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Arbeits­schutz

Lese­dau­er 3 Minu­ten

Auch beim Gesund­heits- und Arbeits­schutz sind per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten betroffen.

Im Rah­men der ergo­no­mi­schen Gestal­tung eines Arbeits­plat­zes ist etwa bei der Höhen­ein­stel­lung des Schreib­ti­sches die Kör­per­grö­ße von Mit­ar­bei­tern zu berücksichtigen.

Dabei ist eine Doku­men­ta­ti­on zwin­gend erfor­der­lich und dadurch wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erfasst und der Daten­schutz­be­auf­trag­te zu beteiligen.

Des­halb müs­sen Per­so­nen, wel­che für den Arbeits­schutz im Unter­neh­men zustän­dig sind, die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten genau ken­nen und wis­sen, wie die Ver­ar­bei­tung von per­sön­li­chen Daten erfolgt darf.

Art. 88 Abs. 1 DSGVO Daten­ver­ar­bei­tung im Beschäftigungskontext

Die Erhe­bung von Beschäf­tig­ten­da­ten ist gemäß Art. 88 Abs. 1 DSGVO für fol­gen­de unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke erforderlich:

  • die Ein­stel­lung
  • die Erfül­lung des Arbeits­ver­trags einschließlich
  • der Erfül­lung von durch Rechts­vor­schrif­ten oder
  • durch Kol­lek­tiv­ver­ein­ba­run­gen fest­ge­leg­ten Pflichten
  • das Manage­ment
  • die Pla­nung und Orga­ni­sa­ti­on der Arbeit
  • die Gleich­heit und Diver­si­tät am Arbeitsplatz
  • die Gesund­heit und Sicher­heit am Arbeitsplatz
  • den Schutz des Eigen­tums der Arbeit­ge­ber oder Kunden
  • die Inan­spruch­nah­me der mit der Beschäf­ti­gung zusam­men­hän­gen­den indi­vi­du­el­len oder kol­lek­ti­ven Rech­te und Leistungen
  • die Been­di­gung des Beschäftigungsverhältnisses

Erfor­der­lich­keits­prü­fung

Im Rah­men einer der Erfor­der­lich­keits­prü­fung sind die wider­strei­ten­den Grund­rechts­po­si­tio­nen zur Her­stel­lung prak­ti­scher Kon­kor­danz abzuwägen.

Dabei sind die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers an der Daten­ver­ar­bei­tung und das Per­sön­lich­keits­recht der Beschäf­tig­ten zu einem scho­nen­den Aus­gleich zu brin­gen, der bei­de Inter­es­sen mög­lichst weit­ge­hend berücksichtigt.

Wenn also eine Maß­nah­me nicht erfor­der­lich ist und es exis­tiert kei­ne gesetz­li­che Rege­lung (z.B. Arbeits­schutz­ge­setz), die dazu berech­tigt, die Maß­nah­me durch­zu­füh­ren, dann bedarf es einer Einwilligung.

Bei jeder Maß­nah­me im Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind also fol­gen­de Fra­gen zu beantworten:

  • Wer­den bei der Maß­nah­me per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erfasst?
  • Ist die Erfas­sung not­wen­dig und ergibt sich die Maß­nah­me aus einem Gesetz, einem Tarif­ver­trag oder einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung?
  • Falls eine Ein­wil­li­gung des Beschäf­tig­ten benö­tigt wird, um die Daten zu erfas­sen, liegt die Ein­wil­li­gung vor?

§ 26 BDSG Daten­ver­ar­bei­tung für Zwe­cke des Beschäftigungsverhältnisses

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Beschäf­tig­ten dür­fen für Zwe­cke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses ver­ar­bei­tet wer­den, wenn dies für die Ent­schei­dung über die Begrün­dung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses oder nach Begrün­dung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses für des­sen Durch­füh­rung oder Been­di­gung oder zur Aus­übung oder Erfül­lung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarif­ver­trag, einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung (Kol­lek­tiv­ver­ein­ba­rung) erge­ben­den Rech­te und Pflich­ten der Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten erfor­der­lich ist.

Betriebs- bzw. Personalrat

Die Betei­li­gung des Betriebs- bzw. Per­so­nal­rats ist in dem Pro­zess auf­grund sei­ner Mit­be­stim­mungs­rech­te nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG obligatorisch.

Zudem muss der Betriebs­rat über die Ein­hal­tung des Daten­schutz­rechts und ande­rer Vor­schrif­ten zum Schutz von Arbeit­neh­mern gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wachen.

Daher sind auch hier Unter­neh­mens­richt­li­ni­en zum Daten­schutz aus­zu­ar­bei­ten, um die Daten­ver­ar­bei­tung am Arbeits­platz trans­pa­rent und rechts­si­cher zu regeln.

Zudem ist zu beach­ten, dass die daten­schutz­recht­li­chen Rege­lun­gen auch gegen­über dem Betriebs­rat ein­zu­hal­ten sind.

Arbeits­schutz­recht­li­che Maß­nah­men und Datenschutzprinzipen

Im Rah­men der arbeits­schutz­recht­li­chen Maß­nah­men soll­ten Sie prü­fen, ob beim Erfas­sen von Arbeit­neh­mer­da­ten Rück­schlüs­se auf die ein­zel­nen Per­so­nen mög­lich sind.

Ist dies der Fall, unter­lie­gen sämt­li­che erfass­ten Daten den Grund­sät­zen für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO.

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten müssen

  • Recht­mä­ßig­keit, Ver­ar­bei­tung nach Treu und Glau­ben, Trans­pa­renz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO)
  • Zweck­bin­dung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  • Daten­mi­ni­mie­rung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
  • Rich­tig­keit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO)
  • Spei­cher­be­gren­zung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO)
  • Inte­gri­tät und Ver­trau­lich­keit (Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Also las­sen Sie sich gut beraten.

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