannte geschlossene oder private Gruppen handelt. Hierfür ist ebenfalls eine Einwilligung aller Abgebildeten bzw. der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, muss aber im Falle eines Rechtsstreits beweisbar sein. Daher ist im Zweifelsfall auf das Teilen in Sozialen Netzwerken daher besser zu verzichten.
Verboten ist verboten
Schon vor der DSGVO stellte das Anfertigen von Fotos und Filmaufnahmen ohne Einwilligung einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Denn das „Recht am eigenen Bild“ ist in Deutschland seit 1907 im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Wer es außerhalb klar geregelter Ausnahmefälle dennoch tut (Einschulungen gehören nicht dazu), kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Während die DSGVO und das KUG lediglich die unerlaubte Verarbeitung und Verbreitung verbieten, geht die Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht allgemein aber davon aus, dass bereits die Anfertigung eines Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingreift und Bild seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird, Daher lieber immer vorher fragen.
Also lassen Sie sich gut beraten.